BGer 9C_14/2016
 
BGer 9C_14/2016 vom 15.09.2016
{T 0/2}
9C_14/2016
 
Urteil vom 15. September 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 4. Dezember 2015.
 
Sachverhalt:
A. Die 1963 geborene A.________, von Beruf Coiffeuse, der wegen (Haut-) Allergien diverse berufliche Massnahmen in Wirtschaftsinformatik bzw. in WEB-Design zugesprochen worden waren, ersuchte die Invalidenversicherung mit erneuter Anmeldung vom 14. Juni 2010 um Gewährung beruflicher Massnahmen, namentlich im Hinblick auf eine Ausbildung zur Sozialpädagogin. Diese Umschulung nahm sie 2012 in Angriff. Die IV-Stelle Bern veranlasste eine Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. B.________ (Expertise vom 13. Oktober 2014). Gestützt darauf und auf eine weitere Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 15. April 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Umschulung zur Sozialpädagogin mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ab.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung der Umschulung zur Sozialpädagogin, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen, hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b und Art. 17 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 139 V 399 E. 5.4 und 5.5 S. 403 f., 130 V 488 E. 4.2 S. 498, 124 V 108 E. 2a S. 110) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht verneinte den Umschulungsanspruch gestützt auf die Angaben des Dr. med. B.________ zunächst mit der Begründung, die Tätigkeit als Sozialpädagogin sei für die Beschwerdeführerin ungeeignet, weil diese selbst mit eigenen Problemen kämpfe. Tätigkeiten, welche den Umgang mit gesundheitlich angeschlagenen Menschen mit sich brächten, seien nicht angezeigt, weil die Versicherte sich nach Einschätzung des Gutachters zu wenig abgrenzen könne. Des Weiteren erachtete die Vorinstanz die Übernahme der Umschulung zur Sozialpädagogin in erwerblicher Hinsicht mit Blick auf die Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit mit der Tätigkeit nach erfolgter Umschulung als ausgeschlossen. Verglichen mit dem Lohn einer gelernten Coiffeuse, der je nach herangezogener Statistik im Jahr 2012 Fr. 3'605.- bis Fr. 4'120.- monatlich betragen hätte, hätte sich das Monatsgehalt einer Sozialpädagogin im nämlichen Jahr auf Fr. 5'438.- bis Fr. 6'090.- belaufen. Die Umschulung würde zu einem rund 50 % höheren Lohn und damit in eine deutlich bessere berufliche Position führen. Die Gleichwertigkeit sei deshalb nicht gegeben.
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie für die Tätigkeit als Sozialpädagogin nicht geeignet sei. Sie stellt insbesondere die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ in Frage und erachtet die aufgrund der Expertise getroffenen Feststellungen als willkürlich. Sie setzt sich sodann mit einzelnen Aussagen des Arztes auseinander. Des Weiteren weist sie darauf hin, die Ausbildung zur diplomierten Sozialpädagogin im Juni 2015 abgeschlossen zu haben. Ferner erachtet sie die vorinstanzliche Annahme, wonach sie als Sozialpädagogin wesentlich mehr als im Beruf der Coiffeuse verdienen würde, als unrichtig. Als Ausgangswert beim Vergleich der Verdienstmöglichkeiten müsste das Einkommen einer selbstständig erwerbenden Coiffeuse herangezogen werden, was einen deutlich höheren, mit dem Lohn einer Sozialpädagogin vergleichbaren Wert ergäbe; es sei unüblich, dass jemand eine Berufslehre absolviere und in der Folge während 30 Jahren in angestellter Funktion im erlernten Beruf arbeite. Im Übrigen könne eine Ausbildung zu einer anspruchsvolleren Tätigkeit von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, in welcher vollständig gleichwertigen Branche die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit ähnlich gut verwerten könnte. So stehe die Kontaktallergie einer Beschäftigung in der Reinigungsbranche oder im Gastgewerbe entgegen.
 
4.
4.1. Dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat, ist entgegen den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen voller Beweiswert zuzuerkennen, erfüllt es doch die von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen vollumfänglich (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die gestützt auf die Expertise des Dr. med. B.________ getroffenen Feststellungen tatsächlicher Natur sind für das Bundesgericht daher verbindlich. Bei den von der Versicherten geäusserten Vorbehalten handelt es sich um appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Ausbildung zur diplomierten Sozialpädagogin im Juni 2015 abgeschlossen zu haben, handelt es sich um eine Tatsache, die für die Beurteilung der Beschwerde nicht ausschlaggebend ist. Denn das kantonale Gericht hat nicht die Eignung, die Ausbildung zu absolvieren, in Frage gestellt. Vielmehr hatte es zu prüfen, ob der Beruf der Sozialpädagogin für die Versicherte als geeignet zu betrachten ist. Der in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht gelegte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der Stiftung C.________ vom 19./21. August 2015 als Sozialpädagogin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und Arbeitsbeginn am 1. November 2015 wurde nach dem 12. Juni 2015, dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 E. 1b) geschlossen, weshalb er nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden kann. Abgesehen davon sagt der Arbeitsvertrag für sich allein nichts zur Eignung der Versicherten als Sozialpädagogin aus.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz verschiedenen Beweisanträgen (Einvernahme von Zeuginnen, Einholen eines Berichts des behandelnden Psychiaters) nicht stattgegeben und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Das Gericht ist nicht gehalten, sämtliche angebotenen Beweise abzunehmen. Gelangt es zur Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann es darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichten, was weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94).
5. Da die Umschulung zur Sozialpädagogin entsprechend dem angefochtenen Entscheid mit Rücksicht auf den Gesundheitsschaden der Versicherten und unter persönlichen Gesichtspunkten keine geeignete Eingliederungsmassnahme darstellt, die von der Invalidenversicherung zu übernehmen wäre, braucht die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als Sozialpädagogin um eine mit dem früheren Beruf als Coiffeuse annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit handelt (BGE 139 V 399 E. 5.4 und 5.5 S. 403 f.), nicht geprüft zu werden.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer