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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_496/2016
Urteil vom 15. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Schwyz,
Herrengasse 17, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 28. Juni 2016.
Nach Einsicht
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dem Bundesgericht übermittelte Eingabe von A._________ vom 27. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Zwischenbescheid vom 28. Juni 2016, worin das gegen ein Gerichtsmitglied gestellte Ausstands- und Ablehnungsbegehren in einer öffentlich-rechtlichen Personalrechtsstreitigkeit abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 27. Juli 2016 verschiedenste Vorhaltungen umfasst, ohne indessen in sachlich vorgetragener Form aufzuzeigen, inwiefern der Zwischenbescheid des kantonalen Gerichts vom 28. Juni 2016 gegen Recht verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel