BGer 1B_337/2016
 
BGer 1B_337/2016 vom 13.09.2016
{T 0/2}
1B_337/2016
 
Verfügung vom 13. September 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer
Gegenstand
Strafverfahren.
 
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 5. September 2016 "Beschwerde gegen den Staat Zürich" erhob hat;
dass sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 16. September 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass X.________ seine Beschwerde vom 5. September 2016 mit Schreiben vom 10. September 2016 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli