BGer 2C_789/2016
 
BGer 2C_789/2016 vom 12.09.2016
{T 0/2}
2C_789/2016 / 2C_790/2016,
2C_798/2016 / 2C_799/2016
 
Urteil vom 12. September 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
2C_789/2016
Nachsteuer, Staats- und Gemeindesteuer
des Kantons Zürich, Steuerjahre 2004-2005,
2C_790/2016
Nachsteuer, direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2004-2005,
2C_798/2016
Nachsteuer, Staats- und Gemeindesteuer
des Kantons Zürich, Steuerjahre 2006-2009,
2C_799/2016
Nachsteuer, direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2006-2009,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
vom 9. August 2016.
 
Nach Einsicht
in die Verfügung SR.2016.00017 / SR.2016.00018 vom 9. August 2016, in welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, einzelrichterlich auf den Rekurs (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich) und die Beschwerde (direkte Bundessteuer) von A.________, Dr. med., der steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH verzeigt, bezüglich der Steuerjahre 2004-2005 (Nachsteuern) mangels hinreichender Begründung nicht eintritt und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abweist,
in die Verfügung SR.2016.00019 / SR.2016.00020 vom 9. August 2016, in welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, einzelrichterlich auf den Rekurs und die Beschwerde des Steuerpflichtigen bezüglich der Steuerjahre 2006-2009 (Nachsteuern) mangels hinreichender Begründung nicht eintritt und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abweist,
in die "Klage" des Steuerpflichtigen vom 8. September 2016 (Poststempel) gegen die Verfügungen vom 9. August 2016, mit welcher der Steuerpflichtige "Anklage" gegen "die Erhebung einer Busse durch die Steuerverwaltung" erhebt, da es sich "nachweislich um eine Selbstanzeige" handle, und in das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege,
 
in Erwägung,
dass die vier Verfahren denselben Sachverhalt betreffen und - soweit dies zu prüfen ist - dieselben Rechtsfragen aufwerfen, weshalb die Verfahren praxisgemäss zu vereinigen sind (Art. 71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_717/2016 / 2C_718/2016 vom 23. August 2016),
dass der Steuerpflichtige der Meinung ist, die angefochtenen Entscheide seien widersprüchlich, auf seine finanzielle Situation hinweist, die zum Privatkonkurs führen werde (bzw. bereits geführt hat), darüber hinaus die Ansicht äussert, das Verfahren ziele "auf seine Vernichtung" ab, weshalb "Menschenrechtsverletzung, Amtsanmassung und fahrlässige Tötung (Vernichtung) " vorlägen,
dass der "Anklage", die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (Art. 82 ff. BGG), weder hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) noch der möglicherweise aufgeworfenen Tatfragen (Art. 42 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG) eine Begründung zu entnehmen ist, die als rechtsgenüglich bezeichnet werden könnte, weil die Eingabe höchstens beiläufig auf die angefochtenen Entscheide eingeht und sich mit diesen auseinandersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb  geringere Anforderungen formeller Natur bestehen (Urteile 2C_521/2014 / 2C_522/2014 vom 3. Juni 2014 E. 2.2; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 I 64),
dass die "Anklage" allem Anschein nach in erster Linie auf die Beseitigung einer Hinterziehungsbusse gerichtet ist, den angefochtenen Entscheiden aber lediglich Erwägungen zur Nachsteuer (nicht aber zur Hinterziehungsbusse) zu entnehmen sind,
dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass ein Verzicht auf die Kostenerhebung hier angezeigt ist, womit das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Die Verfahren 2C_789/2016, 2C_790/2016, 2C_798/2016 und 2C_799/2016 werden vereinigt.
 
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_790/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2004-2005) wird nicht eingetreten.
 
3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_789/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerjahre 2004-2005) wird nicht eingetreten.
 
4.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_799/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2006-2009) wird nicht eingetreten.
 
5.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_798/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerjahre 2006-2009) wird nicht eingetreten.
 
6.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher