BGer 9C_521/2016
 
BGer 9C_521/2016 vom 08.09.2016
{T 0/2}
9C_521/2016
 
Urteil vom 8. September 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 29. August 2016 eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist mit der Begründung, es fehle an einem beschwerdeweise anfechtbaren Objekt, nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn bezüglich der verlangten (umgehend erfolgten) Aktenherausgabe keine Verfügung erlassen habe (und keinerlei Hinweise auf einen verweigerten Verfügungserlass bestünden),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren letztinstanzlichen Eingaben ausführlich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, hingegen in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, obwohl alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
dass die Eingaben den gesetzlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle