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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_956/2015
Urteil vom 7. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Kocher,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________, niederländischer Staatsangehöriger (geb. 1957) und B.________, irische Staatsangehörige, (geb. 1969) heirateten 1998. Die Eheleute lebten in der Schweiz. Sie hatten Gütertrennung vereinbart. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010 wurde die Ehe auf Klage von A.________ (Kläger) geschieden. Das Gericht verpflichtete den Kläger zu Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Kinder und verhielt ihn überdies dazu, an den Unterhalt von B.________ (Beklagte) monatlich und im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'500.-- ab Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils bis und mit 31. Oktober 2011 bzw. von Fr. 10'000.-- vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2017 zu bezahlen.
B.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten hob das Kantonsgericht von Graubünden am 29. Oktober 2015 die erstinstanzliche Regelung des Unterhaltsbeitrages für die Beklagte auf und wies den Kläger an, der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 2'029'500.-- zu bezahlen. Die Beklagte ist nach England ausgereist, während der Kläger nach wie vor in der Schweiz wohnt.
C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) hat am 2. Dezember 2015 (Postaufgabe) gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt den von der ersten Instanz gesprochenen Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Beklagten (Beschwerdegegnerin) zu bestätigen und insoweit anzupassen, als er zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin monatlich und im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Fr. 14'500.-- bis und mit 31. Oktober 2017 zu bezahlen. Eventuell sei festzustellen, dass er berechtigt sei die von ihm während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bezahlten Unterhaltsbeiträge von einer allfälligen Kapitalabfindung in Abzug zu bringen. Im Rahmen der durch das Bundesgericht zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 27. Oktober 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht keine Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen habe. Eventuell sei festzustellen, dass er berechtigt sei, die von ihm während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bezahlten Unterhaltsbeiträge von einer allfälligen Kapitalabfindung in Abzug zu bringen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und beantragte eventualiter den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 trat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein und wies jenes um aufschiebende Wirkung ab.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1. Strittig ist die Bemessung des Unterhalts nach Art. 125 ZGB. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Hat die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist eine Lebensprägung zu vermuten, soweit sie im Einzelfall nicht widerlegt wird (Urteil 5A_275/2009 vom 25. November 2009 E. 2.1 und 2.2). Bei der lebensprägenden Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 141 III 465 E. 3; zur Ausnahme siehe E. 3.3). Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, auf dessen Fortführung beide Teile bei genügenden Mitteln Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.; 137 III 102 E. 4.2 S. 106; 135 III 158 E. 4.3 S. 160; 134 III 145 E. 4 S. 146).
2.2. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall, in dem aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, liegt eine lebensprägende Ehe vor. Das Kantonsgericht ist mit der ersten Instanz davon ausgegangen, die Parteien hätten sich im Sommer 2005 getrennt. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 9. Dezember 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden, wobei das Urteil im Scheidungspunkt am 10. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Kantonsgericht hat angenommen, die vorliegend etwas mehr als fünfjährige Trennungszeit bis zur Scheidung genüge nicht, um den während der Trennungszeit gelebten Standard als massgeblich zu betrachten, und hat dementsprechend für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin auf die während der Ehe gelebte Lebenshaltung abgestellt.
3.2. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Auffassung als mit BGE 130 III 537 sowie dem Urteil 5C.43/2006 nicht vereinbar. Zwar sei die Scheidung per Mai 2011 ausgesprochen worden. Doch habe die Vorinstanz erst viereinhalb Jahre später über den nachehelichen Unterhalt entschieden, womit insgesamt mehr als zehn Jahre seit der Trennung verstrichen seien.
3.3. Nach der aufgezeigten Gerichtspraxis ist bei einer lebensprägenden Ehe für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf den während der Ehe gelebten Standard abzustellen (E. 2.1 hievor). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz insofern eine Ausnahme zu, als zwischen der Trennung und dem Entscheid über den Scheidungspunkt rund zehn Jahre verstrichen sind. Für diesen Ausnahmefall ist die Berücksichtigung des während der Trennungszeit gelebten Standards vorgesehen (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 132 III 598 E. 9.3 S. 601; 130 III 537 E. 2 S. 539/540; 129 III 7 E. 3.1.1 S. 9). Aufgrund der zitierten Rechtsprechung lässt sich aus BGE 130 III 537 E. 2 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vertreten, dass die Zeit bis zum Entscheid über die Unterhaltsfrage für die Ermittlung der Trennungsdauer zu berücksichtigen ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Sachverhalt von BGE 130 III 537 nichts zu Gunsten der Auffassung des Beschwerdeführers. Dort lässt sich vielmehr herauslesen, dass sich die Parteien bereits 1994 auseinander gelebt haben und die Ehefrau sich verschiedentlich im Ausland aufhielt. Die Scheidung wurde zweitinstanzlich im November 2003 ausgesprochen. Zudem war der Scheidungspunkt auch vor Bundesgericht noch strittig (Sachverhalt S. 539). Unter diesen tatsächlichen Vorgaben ist die Aussage des Bundesgerichts auszulegen, dass die Parteien "nunmehr seit rund 10 Jahren getrennt" leben (E. 2.3). Da dieser Bundesgerichtsentscheid auch auf das grundlegende Urteil BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 9 nicht Bezug nimmt, bestehen auch keine fundierten Hinweise dafür, dass das Bundesgericht seine frühere in BGE 129 III 7 E. 3.1.1 publizierte Rechtsprechung zu hinterfragen gedachte. Vielmehr wurde sie in BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f. bestätigt. Im vorliegenden Fall sind zwischen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und dem Urteil im Scheidungspunkt rund fünfeinhalb Jahre verstrichen, womit das Kantonsgericht zu Recht von der Lebenshaltung während der Ehe ausgegangen ist.
4.
4.1. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung der massgebenden Lebenshaltung einen Grundbetrag von Fr. 6'750.-- zugestanden, der dem fünffachen Grundbetrag der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG für eine alleinstehende Person mit Kind (Fr. 1'350.--) entspricht. Der Beschwerdeführer bezeichnet diesen Grundbetrag als unangemessen, da weitere Budgetpositionen, die normalerweise im Grundbetrag enthalten seien, zusätzlich zum Grundbetrag zugestanden würden. Der Verweis des Kantonsgerichts auf FamPra.ch 01/2008 Nr. 11 S. 194 sei unbehelflich, zumal es dort um Eheschutzmassnahmen gegangen sei. Aufgrund des tieferen Preisniveaus in Grossbritannien, sei höchstens der doppelte Grundbetrag zu gewähren. Werde der Grundbetrag belassen, seien die Positionen für Ferien und Wochenendausflüge zu kürzen.
4.2. Die Auslagen für Ferien sind im Grundbetrag nicht enthalten (vgl. I. der Richtlinien). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zusätzlich zum Grundbetrag auch Ausgaben für Ferien und Wochenendausflüge aufgenommen hat. Das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall von einem sehr hohen Lebensstandard der Parteien während der Ehe ausgegangen. Berücksichtigt hat es dabei insbesondere die vorhandenen luxuriös ausgestatteten Ferienliegenschaften, die Yacht, den beabsichtigten Kauf einer Liegenschaft von Fr. 2'000'000.-- sowie den Umstand, dass die Parteien während der Ehe stets Hausangestellte gehabt hatten und die drei Kinder in Privatschulen untergebracht waren, deren Kosten sich auf je Fr. 5'000.-- pro Monat belaufen. Angesichts des ausgewiesenen sehr hohen Standards liegt die Berücksichtigung des fünffachen betreibungsrechtlichen Grundbetrages im Rahmen des Ermessensspielraumes der Vorinstanz. Die Kürzung der Position für Ferien und Wochenendausflüge, die - wie gesagt - nicht im Grundbetrag enthalten sind, wird nicht näher begründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Entgegen der sinngemässen Behauptung hat die Vorinstanz das tiefere Preisniveau in Grossbritannien berücksichtigt. Inwiefern hier der Ermessensspielraum verletzt worden sein soll, wird nicht näher erörtert. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die Dauer der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Oktober 2019 befristet, d.h. auf einen Monat, in dem das jüngste Kind der Parteien das 18. Altersjahr vollendet haben wird. Sie begründete dies insbesondere mit den sehr günstigen finanziellen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer beanstandet, seit Herbst 2013 seien die Kinder in Internaten untergebracht. Es sei daher gerechtfertigt und angezeigt, die nacheheliche Unterhaltspflicht auf Ende Oktober 2017 zu befristen. Mit der Befristung des Unterhaltsanspruchs per Ende Oktober 2019 verletze die Vorinstanz Bundesrecht.
5.2. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen (zur Aufteilung des nachehelichen Unterhalts in Phasen entsprechend der absehbaren Entwicklung: Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 6.3.2). Unbefristet geschuldet ist der nacheheliche Unterhalt jedoch, soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden Bedarf nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag; diesfalls ist der andere Ehegatte bei lebensprägender Ehe verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken (Urteil 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 3-5, in: FamPra.ch 2012 S. 186/188 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von einem Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 16'000.-- pro Monat ohne Vorsorgeunterhalt ausgegangen und hat im Weiteren ein (hypothetisches) Einkommen der Beschwerdegegnerin aus Erwerbstätigkeit von Fr. 2'250.-- pro Monat errechnet. Aus der Gegenüberstellung dieser Zahlen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die während der Ehe gelebte Lebenshaltung mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken kann.
5.3. Nun ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Unterhaltsbeitrag hätte höchstens bis Oktober 2017 festgesetzt werden dürfen, zu welchem Zeitpunkt das jüngste Kind sein 16. Altersjahr vollendet habe.
Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin bereits nach Oktober 2017 einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Abgesehen davon bedürfen auch Kinder nach dem 16. Altersjahr noch einer gewissen Betreuung. Schliesslich liegen sehr gute finanzielle Verhältnisse vor, sodass sich die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bis Oktober 2019 vor Bundesrecht vertreten lässt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den vorinstanzlichen Entscheid, soweit darin ein Vorsorgeunterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin errechnet worden ist. Das Kantonsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er keiner BVG-Einrichtung angeschlossen sei und die Beschwerdegegnerin im Ausland wohne. Da er keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, verliere die Beschwerdegegnerin durch die Scheidung gerade nicht die Teilhabe an der Vorsorge des Beschwerdeführers.
6.2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat damit ihre Altersvorsorge auch nicht durch Einzahlungen aus ihrem Einkommen in eine Vorsorgeeinrichtung sichergestellt. Abgesehen davon haben die Parteien Gütertrennung vereinbart (Art. 247 ff. ZGB). Damit erweisen sich die Erörterungen des Beschwerdeführers angesichts des klaren Wortlautes von Art. 125 ZGB und des infolge dieser Bestimmung geschuldeten Vorsorgeunterhalts (E. 2.1 hievor) als irrelevant (siehe dazu auch: BGE 129 III 257).
7.
7.1. Die Vorinstanz hat den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den Beginn nicht nach seinem pflichtgemässen Ermessen bestimmt, zumal es nicht begründe, warum die Unterhaltspflicht bereits ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils beginne.
7.2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens steht es indes dem Sachgericht frei, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194; 128 III 121 E. 3 b/bb S. 123). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen missbraucht haben soll. Der Beschwerdeführer war in der Lage, aus dem Urteil den Beginn der Unterhaltspflicht zu erkennen. Angesichts der Festsetzung des Beginns in dem von der Rechtsprechung abgesteckten Rahmen bedurfte es keiner weiteren Begründung. Der Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz und bedarf daher keiner Korrektur.
8.
Strittig ist schliesslich die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts als Kapitalabfindung.
8.1. Vom Beschwerdeführer infrage gestellt wird als Erstes ein rechtzeitiger Antrag seitens der Beschwerdegegnerin. Diese hatte vor Bezirksgericht hauptsächlich beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, an ihren Unterhalt rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Begehrens - unter Vorbehalt der Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses - Fr. 32'750.-- zu bezahlen. In ihrem Eventualantrag verlangte sie einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'392'954.--. Das Bezirksgericht sprach ihr mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2011 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'500.-- pro Monat und vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2017 einen Beitrag von Fr. 10'000.-- zu. In der Berufung beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB eine Abfindung in der Höhe von Fr. 4'392'954.-- zu bezahlen.
8.2. Das Kantonsgericht hat geprüft, ob darin eine unzulässige Klageänderung zu erblicken sei. Im Wesentlichen hat es erwogen, die Bezeichnung als Eventualantrag erweise sich insofern als unzutreffend, als damit nicht ein Begehren gestellt worden sei, das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gelten solle. Vielmehr erscheine es als Ergänzung des Hauptbegehrens für den Fall, dass nebst dem Anspruch auf Unterhalt auch die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung erfüllt seien. Aus dem Plädoyer des Anwaltes der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung ergebe sich, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 126 Abs. 2 ZGB als erfüllt betrachtet und damit primär eine Kapitalabfindung beantragt habe, was nach damaligem Recht (Art. 138 aZGB und Art. 5d Abs. 1 aEGZGB) zulässig gewesen sei. Damit sei eine "Priorisierung der Anträge" durch die Beschwerdegegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen und im Berufungsverfahren lediglich erneuert worden.
8.3. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht und macht dazu geltend, die vom Kantonsgericht erwähnte Priorisierung der Anträge könne aus dem Urteil des Bezirksgerichts nicht herausgelesen werden. Darin werde lediglich erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin an den in der Duplik vom 27. November 2008 präzisierten Rechtsbegehren festhalte.
8.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an den kantonsgerichtlichen Feststellungen vorbei. Das Kantonsgericht stützt seine Feststellung bezüglich Priorisierung der Anträge auf die Ausführungen des Anwalts der Beschwerdegegnerin im Plädoyer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens. In der Ziffer 18 der schriftlichen Fassung findet sich die Bemerkung des Anwalts, unter den gegebenen Umständen, die zum "heutigen" Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen geführt hätten, erscheine es angezeigt, den Kläger (den heutigen Beschwerdeführer) zu verpflichten, den vom Gericht gesprochenen Unterhaltsbeitrag in kapitalisierter Form als Abfindung auszuzahlen. Eine offensichtlich falsche und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.
8.5. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Antrag auf Gewährung einer Abfindung sei mit dem damaligen Recht vereinbar gewesen, und macht geltend, nach Art. 5d Abs. 1 aEGZGB seien neue Anträge im Sinn von Art. 138 Abs. 1 aZGB im erstinstanzlichen Verfahren nur innert der gemäss Art. 98 Ziff. 1 aZPO/GR angesetzten Frist zulässig gewesen. Im vorliegenden Fall sei die Frist auf den 22. November 2010 festgesetzt worden. Der an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2010 gestellte Antrag auf Abfindung sei daher verspätet erfolgt.
8.6. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil ist am 9. Dezember 2010 und somit vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ergangen (ZPO; SR 272; in Kraft getreten am 1. Januar 2011, AS 2010 1739). Auf das Verfahren vor der ersten Instanz waren somit die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO/GR), vom 1. Dezember 1985, das bündnerische Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGZGB/GR) sowie Art. 138 ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998 anwendbar (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Nach aArt. 5d Abs. 1 EGZGB/GR sind neue Anträge im Sinne von Art. 138 Abs. 1 (ZGB) im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, müssen aber innert der gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO/GR angesetzten Frist geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer verschweigt indes den letzten Satz dieser Bestimmung, wonach die Gegenpartei andernfalls die Verschiebung der Hauptverhandlung unter Kostenfolge beantragen kann. Bei richtiger Lesart lässt sich aus dieser Bestimmung demnach nicht schliessen, nicht innert der Frist gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO/GR gestellte Anträge seien schlechthin unzulässig, wie der Beschwerdeführer meint. Der sinngemäss erhobene Vorwurf willkürlicher Auslegung kantonalen Rechts erweist sich demnach als unbegründet (Art. 9 BV; zur Überprüfung der Anwendung kantonalen Rechts: BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).
9.
Strittig ist schliesslich die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages als Kapitalabfindung.
9.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zulässigkeit einer Abfindung.
9.1.1. Eine Abfindung "kann" anstelle einer Rente festgesetzt werden, wenn "besondere Umstände" es rechtfertigen (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Darüber hat das Sachgericht - wie bei der Unterhaltsfestsetzung allgemein - nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu entscheiden (z.B. Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 11.1.3).
9.1.2. Das Kantonsgericht hat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag als Kapitalabfindung festgesetzt und hat dazu im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdegegnerin habe in der Zwischenzeit E-Mail-Korrespondenzen eingereicht, aus denen sich ein wiederholter und teilweise beträchtlicher Zahlungsverzug ergebe. Namentlich zu erwähnen sei dabei die in act. 14/7 enthaltene Aufstellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen des Jahres 2011 sowie die dazugehörende Erläuterung der Beschwerdegegnerin, wonach sie in den Monaten Januar bis November 2011 die Unterhaltsbeiträge durchschnittlich jeweils erst mit 15 Tagen Verspätung überwiesen erhalten habe. Dieser Umstand verunmögliche es ihr, dauerhafte finanzielle Vereinbarungen jeglicher Art einzugehen. Die verspäteten Zahlungen seien vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. In seinem an das Kantonsgericht gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2012 habe er diesen Umstand mit der Erklärung zu rechtfertigen versucht, dass er über kein regelmässiges Einkommen verfüge und seine Liquidität deshalb stark schwankend sei. Als Folge davon komme es zu Verzögerungen bei sämtlichen Zahlungsverpflichtungen. Dennoch bemühe er sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Nach Auffassung des Kantonsgerichts sprechen gerade die vom Beschwerdeführer selbst genannten Umstände für die Festsetzung einer Kapitalabfindung. Im Weiteren hat das Kantonsgericht bemerkt, die besagten Zahlungsrückstände lägen eine gewisse Zeit zurück; doch seien heute erneute Phasen stark schwankender Liquidität und damit einhergehend die Gefahr von neuerlichen Zahlungsrückständen für die Zukunft nicht auszuschliessen. Hinzu komme die erschwerte Vollstreckbarkeit von monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträgen, und zwar selbst dann, wenn der Wohnsitz in der Schweiz beibehalten werde. Nach dem Verkauf des Chalets "C.________" verfüge der Beschwerdeführer über kein Grundeigentum mehr in der Schweiz. Zudem sei der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass ein Grossteil des Vermögens des Beschwerdeführers nicht in dessen eigenen Namen, sondern über Stiftungen oder andere juristische Personen gehalten werde, auf welche im Vollstreckungsfall kaum durchgegriffen werden könne. Auch eine Schuldneranweisung sei mangels regelmässigen Einkommens bzw. mangels Angestelltenverhältnisses ausgeschlossen. Schliesslich sei auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner ersten Frau in Betracht zu ziehen, deren Unterhaltsanspruch ebenfalls durch Kapitalabfindung abgegolten worden sei. Aufgrund des Verkaufs des Chalets "C.________" verfüge der Beschwerdeführer auch über ausreichende Mittel zur Leistung der Kapitalabfindung in der noch zur Diskussion stehenden Höhe, zumal diese den auf einem Sperrkonto hinterlegten Betrag nicht übersteige. Der Beschwerdeführer könne auch nicht einwenden, er sei auf die volle Höhe des Kaufpreises angewiesen, um sie in neue Projekte zu investieren und so auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen für seinen eigenen bzw. den Unterhalt der Kinder zu generieren. Denn aufgrund der hohen hypothekarischen Belastung habe auch in der Vergangenheit höchstens ein geringer Nettoertrag resultiert, der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden habe; nach den Ausführungen des Kantonsgerichts soll daraus ab dem Jahr 2008 sogar kein Nettoertrag mehr resultiert haben. Damit sind laut Kantonsgericht die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz verspätete Zahlung liege bereits Jahre zurück. Für die Beurteilung der Zahlungsmoral sei einzig die aktuelle Situation massgebend. Das Vorgehen der Vorinstanz sei mit dem Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung nicht zu vereinbaren.
9.1.3. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren nicht bestritten, dass es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen bzw. zu verspäteten Zahlungen gekommen ist. Dieser Umstand rührt daher, dass seine Liquidität den eigenen Aussagen zufolge stark schwankend ist (E. 9.2). Der Beschwerdeführer stellt nicht substanziiert in Abrede, dass diese Zustände aktuell nicht mehr gegeben sind. Es kann daher nicht gesagt werden, das Gericht habe nicht auf die aktuelle Situation abgestellt.
9.2. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Art und Weise der Festsetzung der Abfindung vorträgt ist ebensowenig geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzulegen:
9.2.1. Er macht geltend, die Vorinstanz wende die Tafel M2x der Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER an und berücksichtige dabei den Faktor von 3.78, was bei einer monatlichen Rente von Fr. 18'500.-- den errechneten Kapitalbetrag von Fr. 839'160.00 ergebe (Fr. 18'500.-- x 12 x 3.78). Dies entspreche einer Zeitrente von 4 Jahren, wie sie die Vorinstanz als gerechtfertigt angenommen habe. Dabei lege sie ihrer Berechnung zu Unrecht einen Zinsfuss von 3.5 % zu Grunde. Die Lehre postuliere einen solchen von 2.5 %.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung beruht auf der Tafel M2x (temporäre Leibrente für Männer). Ausgehend vom Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Urteils (Alter am RT [Rechnungstag]) von 58 Jahren und der Rentendauer von 4 Jahren ergibt sich der Faktor von 3.78. Der Tafel liegt ein Zinsfuss von 2.5 % zugrunde (STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, Band I 6. Aufl. 2013, S. 187), womit sich der Einwand des Beschwerdeführers als unberechtigt erweist. Inwiefern ein noch tieferer Zinsfuss anzunehmen wäre, wird nicht substanziiert begründet.
9.2.2. Die Vorinstanz hat nebst den festgesetzten Kapitalabfindungen von Fr. 750'000.-- sowie der Kapitalabfindung für die Vorsorgelücke bis zur Scheidung von Fr. 1'000'000.-- noch eine Nachzahlung ab 1. Juni 2011 bis zum Zeitpunkt des Rentenurteils in der Höhe von Fr. 104'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als bundesrechtswidrig, da der Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt des Rentenurteils geschuldet sei.
Es ist bereits dargelegt worden, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Verletzung des Ermessensspielraums ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festgesetzt worden ist (E. 7.2). Die Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt ist daher nicht bundesrechtswidrig bzw. liegt im Ermessensspielraum der Vorinstanz, zumal die Berechnung gemäss der Tafel M2x vom Rechnungstag (RT) - hier also vom Alter des Beschwerdeführers am Tag des Rentenurteils - ausgegangen ist (STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 187).
10.
Damit erweist sich die Beschwerde in ihrem Hauptantrag als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Feststellung, er sei berechtigt, die von ihm während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bezahlten Unterhaltsbeiträge von einer allfälligen Kapitalabfindung abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (BGE 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 129 III 295 E. 2.2 S. 299; je mit Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52). Im vorliegenden Fall ist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Da vorliegend das angefochtene Urteil vom 29. Oktober 2015 nicht reformiert worden ist, erwuchs dieses mit seiner Ausfällung in Rechtskraft und ist somit seit diesem Datum vollstreckbar. Damit kann in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren für sämtliche nach dem 29. Oktober 2015 geleisteten Unterhaltsbeiträge die Einrede der (teilweisen) Tilgung erhoben werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG: "wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist."). Der Beschwerdeführer verlangt mit anderen Worten die Feststellung eines Umstandes, der sich aus dem Gesetz ergibt. Dass er dennoch ein erhebliches Interesse an der beantragten Feststellung hätte, behauptet er nicht und legt ein solches auch nicht dar. Auf das Eventualbegehren ist nicht einzutreten.
11.
Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerde - soweit zulässig - als aussichtslos erwiesen. Damit ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich aber erfolgreich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen, wofür sie der Beschwerdeführer praxisgemäss zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden