BGer 9F_3/2016
 
BGer 9F_3/2016 vom 01.09.2016
{T 0/2}
9F_3/2016
 
Urteil vom 1. September 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
Gesuchsteller,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_347/2016 vom 20. Mai 2016.
 
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch von A.________ vom 29. Juni 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2016 mangels hinreichender Beschwerdebegründung,
in die Verfügung vom 30. Juni 2016, mit welcher der Gesuchsteller - vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis spätestens 14. Juli 2016 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 25. Juli 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. August 2016, worin er mitteilte, dass er den einverlangten Kostenvorschuss "aus Ersparnisgründen" nicht einzahle,
 
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Attinger