BGer 8C_467/2016
 
BGer 8C_467/2016 vom 01.09.2016
{T 0/2}
8C_467/2016
 
Urteil vom 1. September 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 31. Mai 2016.
 
Sachverhalt:
A. Der 1958 geborene A.________ arbeitete als selbstständigerwerbender Gipser in der von ihm gegründeten Genossenschaft B.________. Er meldete sich am 1. Mai 2012 - erneut - wegen linksseitigen Schulter- und Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg klärte den Sachverhalt unter anderem durch Beizug der medizinischen Akten der SUVA und diverser Berichte behandelnder Ärzte ab. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % einen Anspruch auf eine Rente.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 31. Mai 2016 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab dem 19. Juli 2012 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]).
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt.
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht zur Erkenntnis, die IV-Stelle sei richtigerweise auf die Neuanmeldung eingetreten, da sich die Situation aufgrund eines im Jahre 2011 erlittenen Unfalles verändert habe. Mit Blick auf die streitige Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führte es aus, es bestehe Einigkeit darüber, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne. Weiter stellte es nachvollziehbar begründet fest, dem Beschwerdeführer sei eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste, wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich möglich. Die Einschränkungen bestünden im Tragen von Lasten, in repetitiven Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit Schlägen und Vibrationen sowie im Besteigen von Leitern. Es stützte sich dabei vor allem auf die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes PD Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 17. Juni 2013. Darüber hinaus stellte es fest, dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit decke sich - mit Ausnahme derjenigen des Hausarztes Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Februar 2013 - weitgehend mit derer weiterer behandelnder Ärzte sowie des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH. Ergänzende Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von der Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abgesehen wurde.
3.2. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen; vgl. E. 1 - Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.
3.2.1. Die Auffassung der Vorinstanz, es könne auf die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes in seiner Abschlussuntersuchung vom 17. Juni 2013 abgestellt werden, da sich dieser nicht nur zur unfallkausalen Schulterproblematik sondern auch zu den degenerativen Hüftbeschwerden äussere, ist in tatsächlicher Hinsicht weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonst wie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Mit seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Würdigung des Untersuchungsberichts vom 17. Juni 2013 übt der Beschwerdeführer unzulässige appellatorische Kritik (vgl. dazu BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
3.2.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Hausarzt, Dr. med. D.________, bereits auseinandergesetzt. Demnach hat dieser seine Ansicht, wonach dem Versicherten auch eine seinen Leiden angepasste Arbeit nicht mehr zumutbar sei, nicht begründet. Zudem stehe sie im Widerspruch zu den Beurteilungen der Fachärzte.
3.2.3. Schliesslich ändert auch der neu aufgelegte Bericht der Klinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie des Spitals F.________ vom 23. März 2016 - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 BGG) - nichts an der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere ist auf die Wiederholung der bereits vorinstanzlich angeführten Argumente, welche das kantonale Gericht in seinen Erwägungen berücksichtigte und verwarf, nicht weiter einzugehen. Wiederum begründet der Versicherte nicht, warum es ihm nicht möglich sein sollte, einer leichten seinen gesundheitlichen Beschwerden an Schulter und Hüfte angepassten Tätigkeit nachzugehen. Von weiteren Abklärungen waren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden durfte.
 
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer