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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_598/2016
Verfügung vom 1. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (betreffend einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ vom 27. April 2016),
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. August 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann