BGer 1B_303/2016
 
BGer 1B_303/2016 vom 01.09.2016
{T 0/2}
1B_303/2016
 
Urteil vom 1. September 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Statthalteramt des Bezirkes Uster,
Amtsstrasse 3, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2016
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 30. Mai 2016 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 5. Juli 2016 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
 
2.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie behauptet indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt sie nicht dar. Aus ihren weiteren nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich ebenfalls nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirks Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli