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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_547/2016
Urteil vom 31. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
ASSURA-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen der Vorinstanz, sie habe bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil VBE.2015.197 vom 27. Oktober 2015 (vgl. Urteil 9C_907/2015 vom 18. Dezember 2015) entschieden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Prämienausständen den Krankenpflegeversicherer trotz Kündigung per Ende 2013 nicht habe wechseln können und dass ein Wechsel aufgrund geschuldeter Prämien für die Monate Juli 2014 bis Juni 2015 auch weiterhin unzulässig sei,
dass der Beschwerdeführer vielmehr abermals - wie bereits im erwähnten Verfahren 9C_907/2015 - den Inhalt von Art. 64a Abs. 6 KVG nicht zur Kenntnis nehmen will, wonach säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, weshalb sämtliche seiner Vorbringen, auch jene bezüglich der "Doppelversicherung", unbehelflich sind,
dass der Beschwerdeführer zum Schluss auf Mutwilligkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeführung, welcher das kantonale Gericht gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG zur Erhebung einer Spruchgebühr veranlasste, nichts vorbringt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, für einmal noch, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner