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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_468/2016
Urteil vom 25. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
B.________ war seit dem 11. April 2006 als Vorsitzender der Geschäftsführung resp. als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, als am 24. Januar 2012 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. A.________ war bis am 18. August 2011 ebenfalls als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift aufgeführt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) B.________ als "Einzelhafter", für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz von Fr. 127'142.25 zu leisten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ als "Solidarhafterin" nebst B.________ ebenfalls zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 127'142.25. Dagegen erhob A.________ Einsprache.
Eine zwischenzeitlich von B.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Beiladung von A.________ - teilweise gut: Es änderte den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es B.________ verpflichtete, in solidarischer Haftung mit A.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 63'571.10 zu bezahlen (Entscheid vom 29. September 2015, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016).
Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 schrieb die Ausgleichskasse das A.________ betreffende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 20. April 2016 auf und wies die Sache an die "Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse", zurück, damit sie die Einsprache der A.________ materiell prüfe und einen neuen Einspracheentscheid erlasse. Ausserdem verpflichtete es die Verwaltung, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
C.
Die Ausgleichskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. April 2016 zu bestätigen (Ziff. 1). Es sei über die Höhe der Prozessentschädigung neu zu entscheiden (Ziff. 2).
Erwägungen:
1.
Die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift für sich verwendete Bezeichnung ist zu präzisieren. Gemäss Art. 63 AHVG (SR 831.10) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 20. Februar 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG; ZH-Lex 831.1) vollzieht die kantonale Ausgleichskasse ihre Aufgaben in eigenem Namen. Ebenso ist die kantonale Ausgleichskasse gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EG AHVG/IVG parteifähig, weshalb sie und nicht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Beteiligte im Prozess ist. Da in der Beschwerde immerhin auf S. 1 unten auch die Ausgleichskasse angeführt wurde, ist die falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. SVR 2014 EL Nr. 1 S. 1, 9C_249/2013 E. 1.1; 2012 IV Nr. 53 S. 191, 9C_406/2011 E. 2).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
3.
3.1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. auch BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt ausser Betracht. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, wenn der kantonale Rückweisungsentscheid einen irreparablen Nachteil bewirkt, was u.a. zutrifft, wenn die Verwaltung gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde durch den Entscheid der Vorinstanz verpflichtet, einen nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Einspracheentscheid zu erlassen, da über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin bereits materiell durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2015 entschieden worden sei.
3.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Mit dem Entscheid vom 29. September 2015 wurde lediglich die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin mit B.________, d.h. das blosse Wahlrecht der Beschwerdeführerin zwischen diesen zwei Personen, festgelegt. Damit wurde aber noch nicht abschliessend über die persönliche Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Ausgleichskasse entschieden. Ihr bleiben, solange ihre eigene Leistungspflicht nicht beurteilt ist (vgl. BGE 130 V 501), entsprechende Einreden erhalten (vgl. Art. 145 Abs. 1 OR). E. 3.2 des Urteils 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Beschwerdeführerin wird somit das A.________ betreffende Einspracheverfahren weiterzuführen haben. Dabei wird sie B.________ Gelegenheit zu geben haben, sich daran zu beteiligen (vgl. BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 309).
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung stellt demnach keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, weshalb auf den Antrag Ziff. 1 der Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.4. Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; 133 V 645 E. 2.2 S. 648).
Folglich ist auf den Antrag Ziff. 2 der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann