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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_214/2016
Urteil vom 24. August 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Aeugst am Albis,
Sozialbehörde, Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Januar 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung und der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung richtet,
dass indessen der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entscheid keinerlei Nachteil erfährt, wurde doch sein Aufwand als Rechtsvertreter und unentgeltlicher Rechtsbeistand durch die zugesprochene Parteientschädigung und Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung gedeckt, wobei er - anders als die von ihm vertretene Partei - auch nicht zu gewärtigen hat, die Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung gegebenenfalls in Anwendung von § 16 Abs. 4 VRG-ZH dem Kanton nachzahlen zu müssen,
dass dem Beschwerdeführer demnach kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zukommt,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Lanz