BGer 6B_428/2016
 
BGer 6B_428/2016 vom 23.08.2016
{T 0/2}
6B_428/2016
 
Verfügung vom 23. August 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Drohung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2016 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill