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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_359/2016
Urteil vom 18. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 16. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ überschritt am 12. Juni 2014 um 15:27 Uhr mit ihrem Personenwagen auf der Koblenzerstrasse in Klingnau die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
B.
Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verurteile X.________ am 9. März 2015 auf ihre Einsprache gegen einen Strafbefehl hin wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und zu einer Busse von Fr. 800.--.
Auf Berufung von X.________ hin sprach sie das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Februar 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig. Es büsste sie mit Fr. 500.--.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG und entsprechender Sanktionierung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als bloss einfache im Sinne von Abs. 1 anstatt als grobe im Sinne von Art. 2 von Art. 90 SVG. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Gesetzgeber mit Erlass der Abs. 3 und 4 von Art. 90 SVG, in Kraft sei 1. Januar 2013, für besonders krasse Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten neu eine Verbrechensqualifikation und damit auch allgemeine obere Schwellenwerte für die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne der Vergehensqualifikation gemäss Abs. 2 von Art. 90 SVG statuiert habe. Dabei sehe Abs. 4 von Art. 90 SVG im Gegensatz zu den Abgrenzungen der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031, Anhang 1 Bussenliste Ziff. 303.1) mit lit. a und b unterschiedliche Schwellenwerte für Tempo-30- und Tempo-50-Bereiche vor. Nachdem der Wille des Gesetzgebers offenkundig sei, den oberen Schwellenwert beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und 50 km/h unterschiedlich anzusetzen und eine weitere Abstufung vorzunehmen, sei es naheliegend und sicher auch im Sinne des gesetzgeberischen Willens, nunmehr auch den Schwellenwert für Vergehen unterschiedlich anzusetzen. Analog den bisherigen Abstufungen des Bundesgerichts und der OBV sei der neu höchstrichterlich festzusetzende untere Schwellenwert für Vergehen im Tempo-30-Bereich in einem Schritt von 5 km/h vorzunehmen, d.h. also bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um netto mindestens 20 km/h. Dieser Wert entspreche im Übrigen einer landesweiten Praxis der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] zum SVG [Stand DV 2014]) und würde demnach auf grösstmögliche Akzeptanz stossen (Beschwerde S. 2 f.).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schaffe eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h oder mehr - ungeachtet der konkreten Umstände - eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Das Bundesgericht habe es nach eingehender Prüfung abgelehnt, den Schwellenwert innerorts von 25 km/h für Tempo-30-Zonen herabzusetzen (Urteil 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3). Das von der ersten Instanz herangezogene Urteil 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 beziehe sich auf Administrativmassnahmen. Danach sei bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 15 km/h in der Tempo-30-Zone ungeachtet der konkreten Umstände der objektive Tatbestand einer zumindest leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16a Abs. 1 SVG erfüllt und ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG nicht gegeben. Diese Praxis lasse sich vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil 6B_1028/2008 nicht auf die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone übertragen. Damit bleibe es bezüglich Tempo-30-Zonen beim Schwellenwert von 25 km/h, ab dem ungeachtet der konkreten Umstände der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt anzusehen sei. Vorliegend betrage die relevante Geschwindigkeitsüberschreitung 21 km/h. Demnach seien die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht schon ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe die Geschwindigkeitsüberschreitung am Tag bei guter Sicht auf trockener Fahrbahn und gerader Strecke begangen. Die Strasse liege im Innerortsbereich und weise eine beidseitige Bebauung auf. Die Leitlinie in der Fahrbahnmitte, die früher die Fahrstreifen voneinander abgegrenzt habe, sei entfernt worden. Es bestünden keine Hinweise, dass die Fahrbahn mit Hindernissen verengt worden sei. An der Strasse befänden sich auch keine Schulhäuser, Kindergärten o.ä. Der fragliche Strassenabschnitt unterscheide sich demnach nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Auch aufgrund der konkreten Verhältnisse sei die Geschwindigkeitsüberschreitung der Beschwerdegegnerin somit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen (Urteil S. 9-11 E. 4.2).
1.3.
1.3.1. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2.b/bb; z.B. Urteil 6B_3/2014 vom 28. April 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Während das Bundesgericht in seinen Entscheiden zu Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausserortsbereich wegen der anlagebedingt stark unterschiedlichen Gefahrenlage zwischen Autobahnen einerseits und Autostrassen sowie Autobahnausfahrten andererseits (vgl. BGE 128 II 131) unterschieden hat, verzichtete es im Innerortsbereich auf eine Differenzierung (BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; vgl. u.a. Urteile 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3 im Falle einer Tempo-30-Zone, 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3 und 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2 im Falle einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h). Namentlich lehnte es nach umfassender Prüfung und mit eingehender Begründung ab, den Schwellenwert für Tempo-30-Zonen tiefer als 30 km/h anzusetzen (Urteil 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3).
1.3.3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft (BBl 2010 8447). Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG) (vgl. BGE 142 IV 137 zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG).
1.4. Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes, namentlich das Inkrafttreten von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG am 1. Januar 2013, erfolgte unabhängig vom Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Es besteht kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Strafmassempfehlungen der SSK zum SVG (Stand DV 2014) nichts zu ändern. Solchen Empfehlungen kommt lediglich Richtlinienfunktion zu. Sie dienen nur als Orientierungshilfen (vgl. Urteile 6B_607/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2.2 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1 3. Abs. in fine; je mit Hinweis).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini