BGer 6B_835/2016
 
BGer 6B_835/2016 vom 10.08.2016
{T 0/2}
6B_835/2016
 
Urteil vom 10. August 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 9. Juni 2016.
 
Erwägungen:
1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies am 9. Dezember 2015 ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 9. Juni 2016 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. April 2011 in Spanien wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 1 /2 Jahren sowie einer Busse von EUR 190'000.-- verurteilt und mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Dezember 2014 zu einer Zusatzstrafe zur spanischen Strafe von 30 Monaten. Nach der Verbüssung der vom spanischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Spanien wurde er zum Vollzug der durch das Bezirksgericht Bülach ausgefällten Freiheitsstrafe an die Schweiz ausgeliefert und dem Strafvollzug zugeführt.
3. Die Vorinstanz geht davon aus, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) gelange nicht zur Anwendung, da vorliegend nicht zwei zeitlich beschränkte Freiheitsstrafen gemeinsam zu vollziehen seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer erst nach vollständiger Verbüssung der spanischen Strafe in Spanien zum Vollzug der schweizerischen Strafe an die Schweiz ausgeliefert worden. Die spanischen Behörden hätten das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung nach spanischem Recht abgewiesen. Eine stellvertretende Strafvollstreckung durch die Schweiz habe nicht stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 4.3-4.5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.
4. Die Verurteilung vom 9. Dezember 2014 zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten durch das Bezirksgericht Bülach erfolgte im abgekürzten Verfahren. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz und macht geltend, die Staatsanwältin habe ihm damals nach Rücksprache mit dem Justizvollzug zugesichert, für die Beurteilung der bedingten Entlassung (Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB) seien die spanische und die schweizerische Strafe zusammenzuzählen, weshalb die schweizerische Zusatzstrafe nicht mehr zu vollziehen sei. Die Vorinstanz verweigert dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vertrauensschutz im Wesentlichen mit der Begründung, eine Zusicherung, dass die schweizerische Strafe gar nicht erst anzutreten sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Zudem sei es nicht in der Kompetenz der Staatsanwältin gewesen, Vollzugsentscheide des Justizvollzugs vorwegzunehmen, was für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.7 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Ohnehin hätte eine allfällige Falschauskunft der Staatsanwältin höchstens zur Folge, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens möglicherweise mit einem Willensmangel behaftet war. Diese Frage bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Er verlangt vielmehr lediglich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ein Anspruch darauf, obschon die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllt sind, lässt sich aus der behaupteten Falschauskunft der Staatsanwältin jedoch von vornherein nicht ableiten.
5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld