BGer 1C_318/2016
 
BGer 1C_318/2016 vom 10.08.2016
{T 0/2}
1C_318/2016
 
Urteil vom 10. August 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Aberkennung eines ausländischen Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Mai 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau aberkannte A.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 den deutschen Führerausweis mit der Begründung, dass A.________ am 15. Dezember 2009 in Deutschland die Führerprüfung absolviert habe, obwohl er seit Februar 2006 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Dadurch habe er die geltenden Zuständigkeitsbestimmungen umgangen. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A.________ am 14. Dezember 2015 Rekurs. Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Mai 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
2.
A.________ führt mit Eingaben vom 4. Juli 2016 (Postaufgabe 7. Juli 2016) und 4. August 2016 (Postaufgabe 6. August 2016) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid des Verwaltungsgerichts selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli