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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_131/2016
Urteil vom 9. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete sich im Oktober 1999 unter Hinweis auf ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Fibromyalgie (enorme Erschöpfung und Müdigkeit sowie sehr starke Schmerzen in den Extremitäten), bestehend seit Oktober 1997, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich leitete medizinische und erwerbliche Abklärungen in die Wege und verfügte am 15. März 2000 die Abweisung des Begehrens wegen verfrühter Anmeldung. Am 16. August 2000 ersuchte A.________ die IV-Stelle, sein Leistungsgesuch "zu reaktivieren". Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 4. Mai 2001 eine ganze Rente ab 1. August 2000 zu (IV-Grad: 100 %); ein Revisionsverfahren im Jahr 2004 ergab keine Änderung (Mitteilung vom 9. Juni 2004). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 14. April 2009) und teilte A.________ am 15. April 2009 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. Die dabei unberücksichtigt gebliebene zumutbare Erwerbstätigkeit von 20 %, die Anlass zu einer revisionsweisen Neuberechnung gab, blieb ohne Einfluss auf den Rentenanspruch (Mitteilung vom 11. Juni 2010).
Im April 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf die zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) ein neues Revisionsverfahren ein. Am 30. Juli 2013 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es sei eine weitere bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Expertise notwendig. Sie stellte ihm die Fragen zu und gab ihm Gelegenheit zu einem Gegenbericht und zur Einreichung von Zusatzfragen. Mit einer weiteren Mitteilung vom 19. August 2013 informierte die IV-Stelle A.________, die Begutachtung werde durch die Dres. med. D.________ (FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen) und E.________ (Psychiatrie FMH) erfolgen. Die entsprechende interdisziplinäre Beurteilung datiert vom 13. November 2013. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. November 2013, einem Informationsgespräch mit dem Versicherten vom 3. Dezember 2013 (betreffend die Auswirkungen der SchlBest. IVG auf die Rente und die bestehenden Möglichkeiten [Eingliederungsmassnahmen, Erhebung von Einwänden, Akzeptanz des Entscheids]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 26. März 2014 die Aufhebung der Invalidenrente.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente bei einem IV-Grad von mindestens 86 % habe, zudem sei das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei die Sache zum Einholen eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein Administrativgutachten einhole.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies trifft insbesondere zu auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, bis Ende 2014 überprüft und unabhängig davon, ob die Kriterien von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt waren, herabgesetzt oder aufgehoben werden konnten. Ebenfalls korrekt sind die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.3. Zu ergänzen ist, dass der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) bei der Anordnung von (sozialversicherungsrechtlichen) Expertengutachten namentlich das Recht der versicherten Person umfasst, sich vorgängig der Exploration zu den Gutachterfragen zu äussern. Der Fragenkatalog, welcher die IV-Stelle den Versicherten zu unterbreiten hat, betrifft regelmässig die klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der versicherten Person, objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose), deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit und die Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien/Massnahmen). Dazu kommen allenfalls Spezialfragen, die einen Bezug zur konkreten Situation der zu begutachtenden Person aufweisen, also auf den individuellen Fall zugeschnitten sind. Schliesslich wird stets auch den Gutachtern Gelegenheit für eigene Bemerkungen eingeräumt (BGE 141 V 330 E. 4.1 S. 336). Die versicherte Person soll im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung beitragen können, was - mindestens - voraussetzt, dass die ihr unterbreiteten Fragen das Beweisthema rechtsgenüglich eingrenzen (vgl. BGE a.a.O. E. 4.2 S. 336, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258).
2.
2.1. Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 13. November 2013, und in Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegen dessen Beweistauglichkeit erhobenen Einwänden zum Schluss, die Expertise sei beweiskräftig und die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde falle - gemessen an den im Einzelfall relevanten Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden und vergleichbaren Beeinträchtigungen - nicht stark ins Gewicht. Gesamthaft seien sowohl der funktionelle Schweregrad als auch die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung als gering zu werten, weshalb auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen sei, die somatoforme Schmerzstörung zeitige keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Über berufliche Massnahmen habe die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand fehle.
2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz zu begründen.
2.2.1. Was die geltend gemachte Gehörsverletzung betrifft, hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt und es geht entgegen den Einwänden in der Beschwerde auch aus den Akten hervor, dass der Fragenkatalog der Mitteilung der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 durchaus beigefügt worden war. Im Übrigen enthielten bereits das "Merkblatt für mono- und bidisziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung" der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und namentlich die auf die konkrete Revisionsproblematik bezogenen, explizit die gesundheitliche Entwicklung seit Verfügungserlass am 15. April 2009 betreffenden Ergänzungsfragen weitreichende Informationen über den sachlichen und zeitlichen Gegenstand und den Umfang der Begutachtung. Selbst im - nach dem Gesagten völlig unwahrscheinlichen - Fall, dass der Versicherte den detaillierten Fragenkatalog nicht erhalten hätte, wäre das konkrete Beweisthema zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte ausreichend eingegrenzt gewesen (vgl. E. 1.3 hievor). Der Beschwerdeführer wusste insbesondere, dass seine subjektiven Angaben, die objektiven Befunde, die Diagnosen mit/ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit inklusive entsprechender fachspezifischer Begründung und die Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien/Massnahmen) thematisiert werden würden. Auch die spezifischen, auf seinen Revisionsfall zugeschnittenen Zusatzfragen waren ihm bekannt. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass entgegen seinen Ausführungen nichts auf die Missachtung einer kantonalen Praxis durch Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin hindeutet, die letztinstanzlich ohnehin nur auf - nicht gerügte - Willkür geprüft werden könnte (in BGE 141 II 207 nicht publ. E. 1.2.2 des Urteils 2C_583/2014 vom 9. Mai 2015).
2.2.2. Nach den verbindlichen (E. 1 hievor) Feststellungen der Vorinstanz hielten sich die Gutachter vollumfänglich an das im Merkblatt verlangte Gutachtensdispositiv. Selbst wenn den Experten der frühere - vor der Publikation des IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 gebräuchlich gewesene - Standardfragenkatalog nicht zugestellt worden wäre und sie sich ohne konkrete Anweisung am Merkblatt, den (damals) gebräuchlichen Standardfragen und den spezifischen Zusatzfragen orientiert hätten, ist auch nach dem für medizinische Experten geltenden strengen Massstab (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis) nicht ersichtlich, inwiefern darin ein konkreter Umstand gesehen werden könnte, der geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Experten zu wecken. Einen solchen Umstand macht der Versicherte denn auch nicht geltend, sondern er begnügt sich damit, die Neutralität der Experten in genereller Hinsicht in Frage zu stellen, da sie ihnen nicht explizit unterbreitete Probleme besprochen hätten. Auch die gutachterlichen Ausführungen zu den SchlBest. IVG deuten entgegen den Rügen des Versicherten keineswegs auf deren fehlende Neutralität und Unabhängigkeit hin, sondern haben ihren Grund darin, dass nach aktenmässig ausgewiesener und den Experten daher bekannt gewesener Anweisung der IV-Sachbearbeitung (ELAR-Notiz vom 5. April 2013) eine Rentenrevision gestützt auf die SchlBest. IVG auszulösen war. Dr. med. E.________ nahm in seinem Gutachten denn auch explizit darauf Bezug.
2.2.3. Jeglicher Grundlage entbehren die den Gutachtern vorgeworfenen Aktenwidrigkeiten. Nicht nur ist dem Eintrag vom 3. Dezember 2013 auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Inhalt und konkrete Tragweite der SchlBest. IVG in seiner Situation informiert worden war. Auch hatte Dr. med. D.________ ausführlich begründet, weshalb aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keiner Zeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, was sich nicht zuletzt deckt mit der früheren Einschätzung des Gutachters B.________ vom 14. April 2009. Die "Haushalttätigkeiten" in Form von Rezeptkreationen und Kuchenherstellung für die "Besenbeiz" des Partners entsprechen den eigenen Angaben des Versicherten (z.B. im Revisionsfragebogen vom 22. April 2013). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits gegenüber Dr. med. B.________ angegeben, die im... gelebte homosexuelle Beziehung sei mit ein Grund dafür gewesen, dass er so lange dort geblieben sei. Der gesundheitlich bedingte Abbruch der Ausbildung zum Psychiatriepfleger ist unbestritten, etwas anderes ist auch den Ausführungen des Dr. med. E.________ nicht zu entnehmen. Ebenso steht fest, dass der Versicherte seit vielen Jahren keiner (ausserhäuslichen) Erwerbstätigkeit mehr nachging, was Gutachter E.________ völlig korrekt als "lange Phase von partieller Arbeitsuntätigkeit" - und nicht wie der Versicherte vorbringen lässt als Arbeitslosigkeit - wiedergegeben hatte.
2.2.4. Auch die weiteren Vorbringen, soweit nicht als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ohnehin unbeachtlich, sind nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die ursprüngliche Leistungszusprache wegen eines CFS und einer generalisierten Fibromyalgie mit chronischem Schmerzsyndrom und damit unzweifelhaft wegen sogenannt unklarer Beschwerdebilder (SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.). Wenn daneben organisch nachweisbare Beeinträchtigungen bestanden, die aber für die Leistungszusprache nicht erheblich waren, ist dies irrelevant. Abgesehen davon, dass die letztinstanzlich aufgelegten Unterlagen bezüglich einer organischen Schulterpathologie nach Verfügungserlass datieren und letztinstanzlich unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), stünde der Anwendung von lit. a Abs. 1 der SchlBest. IVG auch nicht entgegen, wenn die für die Rentenzusprache nicht relevant gewesenen organischen Beschwerden bereits früher bestanden hätten (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200). Schliesslich wurde der Einwand, das vor der Praxisänderung von BGE 141 V 281 (am 3. Juni 2015) ergangene Gutachten vom 13. November 2013 könne unter Geltung der neuen, auch auf Rentenüberprüfungsfälle gemäss SchlBest. IVG anwendbaren (Urteil 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5) Schmerzrechtsprechung von vornherein nicht beweistauglich sein, nicht weiter begründet und widerspricht auch der Rechtsprechung (Urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Gegen die Prüfung der einzelnen Indikatoren erhebt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
3.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle