BGer 9C_114/2016
 
BGer 9C_114/2016 vom 08.08.2016
{T 0/2}
9C_114/2016
 
Urteil vom 8. August 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die 1962 geborene A.________ meldete sich im Februar 2009 wegen Angst und Panikstörungen, einer Alkoholproblematik sowie einer "mittleren Depression" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2010, und verneinte mit Verfügung vom 10. Mai 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 30 %).
A.b. Im Januar 2012 ersuchte A.________ wegen Angst und Panikzuständen, Depressionen, ADHS, suizidalen Zuständen sowie einer Alkoholproblematik erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Nachdem die IV-Stelle die Versicherte auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen und zur Umsetzung einer medizinischen Massnahme - insbesondere unter Anstreben einer Abstinenz - aufgefordert hatte (Schreiben vom 11. Juni 2012), veranlasste sie weitere Abklärungen, namentlich eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013. Nach entsprechendem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es fehle an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden (Verfügung vom 23. Oktober 2014).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Zusprache einer ganzen Invalidenrente.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die dargelegten Grundsätze gelten auch mit Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (z.B. Urteil 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 1 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift somit nur dann in die vorinstanzliche Beweiswürdigung ein, wenn diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_139/2016 vom 24. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon vorinstanzlich gewürdigten ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (namentlich auf eine Invalidenrente), wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen für die Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrades in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198). Darauf wird verwiesen.
3. Die Vorinstanz verneinte eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten seit der Erstanmeldung im Jahr 2009 respektive seit der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Mai 2010. Sie stellte in Würdigung verschiedenster ärztlicher Gutachten und Berichte (Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. Januar 2010, Berichte der behandelnden Ärzte - einerseits von Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Fachstelle für Alkoholprobleme des Bezirks E.________, vom 7. Mai 2012, anderseits von Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Institut G.________, vom 3. Juni 2013 -, Gutachten von med. pract. C.________ vom 19. Dezember 2013, Stellungnahme von Dr. med. F.________ und lic. phil H.________ vom 3. April 2014 zum Gutachten von med. pract. C.________, Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.________, Klinik K.________, vom 4. Juni 2014 [vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids]) fest, das Bild von wiederholten stationären und ambulanten Therapien zeige sich in vergleichbarem Masse weiter. Auch in diagnostischer Hinsicht habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Ebenso seien die erhobenen Befunde vergleichbar: Ursprünglich sei ein labiles Selbstwertgefühl mit Fokus auf dem persönlichen Wert sowie der Einzigartigkeit samt inadäquatem Umgang mit Kritik im Rahmen von Selbstüberschätzung und Minderwertigkeitserleben geschildert worden. Die Alkoholproblematik sei als Selbstheilungsversuch mit untauglichen Mitteln erfasst und in Bezug auf die depressiven Beschwerden auf Gedankenkreisen, Traurigkeit, Interesse- und Freudlosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit und phasenweise Selbstmordgedanken hingewiesen worden. Im Verlauf bis zur erneuten Leistungsablehnung im Oktober 2014 seien unter Hinweis auf die (zuweilen im Vordergrund stehende) Alkoholproblematik eine eingeschränkte Verbindlichkeit, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen, Zukunftsangst, affektive Oberflächlichkeit und Schwankungen geschildert worden. Damit sei keine Verschlechterung dokumentiert, sondern es würden im Gegenteil im Wesentlichen identische Befunde vorliegen (vgl. E. 4.1-4.3 des angefochtenen Entscheids).
4. Die Beschwerdeführerin legt vorab - in tatsächlicher Hinsicht - ihre eigene Sicht der Dinge dar, was den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht genügt (BGE 140 V 405 E. 4.1 S. 414). Soweit sie sich auf wiederholt gestellte Diagnosen beruft, die sich einzig im Gutachten von med. pract. C.________ nicht finden würden, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustandes respektive der Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen massgebend sind (vgl. statt vieler Urteil 8C_829/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Auf Letztere hat auch die Vorinstanz hauptsächlich abgestellt (vgl. E. 3 hievor). Dazu kommt, dass der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung einer qualifizierten Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), welcher Anforderung die Beschwerde ebenfalls nicht genügt, zumal darin nicht klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis unhaltbar geurteilt hat (vgl. Urteile 9C_234/2016 vom 24. Juni 2016 E. 1.2 und 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.3). So bemängelt die Beschwerdeführerin lediglich pauschal, das kantonale Gericht würdige den Bericht des Instituts G.________ vom 3. April 2014 willkürlich bzw. die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie auf das Gutachten von med. pract. C.________ abstelle. Insbesondere lässt sie im Dunkeln, welche Ausführungen des Instituts G.________ von der Vorinstanz "nicht einmal erwähnt" worden sein sollen. Ebenso verweist die Beschwerdeführerin rein appellatorisch, ohne Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid, unter anderem auf das Gutachten von Dr. med. B.________ und behauptet aktenwidrig, die Vorinstanz habe dessen Auffassung - wie auch diejenige der anderen Ärzte -, bei der Suchtproblematik handle es sich um die Folge einer psychischen Störung, vollkommen ausgeklammert (vgl. E. 4.7.2 des angefochtenen Entscheids). Ferner blendet sie aus, dass Dr. med. L.________ vom Regional Ärztlichen Dienst (RAD) ein berufsrelevantes Funktionieren nicht absolut für nicht möglich hielt, sondern am 6. Juni 2012 ohne weitere Wertung und mit dem Hinweis, der Fall sei nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht in neun Monaten neu zu beurteilen, lediglich ausführte, "seit 1 Jahr ist berufsrelevantes Funktionieren nicht gegeben." Aktenwidrig ist auch die Behauptung, beim RAD hätte kein Facharzt das Gutachten von med. pract. C.________ gewürdigt (vgl. Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 10. Februar 2014, Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 [Einschätzung durch med. pract. M.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie]). Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich das bekannte Bild von wiederholten stationären und ambulanten Therapien in vergleichbarem Masse weiter zeige (vgl. E. 3), kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. statt vieler Urteil 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.1). Im Übrigen geht "jeder weitere gescheiterte Behandlungsversuch" nicht zwingend mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands einher. Ein solcher Versuch lässt durchaus auch den Schluss auf einen gleich gebliebenen Zustand zu. Dass die Beschwerdeführerin wieder "seit einem Monat stationär in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert" ist, stellt ein unzulässiges Novum dar (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und kann von vornherein nicht gehört werden.
5. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner