Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_715/2016
Urteil vom 4. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Massnahmenvollzug; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 entschied die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dass X.________ vorderhand weiterhin in der Sicherheitsabteilung I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu verbleiben habe, in welcher er sich seit dem 24. März 2015 befand. Unabhängig vom Fortbestehen der Einweisungsgründe (laufende Überprüfung) habe X.________ für eine Dauer von längstens sechs Monaten daselbst zu verbleiben. Ein weiterer Verbleib in der Sicherheitsabteilung I werde sodann bei Erreichen besagter Maximaldauer von Amtes wegen erneut zu prüfen sein.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Verwaltungsbeschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Er stellte die Anträge, (1.) die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. September 2015 sei aufzuheben und er sei in den Normalvollzug zu versetzen. Es sei (2.) festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren in der Zeit von Ende Juli 2011 bis heute zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK gekommen sei. Zudem ersuchte X.________ um unentgeltliche Rechtspflege, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt. In seinen Schlussbemerkungen vom 1. Februar 2016 stellte X.________ in teilweiser Änderung seines ersten Beschwerdeantrags den Antrag, die Verfügung vom 25. September 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Verbleib in der Sicherheitsabteilung I gemäss der Verfügung vom 25. September 2015 rechtswidrig angeordnet worden sei. Diese Modifikation des Beschwerdeantrags ergab sich daraus, dass der Vollzugsort per 7. Januar 2016 von der Sicherheitsabteilung I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in die Sicherheitsabteilung A der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel verlegt worden war.
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 9. Februar 2016 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1). Sie wies auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab (Ziff. 2), verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (Ziff. 3) und sprach keine Parteikosten zu (Ziff. 4).
X.________ erhob mit Eingabe vom 14. März 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, Ziff. 2 - 4 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Februar 2016 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Es sei ihm für das gesamte vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt. Zudem ersuchte X.________ auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 20. Mai 2016 die Beschwerde ab. Sie wies auch das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab. Die Verfahrenskosten vor Obergericht von CHF 750.00 und vor der Polizei- und Militärdirektion von CHF 1'000.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Es sei ihm für das gesamte vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Frage, ob die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in ihrem Entscheid vom 9. Februar 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren der Beschwerde gegen die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. September 2015 zu Recht abwies. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die Verwaltungsbeschwerde aussichtslos gewesen sei und die Polizei- und Militärdirektion damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen habe.
1.2. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Zuständig zu ihrer Beurteilung ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 33 lit. a BGerR). Mit der Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kann auch geltend gemacht werden, dass in einem Verfahren betreffend Strafen und Massnahmen die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden sei.
1.3. Das Verfahren im Anwendungsbereich des bernischen Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss Art. 82 SMVG/BE (BSG 341.1) nach dem bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21). Damit bestimmt sich auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach diesem Gesetz. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG/BE befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei (a.) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist auch in der Bundesverfassung verankert. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Das Verhalten des Beschwerdeführers musste seit dessen unbestritten gebliebener Einweisung in den SITRAK I (Sicherheitsabteilung I) im März 2015 wiederholt beanstandet werden. Die Vorfälle und Vorkommnisse werden im Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dessen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auszugsweise wiedergegeben werden, einzeln aufgeführt. Aus der Auflistung, auf welche hier verwiesen werden kann, wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst im SITRAK I der JVA Lenzburg wiederholt Drittpersonen bedrohte und beleidigte und Sachbeschädigungen beging. Besonders schwer wiegt nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ein Vorfall vom 1. Juli 2015, als der Beschwerdeführer seine Rückhand mit voller Wucht gegen das Gesicht des Chefs SITRAK schlug. In der anschliessenden Befragung gab er an, er sei gestresst und gelangweilt gewesen; in einer solchen Situation könne so etwas schon mal passieren. Er habe geschlagen, weil ihm das Spazieren verweigert worden sei. Ob eine Ohrfeige der Situation angemessen gewesen sei, sei natürlich Ansichtssache. Wenn alles so laufe, wie es solle, mache er keine Probleme, andernfalls schlage er zu - und er schlage gern zu.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Vorkommnissen nicht auseinander. Stattdessen macht er unter Darstellung der "Vorgeschichte" seit 2011 geltend, dass er sich durch den Verbleib in den Sicherheitsabteilungen schon seit Jahren in einem ungeeigneten Setting befunden habe, welches seinen Gesundheitszustand verschlechtert habe.
Dies war indessen nicht Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde gegen den Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. September 2015. Gegenstand jenes Beschwerdeverfahrens war allein die Frage, ob die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug am 25. September 2015 zu Recht entschieden habe, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Vorkommnisse seit März 2015 weiterhin im SITRAK I zu verbleiben habe und nicht in den Normalvollzug zu versetzen sei. Die Frage, wie lange eine behandlungsbedürftige Person in einer Strafanstalt beziehungsweise, wegen ihres Verhaltens, in der Sicherheitsabteilung einer Strafanstalt untergebracht werden darf, war nicht Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, für welches der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege beantragte. Die genannte Frage war Gegenstand anderer Verfahren, die im Bundesgerichtsurteil 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 ihren Abschluss fanden.
2.2. Die Vorinstanz legt unter Hinweis auf den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern dar, auch die Psychiatrischen Dienste Aargau hätten in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2015 ausgeführt, dass das schwankende Verhalten des Beschwerdeführers ein stark strukturiertes Setting mit einem hohen Mass an Reizabschirmung erfordere und aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefährdung dessen Unterbringung in der Sicherheitsabteilung I erforderlich sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Psychiatrischen Dienste Aargau solches ausführten. Unerheblich ist insoweit entgegen seiner Auffassung, dass die Psychiatrischen Dienste Aargau auch betonten, dass eine baldige Verlegung des Beschwerdeführers in das Zentrum für Forensische Psychiatrie Rheinau angezeigt sei und die notwendige Behandlung im SITRAK I nicht durchgeführt werden könne. Die Frage, wann der Beschwerdeführer spätestens in die Klinik Rheinau oder in eine andere geeignete Institution zu verlegen sei, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt wegen der von ihm ausgehenden Fremdgefährdung in der Sicherheitsabteilung einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden dürfe.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war. Somit hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf