BGer 2C_540/2016
 
BGer 2C_540/2016 vom 04.08.2016
{T 0/2}
2C_540/2016
 
Verfügung vom 4. August 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Mai 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 13. Juni 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. August 2016, womit er unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. Juli 2016 (Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses) erklärt, dass er nach Rücksprache mit seinem Klienten die Beschwerde vom 13. Juni 2016 zurückziehe,
 
in Erwägung,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 2. August 2016 abgeschrieben werden kann,
dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3 BGG),
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller