BGer 5F_8/2016
 
BGer 5F_8/2016 vom 13.07.2016
{T 0/2}
5F_8/2016
 
Urteil vom 13. Juli 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,
2. A.________,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Rückzug einer Erbteilungsklage (Prozesskosten),
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_803/2015 vom 14. Januar 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. C.________ (Gesuchstellerin) sowie H.________ und A.________ (Gesuchsgegnerinnen) sind Erbinnen im Nachlass von I.________. Mit Klagebewilligung von 10. März 2014 und Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob die Gesuchstellerin Erbteilungsklage. An der Instruktionsverhandlung vom 18. März 2015 wurden erfolglos Vergleichsgespräche geführt. Die Gesuchstellerin zog ihre Klage mit Schreiben vom 7. April 2015 zurück.
A.b. Das Bezirksgericht U.________ schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- der Gesuchstellerin und verpflichtete die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- zu bezahlen (Zirkulationsbeschluss vom 12. Mai 2015).
A.c. Die Gesuchstellerin legte gegen den Prozesskostenentscheid Beschwerde ein, die das Obergericht des Kantons Zürich abwies. Es auferlegte der Gesuchstellerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.--, sprach hingegen keine Parteientschädigungen zu (Urteil vom 10. September 2015).
 
B.
B.a. Die Gesuchstellerin gelangte an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts vom 10. September 2015 aufzuheben, die Gerichtskosten des Bezirksgerichts auf Fr. 3'330.-- und die Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin 1 auf Fr. 8'510.-- festzusetzen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- aufzuheben und ihre Aufwände angemessen zu entschädigen. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Urteil 5A_803/2015 vom 14. Januar 2016).
B.b. Gegen das Urteil 5A_803/2015 reichte die Gesuchstellerin am 17. Februar 2016 ein Revisionsgesuch ein. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Urteil 5F_2/2016 vom 19. April 2016).
C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 verlangt die Gesuchstellerin erneut die Revision des Urteils 5A_803/2015 mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts U.________ über den Rückzug ihrer Erbteilungsklage und darauf folgend die Gerichtskosten und Parteientschädigung, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2015, das Urteil vom 14. Januar 2016 des Bundesgerichts und das Revisionsurteil vom 19. April 2016 sowie alle anderen Entscheide in Zusammenhang mit dem rechtlich nicht akzeptablen Erbprozess von Frau I.________ sel. seien aus dem Recht zu weisen (Begehren-Ziff. 1). Die Gesuchstellerin beantragt weiter, der ganze Erbprozess I.________ sel. sei als ungültig zu erklären und die Gerichtskosten und Parteientschädigungen seien zu annullieren und ihr zurückzuerstatten (Begehren-Ziff. 2), alle Gerichtsgebühren der ersten und zweiten und dritten Instanz und die Gebühren des Revisionsurteils und neue Gebühren seien aufzuheben und ihr zurückzuerstatten (Begehren-Ziff. 3) und für den Fall, dass das abgelehnt werden sollte, seien sämtliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen von der Gesuchsgegnerin 2 und vom Kanton Zürich zu bezahlen (Begehren-Ziff. 4), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen (Begehren-Ziff. 5). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 hat die Gesuchstellerin ein weiteres Beweismittel nachgereicht. Es sind die Akten des Verfahrens 5A_803/2015 beigezogen, hingegen keine Gesuchsantworten eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Gesuchstellerin verlangt die Revision gestützt auf die Zivilprozessordnung, die indessen das Verfahren vor den kantonalen Instanzen regelt (Art. 1 ZPO). Für das bundesgerichtliche Verfahren gilt das Bundesgerichtsgesetz. Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Danach kann in Zivilsachen die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
1.2. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich erfahrenen Tatsachen erheblich, d.h. geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671), dass die nachträglich aufgefundenen Beweismittel entscheidend sind, d.h. zu einem anderen Urteil geführt hätten, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (vgl. BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 127 V 353 E. 5b S. 358), und dass die Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. BGE 98 II 250 E. 3 S. 255; Urteil 4A_528/2007 vom 4. April 2008 E. 2.5.2.2). Nur sog. unechte Noven vermögen folglich die Revision zu begründen (vgl. BGE 88 II 60 E. 2b S. 64; Urteil 5F_1/2008 vom 16. Mai 2008 E. 4.2).
1.3. Den Tatbestand der Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht die Gesuchstellerin deshalb als erfüllt an, weil sie nachträglich neue Beweismittel aufgefunden haben will, die es ihr erlaubten, das schon immer gerügte Vorgehen der prozessleitenden Bezirksrichterin K.________ zu beweisen.
 
2.
2.1. In seinem Urteil 5A_803/2015 hat das Bundesgericht insgesamt weder die Festsetzung des Streitwertes auf Fr. 1'406'468.-- als bundesrechtswidrig beurteilt (E. 3 S. 4 f.) noch die Bemessung der erstinstanzlichen Prozesskosten beanstandet (E. 4 S. 4 f.). Im Besonderen ist das Bundesgericht darauf eingegangen, dass zu den Bemessungskriterien zwar unter anderem der Zeitaufwand des Gerichts gehört, den das Obergericht berücksichtigt hat, aber nicht die angebliche Beeinflussbarkeit, fehlende Neutralität, grob unrichtige Beurteilung usw., die die Klägerin (heute: Gesuchstellerin) beanstandet (E. 4.2 S. 6). Die angeblichen Verfahrensmängel hätten, so hat das Bundesgericht abschliessend festgestellt, allesamt bereits vor Obergericht gerügt werden können und auch gerügt werden müssen (E. 5 S. 6 des Urteils 5A_803/2015).
2.2. Gestützt darauf musste das erste Revisionsgesuch abgewiesen werden: Das Bundesgericht hat nicht übersehen und vielmehr erwähnt, dass die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren das Verhalten und die Prozessleitung der zuständigen Bezirksrichterin gerügt hatte. Es hat bewusst darauf verzichtet, sämtliche Vorwürfe festzustellen, da entsprechende Tatsachen für die Bemessung der Prozesskosten nicht erheblich sein konnten. Gegenteiliges vermochte die Gesuchstellerin nicht darzutun, indem sie weiterhin das Verhalten und die Prozessleitung der zuständigen Bezirksrichterin anprangerte (E. 3.3 S. 5 des Urteils 5F_2/2016).
 
2.3.
2.3.1. Die Erheblichkeit der Vorwürfe gegen die verfahrensleitende Bezirksrichterin für die Bemessung der Prozesskosten tut die Gesuchstellerin erneut nicht dar, indem sie weitere angebliche Tatsachen und vermeintliche Belege vorbringt, die die Berechtigung ihrer Vorwürfe gegen die Bezirksrichterin beweisen sollen. Damit vermag sie den geltend gemachten Revisionstatbestand nicht zu erfüllen.
2.3.2. Zuhanden der Gesuchstellerin sei nochmals festgehalten, dass Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Fall des Rückzugs ihrer Erbteilungsklage, nicht hingegen das Verhalten und die Prozessleitung der zuständigen Bezirksrichterin waren und dass dieser Streitgegenstand vor Bundesgericht nicht erweitert werden kann (BGE 142 II 9 E. 7.1 S. 18). Es besteht kein Anlass, dazu weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Im Verfahren vor Obergericht wie auch vor Bundesgericht war die Gesuchstellerin zudem anwaltlich vertreten.
2.3.3. Die Gesuchstellerin versucht heute, ihren Klagerückzug mit dem Verhalten und der Prozessleitung der Bezirksrichterin als gleichsam unausweichlich zu rechtfertigen. Auch dazu ist es vor Bundesgericht zu spät. Die Gesuchstellerin übersieht, dass die Revision nicht dazu dient, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2, 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 und 4F_3/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1). Dasselbe gilt, soweit die Gesuchstellerin die Frage nach der Ausstandspflicht der prozessleitenden Bezirksrichterin im zufolge ihres Klagerückzugs erledigten Erbteilungsverfahren neu aufwerfen will. Sie weiss im Übrigen genau, wie ein Ausstandsverfahren abläuft, hat sie doch den Entscheid in einem konnexen Verfahren, mit dem eine Ausstandspflicht der verfahrensleitenden Bezirksrichterin K.________ verneint wurde, erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten (Urteil 4A_103/2016 vom 15. März 2016). Im erneut hängigen - nunmehr von der Gesuchsgegnerin 1 angehobenen (Urteil 5A_38/2016 vom 21. April 2016) - Prozess auf Feststellung und Teilung des Nachlasses von I.________ ist offenbar wiederum der Ausstand der verfahrensleitenden Bezirksrichterin K.________ streitig (Beilage 1 zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 30. Mai 2016).
3. Mangels Erheblichkeit und Zulässigkeit der Vorbringen muss das Revisionsgesuch insgesamt abgewiesen werden, ohne dass auf die Vielzahl von Gesuchsbegehren im Einzelnen einzugehen ist. Die Gesuchstellerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten