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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_244/2016
Urteil vom 11. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Wendling bzw. MLaw Cécile Wendling,
gegen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Im Rahmen einer gegen A.________ laufenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beim Beschuldigten gemäss Verfügung vom 29. April 2016 verschiedene Gegenstände.
Hiergegen wandte sich A.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Mai 2016 abgewiesen.
2.
Mit Eingaben vom 22. Juni (Postaufgabe: 24. Juni) und vom 7. Juli 2016 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Im Wesentlichen bestätigt er, was er bereits im kantonalen Verfahren vorbrachte: Beweise, dass die beschlagnahmten Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammten, gebe es nicht.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Ver-letzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Beschluss sowie am vorangegangenen kantonalen Verfahren. Dabei stellt er der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der obergerichtlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist demgemäss bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der genannte Mangel ist offensichtlich, so dass über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG);
Indes kann bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und sowie Rechtsanwalt Urs Wendling schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp