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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_56/2016
Urteil vom 8. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Dezember 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren im Jahr 1976, stammt aus der Ukraine und hielt sich zwischen 2001 und 2003 verschiedentlich mit Bewilligungen zum Kurzaufenthalt in der Schweiz auf, um hier als Tänzerin zu arbeiten. Am 10. Mai 2004 heiratete sie in Schaffhausen den Schweizer Bürger B.________, geboren im Jahr 1954. Am 16. Dezember 2008 stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. A.________ und ihr Ehemann unterzeichneten am 16. August 2010 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. A.________ wurde am 28. September 2010 erleichtert eingebürgert und erhielt neben dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte des Kantons Zug sowie der Gemeinde Steinhausen.
B.
Am 22. November 2011 wurden A.________ und ihr Ehemann vom Kantonsgericht Schaffhausen geschieden. Das Bundesamt für Migration (BFM, seit dem 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration) leitete in der Folge ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________ ein. Nach entsprechender Zustimmung des Kantons Zug erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von A.________ mit Verfügung vom 28. Mai 2013 für nichtig. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab.
C.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat A.________ am 1. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sinngemäss, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von ihr zu widerrufen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt Beschwerdeabweisung, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG. Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht, zumal sich die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG nicht auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erstreckt. Als Adressat des sie betreffenden angefochtenen Urteils ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
2.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und damit das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder das BFM noch die Vorinstanz hätten sie oder (als Zeugen) ihren Ex-Ehemann mündlich angehört, obwohl dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich und zumutbar gewesen sei. Damit seien der Untersuchungsgrundsatz sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
3.1. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, d.h. die Vorinstanz stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der vorgesehenen Beweismittel (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Beschwerdeverfahren allerdings nur eingeschränkt, zumal die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat seine Begehren zu begründen und die Beweismittel anzugeben bzw. die als Beweismittel angerufenen Urkunden der Beschwerde beizulegen, soweit er sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).
3.2. Das BFM gab der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und befragte ihren Ex-Ehemann ebenfalls schriftlich. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz führten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ex-Ehemann gemeinsam aus, sie seien bereit, weitere Auskünfte zu geben. Zudem baten sie um ein "unmittelbares Teilnehmen im Prozess" falls Zweifel daran bestünden, dass sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. In der Folge stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die vom BFM eingeholte Vernehmlassung zu und gab ihr Gelegenheit, schriftlich zu replizieren. In ihrer Replik an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, man beschuldige sie der Lüge, ohne dass sie oder sonst jemand befragt worden sei.
Weder aus Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) noch aus Art. 12 VwVG ergibt sich ein unbedingter Anspruch auf eine mündliche Anhörung. Dies gilt auch in Einbürgerungsangelegenheiten (vgl. Urteil 1C_24/2016 vom 7. April 2016 E. 2 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen wesentlichen tatsächlichen Umstände ergaben sich für die Vorinstanz in genügender Weise aus den Akten und es ist nicht zu sehen, inwiefern die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin oder ihres Ex-Ehemanns (als Zeuge) neue, entscheidende Anhaltspunkte hätte liefern können. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt in genügender Weise beantragt hatte, sie bzw. ihr Ex-Ehemann seien zusätzlich mündlich zu befragen, durfte die Vorinstanz wie schon das BFM darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichten, ohne in Willkür zu verfallen oder den eingeschränkt geltenden Untersuchungsgrundsatz zu verletzen. Daran ändern auch die Umstände nichts, dass es bei der Frage, ob in einem bestimmten Zeitpunkt ein beidseitig intakter Ehewille bestand, um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte geht und dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin keine Parteistellung innehatte, womit er nicht im Sinne von Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der Mitwirkungspflicht unterlag.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerin seien nicht erfüllt. Sie rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, willkürlich bzw. wider Treu und Glauben entschieden und ausserdem das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (lit. c). Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67).
Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.1.2. Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert einer bestimmten Frist nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1 bis BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
4.1.3. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht die Unwahrheit dargetan hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht zunächst festgestellt, dass die Ehegatten am 16. August 2010 eine gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft unterschrieben haben, die Beschwerdeführerin am 28. September 2010 erleichtert eingebürgert wurde, die Ehegatten am 2. November 2010 eine gemeinsame Scheidungskonvention unterzeichneten, die Beschwerdeführerin sich am 21. Januar 2011 am gemeinsamen Wohnort ab- bzw. an einem neuen Wohnort alleine anmeldete und die Ehe am 22. November 2011 geschieden wurde.
Dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Chronologie der Ereignisse - namentlich der sehr kurzen Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Unterzeichnung einer Scheidungskonvention bzw. der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes andererseits - zum Schluss kam, es bestehe die Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht worden sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten und ist nachvollziehbar.
4.2.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil sodann zum Schluss gekommen, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Vermutung in Frage zu stellen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann hätten gegenüber dem BFM ein ausserordentliches Ereignis geltend gemacht, welches geeignet gewesen sei, eine im Zeitpunkt der Einbürgerung noch intakte eheliche Beziehung innert Wochen zu zerstören. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei sich während des Einbürgerungsverfahrens bestehender Belastungen in ihrer Ehe nicht bewusst gewesen. Was die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFM ausgeführt habe, bestätige die Vermutung, dass die eheliche Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum nicht mehr stabil und auf Zukunft gerichtet gewesen sei. Umstände wie die ablehnende Haltung und der Druck naher Angehöriger auf den Ex-Ehemann, aber auch dessen gesundheitlichen Probleme und deren Auswirkungen auf eine allfällige Familienplanung hätten ihrer Art nach nicht Themen sein können, die sich von einem Tag auf den anderen und für die Beschwerdeführerin überraschend einstellten.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Wunsch zur Trennung nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann ausgegangen sei und dass unklar geblieben sei, wann der Trennungswunsch in ihrem Ex-Ehemann gereift sei bzw. wann er ihn ihr kommuniziert habe. Sie und ihr Ehemann seien während vieler Jahre ein Liebespaar und eine enge Lebensgemeinschaft gewesen. Noch heute führten sie eine Beziehung, die in ihrer Qualität für ein geschiedenes Paar sehr ungewöhnlich sei. Sie sei nach der Trennung und der Scheidung alleine geblieben und habe nicht wieder geheiratet. Dem Scheidungswunsch ihres Ex-Ehemannes habe sie aus Rücksicht und Liebe zugestimmt sowie um ihre Würde zu wahren und der Familie des Ex-Ehemanns zu zeigen, dass sie es nicht auf sein Geld abgesehen habe.
Soweit die Beschwerdeführerin damit in genügender Weise begründet, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt geradezu willkürlich oder sonst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen haben sollte, dringt sie nicht durch. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise ein von der Beschwerdeführerin plausibel gemachtes ausserordentliches Ereignis missachtet hätte, welches geeignet gewesen wäre, eine im Zeitpunkt der Einbürgerung noch intakte eheliche Beziehung innert Wochen zu zerstören. Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, wonach sie auch nicht plausibel erklärt habe, weshalb sie sich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht habe bewusst sein können.
4.3. Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei unverhältnismässig.
Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend ermessensweise von der Rechtsfolge der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG hätte abgesehen werden müssen bzw. weshalb die Nichtigerklärung unverhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sein sollte. Daran ändern unter den gegebenen Umständen namentlich die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, sie sei in der Schweiz bestens integriert, gehe einer geregelten Arbeit nach, habe stets für sich selber gesorgt, würde durch eine Ausbürgerung erheblich belastet und könnte sich nicht direkt um eine ordentliche Einbürgerung bewerben, sondern müsste sich aufwändig um ein Aufenthalts- bzw. Bürgerrecht bemühen.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle