BGer 9C_699/2015
 
BGer 9C_699/2015 vom 06.07.2016
{T 0/2}
9C_699/2015
 
Urteil vom 6. Juli 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. August 2015.
 
Sachverhalt:
A. Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 26. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. B.________ (Gutachten vom 8. März 2001) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Inselspital Bern (Expertise vom 12. November 2002) und sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 zu (Invaliditätsgrad von 75 %). De r Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde am 3. Februar 2006 bestätigt.
Im Rahmen einer im Dezember 2010 eingeleiteten Rentenrevision gab die IV-Stelle eine erneute Begutachtung durch die MEDAS Inselspital Bern in Auftrag (Expertise vom 15. November 2011) und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Mai 2013 per Ende Juni 2013 auf, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von nurmehr 33 %.
B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn - nach Einholung eines Gerichtsgutachtens  bei der SMAB AG, Bern (Expertise vom 13. April 2015) - mit Entscheid vom 20. August 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über Ende Juni 2013 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet, tragen Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Abweisung der Beschwerde an. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 14. Dezember 2015 erneut vernehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 eine Aktennotiz zu Fragen betreffend die LSE 2012 ins Recht. Ob es sich dabei um - vom Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasste - zulässige rechtliche Vorbringen handelt, braucht nicht geprüft zu werden, zumal diese am Ergebnis so oder anders nichts zu ändern vermögen (vgl. E. 5.2 hiernach).
2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 5 und 6 S. 12 ff.; 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).
3. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, dem Gerichtsgutachten vom 13. April 2015, wonach es in psychiatrischer Hinsicht - im Vergleich zum ersten MEDAS-Gutachten von 2002 - zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % gekommen sei und unter Berücksichtigung aller Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % bestehe (vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung des Rendements von 30 %), komme volle Beweiskraft zu. Die Kritik am rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten vermöge keine Zweifel an der Expertise zu wecken. Soweit geltend gemacht werde, der rheumatologische Gutachter habe die potenzielle Relevanz der manifesten Osteoporose nicht erkannt, sei festzustellen, dass eine solche - mangels Wirbelkörperfraktur - definitionsgemäss gar nicht vorliege. Sodann habe der psychiatrische Sachverständige entgegen der Beschwerde einleuchtend begründet, weshalb die Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien, welche konsequente Berücksichtigung der klassifikatorischen Vorgaben den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 141 V 281)entspreche. Ob das diagnostizierte Leiden in Form von psychologischen Faktoren und Verhaltensweisen bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (F54.0) grundsätzlich invalidisierend sein könne, erscheine fraglich. So oder anders sei dies unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren vorliegend zu verneinen. Mit der Verbesserung des psychischen Beschwerdebildes - die rheumatologische Erkrankung habe sich seit 2002 nicht wesentlich verändert - sei ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch umfassend zu prüfen. Nach Durchführung der Invaliditätsbemessung gelangte das kantonale Gericht zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.
4. In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gerichtsgutachten leide in einem zentralen Punkt an einem nicht überbrückbaren Widerspruch, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne: Es sei in keiner Art und Weise nachvollziehbar, dass ein von 2000 bis 2015 aus rheumatologischer Sicht stets gleich gebliebener Zustand plötzlich zu einer geringeren Arbeitsunfähigkeit führen soll, ohne dass dies auch nur ansatzweise gutachterlich erklärt werde oder wenigstens aus den übrigen medizinischen Akten erkennbar wäre. Die Expertise genüge somit den Anforderungen an ein Revisionsgutachten bezüglich Nachweis einer für die Folgenabschätzung relevanten Veränderung nicht.
Diese Kritik verfängt nicht. Der Beschwerdeführerin kann zwar insoweit gefolgt werden, als der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Mit anderen Worten mangelt es einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). Eine solche Konstellation liegt in concreto jedoch nicht vor: Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der Gerichtsexpertise in tatsächlicher Hinsicht - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor) - festgestellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum deutlich verbessert hat, einhergehend mit einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Diese gesundheitliche Verbesserung ist unbestritten bzw. wird von der Beschwerdeführerin sogar explizit anerkannt. Mithin ist gestützt auf das Gerichtsgutachten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes dargetan. Damit ist per se ausgeschlossen, dass dem Gerichtsgutachten der erforderliche Beweiswert wegen unzureichendem Bezug auf das Beweisthema (erhebliche Änderung des Sachverhalts) abgesprochen werden könnte. Dass in rheumatologischer Hinsicht, in welcher Disziplin ebenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit als im erstem MEDAS-Gutachten attestiert wurde, keine revisionsbegründende Veränderung ausgewiesen ist, ist daher entgegen der Beschwerde unbeachtlich. Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn anderweitig keine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts erstellt wäre bzw. die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung einzig auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen wäre.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Gerichtsexpertise vom 13. April 2015, wonach eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % besteht, zu Recht Beweiswert zuerkannt. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht.
 
5.
5.1. Das Valideneinkommen wurde vom kantonalen Gericht auf Fr. 54'229.- festgesetzt (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4 [Fr. 4'225.-], unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 1 % in den Jahren 2011 und 2012 sowie von 0.6 % im Jahr 2013). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, angesichts der "Jahreseinkommenserwartung" pro 1996 von Fr. 55'315.- sei, sofern die LSE 2010 zur Anwendung gelangte, - quasi im Sinne einer "Parallelisierung nach oben" - das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen oder aber ein Durchschnittswert von Niveau 3 und 4. Sachgerechter wäre indes die Anwendung der LSE 2012, wobei zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabelle 17, Ziff. 72, und zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabelle 1, Totalwert des Kompetenzniveaus 1, einschlägig seien.
5.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9).
Die Einwände der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Soweit sie die Anwendbarkeit der LSE 2012 postuliert - gemäss Rechtsprechung wäre diese im zu beurteilenden Revisionsverfahren grundsätzlich anwendbar, weil sich nicht allein durch deren Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades ergibt (Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen) - ist darauf hinzuweisen, dass die rentenaufhebende Verfügung am 2. Mai 2013 erlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2012, die erst im Oktober 2014 veröffentlicht wurden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), noch nicht vor, weshalb die aktuellsten statistischen Daten nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2010 entnommen werden konnten. Unter diesen Umständen wäre es bundesrechtswidrig, die Tabellenwerte der LSE 2012 heranzuziehen (Urteile 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.3; 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Folglich bleibt es mit der Vorinstanz bei der Verwendung der LSE 2010. Was den geforderten Durchschnittswert von Anforderungsniveau 3 und 4 der LSE 2010 betrifft, so ist bei der Bemessung der hypothetischen Vergleichseinkommen anhand statistisch ermittelter Lohnansätze gemäss LSE-Tabelle A1 nicht mit einem arithmetischen Durchschnittswert von verschiedenen, tabellarisch ausgewiesenen Zentralwerten zu rechnen, weil einem solchen Durchschnittswert keine zuverlässige Aussagekraft zukommt (Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2.2, in: SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 92 zu Art. 28a IVG). Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem anbegehrten Anforderungsniveau 3 verhält. Hierzu hat die Vorinstanz dargelegt, die ausbildungsmässigen Voraussetzungen - die Beschwerdeführerin verfüge einzig über eine (im Ausland) absolvierte kaufmännische Ausbildung aus dem Jahre 1980 (recte: wohl 1979), wobei sie nie auf diesem Beruf gearbeitet habe - spreche für die von ihr vorgenommene Zuordnung zum Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Dem ist beizupflichten, umso mehr als die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor Eintritt des Invaliditätsfalles stets als Fabrikarbeiterin erwerbstätig war und keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich dabei um eine qualifizierte Tätigkeit gehandelt hat (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 28a mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass das an der letzten Arbeitsstelle erzielte Einkommen höher war als der Zentralwert der Frauen im Anforderungsniveau 4, weil dieser Verdienst unbestrittenermassen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden kann.
Die weiteren Aspekte der Invaliditätsbemessung werden nicht bestritten. Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung sein Bewenden.
6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer