BGer 4A_591/2015
 
BGer 4A_591/2015 vom 06.07.2016
{T 0/2}
4A_591/2015
 
Urteil vom 6. Juli 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________AG,
2. C.________AG,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftpflichtrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 30. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war am 13. September 1997 als Beifahrerin in einem Personenwagen unterwegs. Als dieser hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug anhielt, vermochte D.________ (Beklagter 3, Beschwerdegegner 3) nicht rechtzeitig zu bremsen, und es kam zu einer Auffahrkollision.
 
B.
Am 23. Juni 2003 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen gegen den Beklagten 3, gegen die C.________AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) als Halterin des von diesem gelenkten Fahrzeugs sowie gegen die B.________AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der Halterin Klage ein und verlangte von den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit Fr. 2'079'116.-- nebst Zins.
B.a. Nach Einholung eines biomechanischen und eines medizinischen Gutachtens (letzteres wurde von Prof. Dr. med. E.________ am 18. Februar 2008 vorgelegt) stellte das Bezirksgericht mit selbständigem Zwischenentscheid vom 15. Januar 2009 fest, die Widerrechtlichkeit und die Kausalität für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch in noch zu bestimmender Höhe seien erfüllt. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.
B.b. Das Bezirksgericht holte darauf ein Gutachten bei der F.________ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin und deren Einsatzfähigkeit im Haushalt ein. Dieses Gutachten datiert vom 9. November 2010. Die Parteien nahmen dazu am 16. Dezember 2010 (Klägerin) beziehungsweise am 8. März 2011 (Beklagte) Stellung. Der F.________ wurden Ergänzungsfragen unterbreitet, die unter dem Datum des 15. Mai 2012 beantwortet wurden.
Die Beklagten stellten den Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis die Leistungen, welche die Unfallversicherung der Klägerin zu entrichten habe, definitiv festgestellt seien. Ferner verlangten sie unter anderem die Einreichung der Verfügung der Unfallversicherung betreffend die Einstellung der Rentenleistungen der Unfallversicherung. Nach Einreichung der Verfügung und nachdem die Klägerin eine von mehreren Neuberechnungen des Schadens vorgenommen hatte (zuletzt bezifferte sie den eingeklagten Betrag mit Fr. 2'273'584.-- nebst Zins), beantragten die Beklagten, das F.________ Gutachten aus dem Recht zu weisen und einen neuen Gutachter zu bestellen. Zudem verlangten sie unter anderem die Edition des im Bereich der Invalidenversicherung erstellten interdisziplinären G.________-Gutachtens vom 2. Juni 2009 des medizinischen Zentrums H.________ (nachfolgend: G.________-Gutachten) und eines Berichts von Dr. I.________ vom 10. Februar 2011.
Das Bezirksgericht sprach der Klägerin mit Urteil vom 24. April 2014 Fr. 282'565.80 (bisheriger Erwerbsausfall nebst Zins), Fr. 80'076.-- nebst Zins (zukünftiger Erwerbsausfall), Fr. 182'862.80 (bisheriger Haushaltschaden nebst Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger Haushaltschaden) zu. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug als erledigt abzuschreiben sei.
B.c. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung.
Die Klägerin beantragte, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr Fr. 342'899.15 (bisheriger Erwerbsschaden nebst Zins), Fr. 463'919.05 nebst Zins (zukünftiger Erwerbsschaden), Fr. 182'862.80 (bisheriger Haushaltschaden nebst Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger Haushaltschaden) zu bezahlen.
Die Beklagten beantragten in ihrer Berufung, die Klage abzuweisen.
Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau unter anderem die Edition des G.________-Gutachtens angeordnet hatte, wies es mit Entscheid vom 30. Juni 2015 die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug der Klage als erledigt abgeschrieben werde.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage im erstinstanzlich zugesprochenen Mass zu schützen, die kantonalen Gerichtskosten zu halbieren und die kantonalen Parteikosten wettzuschlagen. Mit einer Noveneingabe vom 17. November 2015 macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, ihr Rechtsvertreter habe mit einer E-Mail eines Kollegen von diesem Datum erfahren, dass der am G.________-Gutachten mitwirkende Neurologe (Prof. J.________) auch als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin 1 tätig sei. Damit liege insoweit ein Ausstandsgrund vor. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht gut. Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Noveneingabe aus dem Recht zu weisen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht, zu der die Beschwerdegegner Bemerkungen angebracht haben.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bezirksgericht ging gestützt auf das F.________ Gutachten von einer seit dem Unfall anhaltenden und voraussichtlich bleibenden Arbeitsunfähigkeit aus. Gestützt darauf ermittelte es den Anspruch der Beschwerdeführerin. Es verzichtete auf die von den Beschwerdegegnern beantragte Edition des G.________-Gutachtens, des Berichts von Dr. I.________ und der Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 2009, mit der die IV-Rente der Beschwerdeführerin eingestellt worden war, sowie des in diesem Zusammenhang ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. November 2010, da die Gutachten/Berichte und Entscheide auf für das Haftpflichtrecht nicht massgeblichen Kriterien (der sogenannten Überwindbarkeitspraxis) fussten.
Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung nicht. Sie erkannte, das G.________-Gutachten fusse nicht auf der Überwindbarkeitspraxis, sondern halte fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort 100%ig arbeitsfähig. Auf das F.________-Gutachten stellte die Vorinstanz nicht ab, da es nicht in Kenntnis der Vorakten (zu denen das G.________-Gutachten gehöre) erfolgt sei. Dem F.________-Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass zumindest eine Gutachterin in Erfahrung gebracht hatte, dass es im Jahre 2009 im Rahmen eines Revisionsverfahrens der Invalidenversicherung im medizinischen Zentrum H.________ zu einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin gekommen sei. Die F.________-Gutachter hätten aber nicht versucht, in den Besitz des Gutachtens zu gelangen, sondern einfach festgehalten, Akten stünden ihnen diesbezüglich nicht zur Verfügung. Aber auch aus anderen Gründen vermochten weder das F.________-Gutachten noch das Gutachten E.________ die Vorinstanz zu überzeugen. Im Gegensatz dazu erachtete die Vorinstanz das G.________-Gutachten für vollständig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz hob dabei insbesondere die im Gutachten festgehaltene Diskrepanz zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin während und ausserhalb einer Untersuchung hervor und gab dem G.________-Gutachten gegenüber den anderen Gutachten den Vorzug. Sie kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf sei gemäss Gutachten jedenfalls seit dem Begutachtungszeitpunkt (April/Mai 2009) nicht mehr eingeschränkt. Für die Zeit davor erachtete die Vorinstanz eine über den Juli 2001 (Zeitpunkt in dem bei der Beschwerdeführerin eine Major Depression diagnostiziert wurde) andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht als erwiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt wären allfällige Ansprüche jedenfalls durch die Akontozahlungen der Beschwerdegegnerin 1 gedeckt. Daher wies die Vorinstanz die Klage ab.
 
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Anwendung des Novenverbots im Zusammenhang mit den IV- und UVG U nterlagen, namentlich in Bezug auf das G.________-Gutachten. Sie ist aber auch der Auffassung, indem der angefochtene Entscheid auf das G.________-Gutachten abstelle, verstosse er gegen die Rechtskraftwirkung des unangefochtenen Zwischenentscheides des Bezirksgerichts vom 15. Januar 2009. Diese Frage ist vorab zu klären. Denn sollte dem G.________-Gutachten mit Blick auf den Zwischenentscheid keine Bedeutung zukommen, erübrigen sich Ausführungen zum Novenverbot im kantonalen Verfahren und zur Zulässigkeit der Noveneingabe der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht.
2.1. Die Vorinstanz erkannte im Wesentlichen, wer aus einer Körperverletzung einen Erwerbsschaden geltend machen wolle, habe den Beweis a) für eine - medizinisch fassbare - Gesundheitsstörung, b) für den Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und einem dem Verantwortlichkeitsbereich der Beklagten zugeordneten Vorfall, c) für die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die Möglichkeit, Arbeit zu verrichten (Arbeitsunfähigkeit), und d) für die darauf zurückzuführende Erwerbseinbusse zu erbringen. Die Vorinstanz erachtete den Zwischenentscheid als widersprüchlich. Einerseits werde darin festgestellt, die Beschwerdeführerin sei - zumindest im Entscheidzeitpunkt - 100 % arbeitsunfähig und in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt. Andererseits werde die Ermittlung nicht nur der Dauer sondern auch des Grads der Arbeitsunfähigkeit dem weiteren Verfahren vorbehalten ("Der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Beeinträchtigung im Haushalt werden im Rahmen der Schadensberechnung zu eruieren sein"; über die Höhe der Schadenpositionen werde "im Rahmen der Schadenersatzberechnung und -bemessung zu befinden sein"). Aus dem weiteren Verfahrensablauf werde aber klar ersichtlich, dass das Bezirksgericht das Beweisthema c) nicht als durch den Zwischenentscheid beurteilt angesehen habe. Da bereits im Gutachterauftrag vom 31. März 2010 (an die F.________) klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Arbeitsfähigkeit für die ganze Zeit nach dem Unfall abzuklären sei, und da das Bezirksgericht im Endentscheid für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf das F.________-Gutachten abgestellt habe und nicht mit der rechtskräftigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Zwischenentscheid argumentiert habe, könne ausgeschlossen werden, dass das Bezirksgericht die Frage der Arbeitsfähigkeit bereits durch den Zwischenentscheid als rechtskräftig beurteilt angesehen habe. Die Vorinstanz erachtete das G.________-Gutachten für überzeugender als das F.________-Gutachten und das Gutachten E.________ und sah gestützt darauf die Arbeitsunfähigkeit nicht als erwiesen an.
2.2. Nach § 274 Abs. 1 lit. b des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO/AG) welches für das Verfahren vor erster Instanz massgeblich war, konnte das Gericht über eine oder mehrere Fragen des Streitverhältnisses einen selbständigen Zwischenentscheid ausfällen, sofern mit einer abweichenden obergerichtlichen Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden konnte. Das Rechtsmittelverfahren richtete sich nach der eidgenössischen ZPO. Die bei Erlass des Zwischenentscheides geltende kantonalrechtliche Bestimmung (§ 274 Abs. 1 lit. b ZPO/AG) entspricht im Wesentlichen aber Art. 237 Abs. 1 ZPO (DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 237 ZPO). Im Zwischenentscheid hat das Bezirksgericht über das Vorhandensein von materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch entschieden (vgl. STÉPHANE ABBET, Les décisions du tribunal de première instance en procédure civile suisse: typologie, procédures et voies de droits, in: ZWR 2012 S. 351 ff. 383). Nach Art. 237 Abs. 2 ZPO sind Zwischenentscheide selbständig anzufechten, und eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen. Auch nach dem bei Ausfällung des Zwischenentscheides massgebenden kantonalen Recht durfte die in einem unangefochtenen Zwischenentscheid entschiedene Frage mit dem kantonalen Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr neu aufgeworfen werden (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 5 zu § 274 ZPO/AG mit Hinweisen). Mit Blick auf den Gleichlauf der Regelungen nach dem erstinstanzlich massgebenden kantonalen Recht und der für das Rechtsmittelverfahren geltenden ZPO ergeben sich keine übergangsrechtlichen Probleme.
2.2.1. Einem Zwischenentscheid kommt nur innerprozessuale Bedeutung zu, indem der Zwischenentscheid im fortgesetzten Verfahren verbindlich ist (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_545/2014 vom 10. April 2015 E. 2.1, publ. in: SJ 2015 I S. 381; vgl. auch BGE 128 III 191 E. 4a S. 195; LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit: Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2015, S. 154, 180 und 269; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG; vgl. auch DENIS TAPPY, in: CPC: Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 12 zu Art. 238 ZPO; GEORG NAEGELI/NADINE MAYHALL, in: ZPO: Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 10 zu Art. 237 ZPO; MARKUS KRIECH, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], Bd. 2, 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 237 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 237 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 10 zu Art. 237 ZPO; ABBET, a.a.O., S. 382). Auch soweit die Lehre davon spricht, dem unangefochtenen Zwischenentscheid komme materielle Rechtskraft zu, ist damit nur die Bindungswirkung für das laufende Verfahren gemeint (DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 237 ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG).
2.2.2. Diese Bindungswirkung tritt ein, soweit eine Frage im Zwischentscheid entschieden worden ist (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG). Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Zwischenentscheides, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar kann der unangefochtene Zwischenentscheid nur in jener Form Bindungswirkung entfalten, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, denn nur dieses kann angefochten werden. Doch ergibt sich die Tragweite des Dispositivs vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 128 III 191E. 4a S. 195). Zu beachten ist zudem, dass den Erwägungen eines Entscheides innerhalb eines Verfahrens eine Bindungswirkung zukommen kann, die ihnen ausserhalb des Verfahrens abgeht (DROESE, a.a.O., S. 190). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtskraft eines Urteils (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.233/2000 vom 15. November 2000, E. 3a) kann daher nicht für die Tragweite der Bindungswirkung des Zwischenentscheides gemäss der ZPO und der ZPO/AG herangezogen werden. Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid zu fällen, wurde aus Gründen der Prozessökonomie in die ZPO aufgenommen (DROESE, a.a.O., S. 179; KRIECH, a.a.O., N. 14 zu Art. 237 ZPO; KILLIAS, a.a.O. N. 38 zu Art. 237 ZPO). Mit dem Zwischenentscheid werden gewisse Fragen vorab für den weiteren Verfahrensablauf verbindlich geklärt (KILLIAS, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 237 ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG). Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn der Zwischenentscheid in Punkten, die für das Dispositiv wesentlich sind und in denen er hätte angefochten werden können, im weiteren Verfahren wieder in Frage gestellt werden könnte. Der guten Ordnung und einem beförderlichen Prozessverlauf liefe es zuwider, wenn die Parteien und das Gericht die vorangegangenen Etappen desselben Prozesses immer wieder in Frage stellen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2011 vom 26. Februar 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 III 190 dafür in: Pra 102/2013 Nr. 107 S. 828 ff.). Insoweit ist eine Analogie zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides (vgl. hierzu BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 mit Hinweisen) zu ziehen (TAPPY, a.a.O., N. 12 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch DROESE, a.a.O. S. 270 f.). Denn die Partei, die mit dem Zwischenentscheid nicht einverstanden ist, soll diesen soweit möglich direkt anfechten (Art. 237 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 318 ZPO/AG) und so gegebenenfalls einen Endentscheid bewirken (Art. 237 Abs. 1 ZPO; § 274 Abs. 2 ZPO/AG). Mit Blick auf die Prozessökonomie kann dem unangefochtenen Zwischenentscheid die Bindungswirkung nur in Punkten versagt werden, in denen keine Anfechtung möglich war.
2.2.3. Die Beschwerdegegner machen geltend, es sei streitig, was mit dem Zwischenentscheid verbindlich entschieden worden sei. Diese Frage richte sich nach dem bei Erlass des Zwischenentscheides geltenden kantonalen Recht, so dass keine Bundesrechtsverletzung gegeben sein könne. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die "res iudicata" beschlage die Sachlegitimation und damit Bundesrecht.
Bei der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides für das laufende Verfahren geht es, wie dargelegt, nicht um die materielle Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit des Endurteils für spätere Prozesse, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Frage des Bundesrechts ist, sofern der zu beurteilende Anspruch darauf beruht (BGE 121 III 474 E. 2 S. 476 f.; 119 II 89 E. 2a S. 90 mit Hinweisen). Die nach Bundesrecht geregelten Anfechtungsmöglichkeiten von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f. BGG setzen aber implizit voraus, dass die kantonale Instanz auf einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Verlaufe des Verfahrens nicht einfach wieder zurückkommen kann. Die Frage braucht aber nicht vertieft zu werden. Die Vorinstanz geht selbst davon aus, der Zwischenentscheid sei bindend, soweit er nicht angefochten worden sei. Dies wird auch in der Beschwerdeantwort nicht in Abrede gestellt. Dass der angefochtene Entscheid diese Bindung missachtet, ergibt sich aber, wie zu zeigen sein wird, aus den Vorbringen der Beschwerdegegner selbst.
2.3. Im Zwischenentscheid stellte die erste Instanz im Dispositiv zwar lediglich fest, die Widerrechtlichkeit und die Kausalität für den geltend gemachten Schadenersatz und Genugtuungsanspruch in noch zu bestimmender Höhe seien erfüllt. Das Bezirksgericht hat aber nicht etwa nur abstrakt geprüft, ob diese beiden Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben wären, falls sich die behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen nachweisen lassen sollten. Unter Hinweis auf das Gutachten E.________ (die Einholung eines Obergutachtens erachtete die Mehrheit des Gerichts als unnötig) hält der Zwischenentscheid vielmehr fest, es sei erwiesen, dass die Klägerin durch den Auffahrunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten habe und derzeit an Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des rechten Nackens und Schulterschmerzen, Armschmerzen auf der rechten Seite, Ischiasschmerzen beim Gehen rechts sowie an Konzentrationsstörungen leide.
2.3.1. Indem das Dispositiv vor diesem Hintergrund die Widerrechtlichkeit und die Kausalität bejaht, wurde darüber entschieden, dass die genannten Beschwerden im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich vorlagen (Beweispunkt a) und durch den Unfall verursacht wurden (Beweispunkt b). Das anerkennen die Beschwerdegegner selbst, wenn sie in der Beschwerdeantwort ausführen, über den Beweispunkt b), den Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und 
2.3.2. Soweit aber die Gesundheitsstörung im Zwischenentscheid für die im Dispositiv entschiedene Frage der Kausalität massgebend war, hätte dieser angefochten werden können und müssen. Denn im Ausmass, in dem die Gesundheitsstörung nicht bestand, konnte sie auch nicht kausal durch den Unfall verursacht worden sein. Insoweit entfaltet der Zwischenentscheid Bindungswirkung, denn würde im weiteren Verfahren diesbezüglich eine Gesundheitsstörung verneint, fehlte es an der Kausalität und entstünde ein Widerspruch zu dem im Zwischenentscheid entschiedenen Punkt der Kausalität.
2.3.3. Der Zwischenentscheid äussert sich auch zur Arbeitsunfähigkeit (100 % gemäss Gutachten E.________). Er hält aber ausdrücklich fest, der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Beeinträchtigung der Haushaltsführung seien im Rahmen der Schadensberechnung zu eruieren. Über die Arbeitsunfähigkeit wurde im Dispositiv nicht entschieden. Diesbezüglich konnte der Zwischenentscheid nicht angefochten werden und besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Bindung an das Gutachten E.________.
2.3.4. Das tatsächliche Ausmass der durch den Unfall hervorgerufenen Beeinträchtigung war aber nicht nur massgebend für die im Zwischenentscheid entschiedene Frage der Kausalität, sondern ist auch für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ein wesentlicher Gesichtspunkt. Von der im Zwischenentscheid als erstellt erachteten gesundheitlichen Beeinträchtigung darf bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aber nicht abgewichen werden, da dies auf eine Verneinung der bereits verbindlich festgestellten Kausalität hinausliefe (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Eine im Begutachtungszeitpunkt E.________ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleibt zwar zulässig (vgl. E. 2.3.3 hiervor), aber nur, wenn dieser die im Gutachten E.________ festgehaltene gemäss Zwischenentscheid kausal durch den Unfall verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung zugrunde gelegt wird (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
2.4. Die Vorinstanz hält zwar fest, es bestünden keine Unterschiede zwischen dem Gutachten E.________ und dem G.________-Gutachten bezüglich der objektivierbaren medizinischen Befunde. Im Zwischenentscheid werden die im Gutachten E.________ aufgezählten Beschwerden aber als bestehend und durch den Unfall verursacht angenommen, während das G.________-Gutachten in der Beurteilung eine vorgetäuschte Störungsgenese in Betracht zieht. Vorgetäuschte Beschwerden sind aber nicht kausal durch den Unfall verursacht. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen nicht etwa gestützt auf das G.________-Gutachten auf eine nach dem Zwischenentscheid eingetretene gesundheitliche Verbesserung geschlossen oder angenommen, Gutachter E.________ schätze aufgrund der von ihm festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit falsch ein. Sie übt vielmehr Kritik daran, dass das Gutachten E.________ die geklagten Beschwerden als glaubhaft einschätzte. Der Entscheid der Vorinstanz gründet nicht auf Zweifeln, dass die im Gutachten E.________ festgestellten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, sondern auf Zweifeln, ob die Beschwerden tatsächlich bestehen. Die Vorinstanz sah es mithin nicht mehr als erwiesen an, dass die Beschwerden durch den Unfall verursacht wurden, sondern zog gestützt auf das G.________-Gutachten eine vorgetäuschte Störungsgenese in Betracht. Damit kommt sie auf den im Zwischenentscheid bereits entschiedenen Punkt der durch den Unfall kausal verursachten gesundheitlichen Einschränkung und der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des Gutachtens E.________ zurück.
Auch dies ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdegegner selbst: Sie argumentieren, das G.________-Gutachten verneine nicht jegliche Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern nur solche, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit behaupten sie nicht, dem G.________-Gutachten liege die im Gutachten E.________ angenommene gesundheitliche Beeinträchtigung zugrunde, sondern anerkennen, dass das G.________-Gutachten die durch den Unfall verursachte Gesundheitsstörung selbst abgeklärt hat. Wenn es bezüglich der Gesundheitsstörung aber zu einem mit dem Gutachten E.________ unvereinbaren Ergebnis kommt, kann darauf, ohne gegen die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides zu verstossen, nicht abgestellt werden. Ein Gutachten, das für gemäss Zwischenentscheid durch den Unfall hervorgerufene Beschwerden eine alternative Ursache in Betracht zieht, nämlich eine vorgetäuschte Störungsgenese, könnte nur nach erfolgreicher Anfechtung oder Revision des Zwischenentscheides herangezogen werden.
2.5. Selbst wenn die Berücksichtigung des G.________-Gutachtens novenrechtlich zulässig wäre, hätte die Vorinstanz nicht darauf abstellen dürfen, da das G.________-Gutachten die Arbeitsfähigkeit auf einer Grundlage bescheinigt, die in Bezug auf die Kausalität der geklagten Beschwerden im Widerspruch zu im Zwischentscheid bereits entschiedenen Punkten steht. Auf die nachträglich geltend gemachte Befangenheit eines G.________-Gutachters und den Antrag der Beschwerdegegner, diese Eingabe aus dem Recht zu weisen, braucht damit nicht eingegangen zu werden.
2.6. Das bedeutet allerdings nicht, dass für die Frage der Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Zeitspanne vom im Gutachten E.________ aufgezeigten Gesundheitszustand auszugehen wäre. Der Zwischenentscheid hält zwar verbindlich fest, dass die im Gutachten E.________ aufgeführten Beschwerden durch den Unfall verursacht wurden und damit im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich bestanden. Dies genügte dem Bezirksgericht, um die Kausalität zu bejahen. Die Frage, inwieweit eine - medizinisch fassbare - Gesundheitsstörung nachgewiesen ist (Beweispunkt a), wurde abschliessend aber nur für den Begutachtungszeitpunkt E.________ beurteilt. Die Entwicklung der Gesundheitsstörung davor und danach wurde dagegen nur in den Grundzügen behandelt:
2.6.1. Der Zwischenentscheid hält fest, die zukünftige Schmerzentwicklung habe sich bereits im Gutachten der Rehaklinik K.________ vom 27. März 2002 gezeigt, da bereits im damaligen Zeitpunkt gewisse Untersuchungen wegen zunehmender Schmerzen nicht mehr möglich gewesen seien und bereits damals eine Ausweitung der Beschwerden festgestellt worden sei. Andererseits führt er aus, Gutachter E.________ lasse offen, wie lange die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und stelle in Aussicht, nach Einbezug von Ergo- und Physiotherapeuten seien leichte körperliche Tätigkeiten als Hausfrau oder in einem vergleichbaren Beruf möglich. Der Zwischenentscheid sieht die gesundheitliche Beeinträchtigung also nicht als konstant an. Er geht vielmehr (zumindest in gewissen Bereichen) von einer Ausweitung der Beschwerden bis hin zum im Gutachten E.________ beschriebenen Zustand aus. Der genaue Verlauf dieser Entwicklung vor dem Begutachtungszeitpunkt E.________ bleibt aber ebenso offen, wie die gesundheitliche Entwicklung danach nach Einbezug von Ergo- und Physiotherapien.
2.6.2. Dies erklärt, weshalb das F.________-Gutachten die gesamte Zeitspanne seit dem Unfall abdecken sollte und eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin notwendig war. Einerseits war zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall gleichbleibend beeinträchtigt war oder ob Anfangs (vor Ausweitung der Beschwerden) allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit bestand. Und jedenfalls blieb abzuklären, inwieweit durch Therapiemassnahmen die gesundheitliche Beeinträchtigung vermindert oder zumindest die Arbeitsfähigkeit erhöht werden konnte.
2.7. Es ist dieser Punkt, der das Verständnis des Zwischenentscheides erschwert. Die Beschwerdegegner selbst führen aus, die Vorinstanz habe den Beweispunkt a), die - medizinisch fassbare - Gesundheitsstörung, als mit dem Zwischenentscheid erledigt angesehen. Dennoch - und dazu im Widerspruch - machen sie geltend, es sei dem Bezirksgericht und den Parteien klar gewesen, dass für den Endentscheid eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin notwendig sein werde. Dass diese Begutachtung die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin umfassen müsse, und nicht pauschal eine Arbeitsunfähigkeit aus der Luft greifen könne, liege auf der Hand. Richtig ist, dass die Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Begutachtung E.________ erledigt ist, nicht aber für die Zeit davor und danach. Insoweit hat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch eine Einschätzung des Verlaufs der gesundheitlichen Beeinträchtigung vor und nach der Begutachtung E.________ zu erfolgen. Im Begutachtungszeitpunkt E.________ darf diese Einschätzung aber nicht von der im Gutachten E.________ festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung abweichen. Gestützt auf diese Einschätzung ist die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Nicht im Zwischenentscheid beurteilt wurde sodann die Frage der Berücksichtigung einer allfälligen konstitutionellen Prädisposition oder eine allenfalls kontraindizierte Behandlung (Stützkragen). Insoweit wurde nur festgehalten, diese Aspekte vermöchten den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Allfällige Auswirkungen dieser Aspekte auf den Anspruch der Beschwerdeführerin wurden damit der Beurteilung im Endentscheid vorbehalten.
Schliesslich bleibt allenfalls auch die Frage zu behandeln, zu welcher Vermögenseinbusse die Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
2.8. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gemäss Zwischenentscheid durch den Unfall im Begutachtungszeitpunkt E.________ kausal verursachten Gesundheitsstörung beurteilt. Da die Vorinstanz dabei die vorhandenen Gutachten neu wird würdigen müssen (ohne Berücksichtigung des G.________-Gutachtens), braucht auf die weiteren Rügen betreffend die Würdigung der Gutachten nicht eingetreten zu werden. Zu bemerken ist immerhin folgendes: Da auf das G.________-Gutachten nicht abgestellt werden kann, schadet nicht, dass es den F.________-Gutachtern nicht vorlag. Die Vorinstanz hält zwar fest, das F.________-Gutachten und das Gutachten E.________ entsprächen sich nicht. Die Differenzen betreffen aber nach der Feststellung der Vorinstanz nicht den Begutachtungszeitpunkt E.________ sondern die Auswirkung von Therapien auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich besteht keine Bindungswirkung. Ob das F.________-Gutachten angesichts der diesbezüglichen Widersprüche zum Gutachten E.________ zu überzeugen vermag oder ob die Widersprüche durch ein weiteres Gutachten geklärt werden müssen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz neu vorzunehmen haben wird.
 
3.
Zu behandeln bleiben die Erwägungen der Vorinstanz in masslicher Hinsicht, soweit sie nicht obsolet werden.
3.1. Mit Blick auf den Haushaltsschaden hielt die Vorinstanz fest, das Bezirksgericht sei davon ausgegangen, wenn ein Ansatz von Fr. 24.-- im Jahr 2000 angemessen gewesen sei, müsse dies auch für das Unfalljahr 1997 gelten. Die Vorinstanz erkannte, eigentlich hätten für die Jahre 1997 bis 1999 Ansätze von unter Fr. 24.-- genommen werden müssen. Daher sei für die Zeit vom Unfall bis und mit Juni 2001 durchgehend von dem von den Beschwerdegegnern anerkannten Betrag von Fr. 24.-- auszugehen. Was die Einschränkung im Haushalt betreffe, sei entgegen dem Bezirksgericht nicht auf das F.________-Gutachten abzustellen (33 %), sondern auf die zeitnähere Ermittlung der Haushaltsbeinträchtigung durch die IV-Stelle aus dem Jahre 1999 (31.2 %). Die Beschwerdeführerin folgt in beiden Punkten dem Bezirksgericht und nicht der Vorinstanz. Auf deren Begründung, die sich konkret auf die zu beurteilende Zeitspanne stützt, geht sie dabei aber nicht rechtsgenüglich ein, so dass sie insoweit keine Rechtsverletzung aufzeigt. Die Argumentation der Vorinstanz beruht indessen auf der Annahme, es sei nur der Zeitraum vom Unfall bis und mit Juni 2001 zu beurteilen. Die Vorinstanz wird ihre Beurteilung vor dem Hintergrund der tatsächlich zu berücksichtigenden Zeitdauer zu überprüfen und allenfalls anzupassen haben.
3.2. Das Bezirksgericht rechnete an den Haushaltschaden Akontozahlungen der Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 43'594.-- an, was von der Beschwerdeführerin anerkannt wird. Die Vorinstanz brachte demgegenüber Fr. 95'136.05 in Abzug, da die Beschwerdeführerin zu den von den Beschwerdegegnern in deren Eingabe vom 27. März 2012 aufgeführten Zahlen "keine Bemerkungen" gemacht habe. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Eingabe vom 27. März 2012 sei nach der Duplik und daher novenrechtlich verspätet erfolgt - das Bezirksgericht hätte die Belege nicht einfordern dürfen. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, dass sie sich darauf im kantonalen Verfahren berufen hätte. Formelle Mängel sind aber umgehend zu rügen, nicht erst, wenn das Verfahren - wie hier vor der Vorinstanz - ungünstig ausgegangen ist (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Daher ist der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden. Damit durfte die Vorinstanz auch auf die Anerkennung der Beschwerdeführerin abstellen. Nicht einzutreten ist auf den Einwand, für die Anrechnung fehle es an der zeitlichen und sachlichen Kongruenz, da nicht festgestellt ist und die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigt, dass sie im kantonalen Verfahren rechtskonform behauptet hätte, die Zahlungen seien für bestimmte Schadensposten geleistet worden und nicht zur Anrechnung auf den Gesamtschaden.
Die Beschwerdegegner behaupten ihrerseits, die Vorinstanz habe ihre Akontozahlungen nicht auf Fr. 95'136.05 beziffert, sondern ihnen Recht gegeben, dass die Beschwerdeführerin die von ihnen behaupteten Akontozahlungen im Betrag von Fr. 133'593.60 anerkannt habe. Die Vorinstanz hat indessen verschiedene in den Akten aufgeführte Beträge zusammengerechnet und festgehalten, weil deren Gesamtbetrag von Fr. 95'136.05 den von ihr berechneten Schadenersatzbetrag von Fr. 73'312.35 übersteige, wäre die Klage auch bei einer bis 30. Juni 2001 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % (bzw. von 31.2 % im Haushalt) abzuweisen. Diese Ausführungen ergäben keinen Sinn, wenn die Vorinstanz davon ausginge, die Beschwerdeführerin habe Akontozahlungen im Betrag von Fr. 133'593.60 anerkannt.
3.3. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der masslichen Berechnung des Anspruches überhaupt oder eventualiter bis 18. Februar 2008 nicht einzugehen, da sich die Vorinstanz dazu aufgrund der neuen tatsächlichen Grundlage wird äussern müssen. Auch die kantonale Berufung der Beschwerdegegner wird die Vorinstanz nochmals zu beurteilen haben, soweit von den Beschwerdegegnern in der Berufung prozesskonform erhobene Beanstandungen mangels Rechtsschutzinteresses (da ohnehin eine Klageabweisung erfolgte) unbeurteilt geblieben sind.
 
4.
Damit erweist sich die Beschwerde in den wesentlichen Punkten als begründet. In Bezug auf die anrechenbaren Leistungen unterliegt die Beschwerdeführerin aber mit ihrer Argumentation. Es scheint daher insgesamt gerechtfertigt, die Gerichtskosten zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und zu 1/10 der Beschwerdeführerin und dieser eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Kostenanteil der Beschwerdeführerin auf die Bundesgerichtskasse genommen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Differenz zur Parteientschädigung, die er für seine Leistungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor Bundesgericht beanspruchen kann, aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Mit Bezug auf die restliche Parteientschädigung kommt der unentgeltlichen Prozessführung nur im Falle der Uneinbringlichkeit Bedeutung zu.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr 8'500.-- wird zu 1/10 der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei ihr Anteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wird, und zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern.
3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'600.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4. Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak