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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_185/2016
Urteil vom 6. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
gegen
Kanton Luzern,
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Gemeinde Büron, Bahnhofstrasse 10, 6233 Büron,
handelnd durch den Gemeinderat Büron, Bahnhofstrasse 10, 6233 Büron.
Gegenstand
Wasserrecht,
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. März 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Der Kanton Luzern beabsichtigt, die vom Dorfbach Büron ausgehende Hochwassergefahr zu reduzieren, die insbesondere durch anfallendes Geschiebe und Holz beeinflusst wird. Hierfür soll unterhalb der Brücke (Risistrasse) eine Geschiebe- und Schwemmholzrückhalteanlage erstellt werden. Für die Erschliessung während des Baus und für den Unterhalt des Geschiebesammlers ist ab der Risistrasse eine Piste geplant. Hierfür wurde ein Wasserbauprojekt erarbeitet, das am 21. April 2012 im Kantonsblatt publiziert wurde.
Gegen das Projekt erhob A.________, Eigentümer der für Geschiebesammler und Piste teilweise beanspruchten Parzellen Nrn. 336 und 338, Einsprache.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2013 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern die Einsprache von A.________ ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig bewilligte er das Wasserbauprojekt, erteilte die notwendigen Spezial- und Ausnahmebewilligungen (unter anderem Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0] und Bewilligung für technischen Eingriff in ein Gewässer nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) und beschloss dessen Ausführung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 11. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 10. Oktober 2014 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde A.________s gut, weil diesem zu Unrecht die Akteneinsicht in verschiedene Amtsberichte verweigert worden war. Es wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, um dem Beschwerdeführer die Amtsberichte zur Stellungnahme zuzustellen und anschliessend erneut in der Sache zu entscheiden (Urteil 1C_159/2014).
B.
Das Verwaltungsgericht stellte A.________ die bisherigen Akten zu; dieser nahm dazu am 15. Januar 2015 und - nach Zustellung weiterer Akten - am 28. Januar 2016 Stellung. Am 4. März 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Dagegen reichte A.________ am 25. April 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben.
D.
Die Gemeinde Büron beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BUWD und das Kantonsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In der Replik vom 15. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
E.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als vom Wasserbauprojekt betroffener Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Hochwasserschutzprojekt sei zu Unrecht nicht mit der Restwassersanierung des Dorfbachs koordiniert worden. Rund 200 m bachaufwärts befinde sich die Wasserentnahmestelle eines Kleinwasserkraftwerks (sogannter Tirolerrechen); diese führe dazu, dass der Bach wochenlang trockenfalle, weshalb ein dringender Sanierungsbedarf bestehe. Es gehe nicht an, am selben Bachlauf ein neues Projekt (Geschiebesammler) zu erstellen, ohne gleichzeitig die notwendige Sanierung vorzunehmen. Im Übrigen könne der Geschiebesammler auch ohne Weiteres an dieser Stelle gebaut werden; dies hätte den Vorteil, dass bereits eine Zufahrtsstrasse vorhanden wäre.
2.1. Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der Standortevaluation befasst, gestützt auf die Projektunterlagen, die Stellungnahme der kantonalen Fachbehörde, der zugezogenen, auf dem Gebiete des Hochwasserschutzes erfahrenen Ingenieur-Unternehmung wie auch den (im ersten bundesgerichtlichen Verfahren eingeholten) Bericht des BAFU vom 20. Juni 2014. Es bestätigte den gewählten Standort und hielt die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativstandorte als nicht geeignet, insbesondere weil sie deutlich weiter oben in der steilen Tobelstrecke lägen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesen Erwägungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie auf einer offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung oder einer falschen Rechtsanwendung beruhen würden; dies ist auch nicht ersichtlich.
2.2. Die Vorinstanzen und das BAFU haben einen direkten Zusammenhang zwischen dem Hochwasserschutzprojekt und dem ca. 200 m oberhalb gelegenen Kleinwasserkraftwerk (Tirolerwehr) verneint: Es handle sich um zwei verschiedene Projekte; ob eine Restwassersanierung aufgrund der Wasserentnahme des Kleinwasserkraftwerks vorzunehmen sei, sei unabhängig vom geplanten Geschiebesammler zu beantworten.
2.2.1. Es ist unbestritten, dass die Hochwassergefahr im Dorfbach Büron vom anfallenden Geschiebe und Holz ausgeht und nicht von der Wassermenge (die sich nach einer Restwassersanierung des Kleinkraftwerks erhöhen könnte). Der Geschiebesammler ist mit einer Schlitzsperre versehen, d.h. es wird kein Wasser aus dem Bach entnommen, sondern das Wasser wird durchgeleitet, weshalb sich die Restwassersituation nicht verändert. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die beiden Vorhaben nicht gegenseitig bedingen oder beeinflussen, sondern unabhängig voneinander realisiert werden können.
2.2.2. Allerdings sind die Behörden bei Eingriffen in ein Gewässer verpflichtet, nach Möglichkeit bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen und zerstörte Lebensräume lokal wieder herstellen (vgl. insbesondere Art. 37 Abs. 2 lit. a GSchG und Art. 7 Abs. 2 BGF). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine fischereirechtliche Bewilligung erteilt (Art. 8 BGF), müssen bereits im Rahmen der Projektierung des technischen Eingriffs Massnahmen vorgesehen werden, um unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 BGF). Dazu kann auch die Festlegung von Mindestabflussmengen gehören, auch wenn diese nur bei Wasserentnahmen zwingend vorgeschrieben sind (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BGF).
Trifft es zu, dass der Bach unter der Wasserentnahmestelle zeitweilig trocken fällt, so stellt dies eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensbedingungen für Wassertiere im Bach dar. Diese wirkt sich auch auf den 200 m tiefer liegenden Bachabschnitt aus, in dem das Wasserbauprojekt geplant ist. Insofern liesse sich die Auffassung vertreten, dass der Kanton Luzern verpflichtet sei, zusammen mit dem Hochwasserprojekt auch die Restwassermengensanierung des Bachs zu prüfen, als Massnahme zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung beeinträchtigter und zerstörter Lebensräume.
Allerdings besteht bereits von Gesetzes wegen, unabhängig vom Hochwasserschutzprojekt, eine Verpflichtung zur Sanierung der bestehenden Wasserentnahme, sofern diese den Bach wesentlich beeinflusst (Art. 80 GSchG). Diese ist dringlich, da die Sanierungsfrist schon Ende 2012 abgelaufen ist (Art. 81 GSchG).
Dringlich ist aber auch das Hochwasserschutzprojekt. Es ist unbestritten, dass Massnahmen zum Rückhalt von Schwemmholz und Geschiebe notwendig sind. Die Realisierung dieser Massnahmen würde sich weiter verzögern, wenn sie mit der Sanierung des Kleinkraftwerks koordiniert werden müssten, ohne dass dies zu einem wesentlichen Gewinn für Gewässer und Umwelt führen würde.
Unter diesen Umständen ist es vertretbar und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, von getrennten Projekten auszugehen, die nicht miteinander koordiniert werden müssen.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorgesehene Enteignung seines Landes für die Erstellung einer Zufahrtsstrasse zum Geschiebesammler. Er macht geltend, die Zufahrtsstrasse könne auf der gegenüberliegenden Bachseite realisiert werden, auf dem Gelände einer ehemaligen Deponie. Über das Waldgrundstück (Parzelle Nr. 556) führe bereits eine Strasse, die problemlos bis zum Geschiebesammler verlängert werden könne.
3.1. Das Kantonsgericht hielt dagegen fest, dass die geplante Zufahrt über das Gelände des Beschwerdeführers sich mit Blick auf das zu überwindende Gefälle (ca. 8 %) einfacher und kostengünstiger realisieren lasse als der Vorschlag des Beschwerdeführers (ca. 20 % Gefälle); Hangsicherungsmassnahmen seien für die Werkstrasse weder geplant noch erforderlich. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Zufahrtsalternative würde das zweimalige Überfahren einer älteren Brücke erforderlich machen, deren Bausubstanz zu schonen sei. Zudem müsste ein Stichweg durch einen belasteten Standort befahren werden, was sich ebenfalls nachteilig auswirken würde. Eine Erschliessung über das benachbarte Grundstück Nr. 556 wäre zudem länger und würde als Folge dessen eine viel grössere Rodungsfläche beanspruchen. Aufgrund des grösseren Gefälles wäre auch mit höheren Investitions- und Unterhaltskosten zu rechnen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht genügend auseinander. Er behauptet zwar, dass die von ihm favorisierte Strassenführung mit bedeutend weniger Gefälle und weniger Kunstbauten verbunden wäre als die geplante Werkstrasse, zeigt aber nicht auf, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts zum Gefälle offensichtlich unrichtig seien (Art. 105 Abs. 2 BGG). Insbesondere genügen hierfür die in den Akten liegenden (und im vorliegenden Verfahren nochmals eingereichten) Fotos nicht, auf denen das Gefälle nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann.
3.2. Als weiteren Vorteil seiner Variante hebt der Beschwerdeführer hervor, dass damit eine Altlast saniert werden könnte, was im öffentlichen Interesse liege. Das Kantonsgericht ging jedoch - zusammen mit der kantonalen Fachstelle und dem BAFU - davon aus, dass es sich nur um einen belasteten, nicht aber sanierungsbedürftigen Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 USG handle, d.h. von der ehemaligen Deponie keine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen ausgehe. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt. Besteht somit zurzeit keine Verpflichtung, das belastete Material zu beseitigen, ist kein überwiegendes öffentliches Interesse daran erkennbar, die Zufahrtsstrasse auf dem Deponiekörper zu erstellen, um gleichzeitig das belastete Material (mit entsprechendem Kostenaufwand) zu entsorgen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Luzern, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, der Gemeinde Büron und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber