BGer 1C_306/2016
 
BGer 1C_306/2016 vom 05.07.2016
{T 0/2}
1C_306/2016
 
Urteil vom 5. Juli 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. Mai 2016.
 
In Erwägung,
dass das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ am 19. Februar 2016 gestützt auf Art. 16b sowie Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 VZV den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten entzog (nachdem er einerseits gemäss am 29. September 2015 ergangenem Urteil des Kantonsgerichts Schwyz wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung und andererseits gemäss am 1. Juli 2015 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt worden war);
dass A.________ gegen die Verfügung vom 19. Februar 2016 mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gelangte, dessen Kammer III das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. Mai 2016 abgewiesen hat;
dass er hiergegen mit Eingabe vom 30. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass er den Entscheid ganz allgemein als "rechtswidrig" bezeichnet, sich indes mit den ausführlichen Erwägungen des Gerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp