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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_440/2016
Urteil vom 1. Juli 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Mai 2016.
Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Mai 2016 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]) gerichtete Beschwerde vom 22. Juni 2016 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und allfälligen unentgeltlichen Verbeiständung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers für den Zeitraum von März bis Oktober 2015, namentlich die einnahmenseitige Berücksichtigung eines monatlichen Erwerbseinkommens von Fr. 3'369.35, geschützt hat,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sie nichts enthält, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG als qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte,
dass sich die Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem im Wesentlichen geltend gemacht wird, das für die massgebliche Periode angerechnete Erwerbseinkommen sei viel zu hoch veranschlagt,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die eingereichten Unterlagen - soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl