BGer 6B_316/2016
 
BGer 6B_316/2016 vom 01.07.2016
{T 0/2}
6B_316/2016
 
Urteil vom 1. Juli 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Amtsmissbrauch, Tierquälerei, Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Februar 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Dem Beschwerdeführer 1 wurde mit Verfügung vom 18. März 2016 eine Frist angesetzt bis zum 18. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 17. April 2016 ersuchte er darum, den Kostenvorschuss auszusetzen, zu reduzieren oder eine längere Zahlungsfrist einzuräumen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 6. Mai 2016, um die verlangten Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für eine Kürzung des Kostenvorschusses oder einen Verzicht kein Anlass bestehe. Der Beschwerdeführer 1 teilte am 1. Mai 2016 mit, aufgrund des Terror-Aktes vom 28. Oktober 2014 noch immer unfallbedingt arbeitsunfähig zu sein. Es werde daher um Kostenerlass ersucht. Will man das Schreiben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennehmen, so unterlässt es der Beschwerdeführer 1, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeführerin 2. Ihr wurden mit Verfügungen vom 17. Mai und 2. Juni 2016 eine Frist und die gesetzliche Nachfrist bis 13. Juni 2016 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. In Ihrem Schreiben vom 28. Mai 2016 wies sie ihre Bedürftigkeit nicht nach. Das Bundesgericht teilte ihr am 2. Juni 2016 mit, es werde am Kostenvorschuss festgehalten. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG)
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill