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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_642/2015
Urteil vom 29. Juni 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ bezog seit November 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 4. November 1998 und vom 20. November 1998). Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren jeweils bestätigt (Mitteilungen vom 9. November 2000, vom 20. Januar 2003, vom 23. März 2006 sowie vom 5. Mai 2008). Anlässlich einer im Mai 2011 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle unter anderem das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2012. Weil A.________ die ihm anlässlich des Informationsgesprächs vom 17. Oktober 2012 offerierten Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hatte, forderte ihn die IV-Stelle am 21. November 2012 unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht und unter Androhung von Säumnisfolgen zur Teilnahme auf. In der Folge nahm der Versicherte im Juni 2013 an einer mehrtägigen Integrationspotentialabklärung (IPAK) bei der beruflichen Abklärungsstelle C.________ teil (Bericht vom 10. Juni 2013).
Mit Verfügung vom 25. September 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. November 1998 sowie die Mitteilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 25. September 2013 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen (konkret: Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und Gewährung der sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen) neu verfüge.
A.b. Die IV-Stelle veranlasste im Zeitraum vom 22. September bis zum 17. Oktober 2014 bei der Sintegra Zürich eine weitere Potentialabklärung (Bericht vom 17. Oktober 2014) und schloss am 23. Oktober 2014 die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung aufgrund des sehr eingeschränkten Integrationswillens des Versicherten ab (Mitteilung vom 23. Oktober 2014). Mit Verfügung vom 17. März 2015 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. November 1998 sowie die Mitteilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2015 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die ab November 1996 bezogene Invalidenrente zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung aufgehoben wurde.
2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 238) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf seinen Rückweisungsentscheid vom 21. Mai 2014, die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente wie auch deren Bestätigung zwei Jahre später seien zweifellos unrichtig gewesen, weil sowohl die Verfügung vom 4. November 1998 wie auch die Mitteilung vom 9. November 2000 in offenkundiger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - zumindest was die Bestätigung des Rentenanspruchs betreffe - in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln ergangen seien. Deren Berichtigung sei zudem von erheblicher Bedeutung. Die Vorinstanz stellte weiter fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Rückweisungsentscheid vom 21. Mai 2014, worin gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 7. Mai 2012 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angestammter wie angepasster Tätigkeit ausgegangen worden war, nicht verändert. Schliesslich erwog die Vorinstanz, in Anbetracht des fehlenden Eingliederungswillens trotz voller Arbeitsfähigkeit sei die IV-Stelle nicht länger verpflichtet, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
4.
Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:
4.1. In Bezug auf die Rüge, eine zweifellose Unrichtigkeit liege nicht vor, mangelt es an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (vgl. E. 1.2 hievor) : Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach aus den der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegenen Berichten - namentlich jenen des Sozialpraktischen Dienstes der Klinik D.________, der Klinik E.________ sowie des Hausarztes Dr. F.________ - nicht in nachvollziehbarer Weise hervorgehe, inwiefern die damals festgestellten Befunde - soweit nicht ohnehin bloss auf subjektive Schmerzen verwiesen worden sei - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hätten bewirken sollen. Der aktenmässig ausgewiesene Hinweis der Vorinstanz auf die Verfügung des Unfallversicherers vom 5. Oktober 1998, wonach dem Versicherten die angestammte Arbeit ganztags zumutbar ist, bleibt ebenfalls ungerügt. Der Beschwerdeführer nimmt auch nicht konkret Bezug auf die unter Hinweis auf BGE 127 V 294 getätigten vorinstanzlichen Ausführungen, reaktive Depressionen erreichten bereits nach damaliger Rechtsprechung nicht die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erforderliche Dauer und Intensität. Dasselbe gilt in Bezug auf den vorinstanzlichen Schluss, die Expertise des Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2000 genüge den praxisgemässen Anforderungen nicht, weil seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode zugrunde gelegen habe, sondern auch ein im Diagnosekatalog nicht aufgeführtes Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen auf die Wiederholung der seinerzeit erhobenen Befunde und die gestützt darauf gestellten Diagnosen, auf einen pauschalen Hinweis, das Gutachten des Dr. med. G.________ erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte, sowie auf den Verweis auf die damalige - nicht näher erläuterte - Rechtspraxis. Die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, hält vor Bundesrecht stand.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die vorinstanzliche Prüfung der Arbeitsfähigkeit verletzte Bundesrecht, weil das zugrunde gelegte Gutachten des Dr. med. B.________ vom 7. Mai 2012 keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung erlaube. Mit diesem Einwand wird verkannt, dass ein nach altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht per se seinen Beweiswert verliert, sondern konkret zu prüfen ist, ob dieses - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 219 E. 6 S. 266). Gründe, weshalb die Expertise des Dr. med. B.________ vom 7. Mai 2012 keine solch schlüssige Beurteilung erlauben sollte oder inwiefern eine solche in casu zu der Zusprechung einer Invalidenrente führen könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht. Sein Einwand ist denn auch unbegründet, verneinte Dr. med. B.________ doch explizit das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40), weil deren diagnostische Kriterien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt seien. Namentlich fehle es an andauernden, schweren und quälenden Schmerzen und es sei die Zunahme emotionaler und sozialer Konflikte sowie psychosozialer Belastungen Folge und nicht Ursache des Schmerzsyndroms. Der stattdessen diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Ziff. F45.41), welche Diagnose ohnehin in der deutschen Ausgabe der ICD-10-Kodifikation (GM) figuriert und für die hier interessierenden versicherungsmedizinischen Belange nicht massgebend ist (Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2), sprach der Gutachter den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab und bezeichnete deren Ausprägung im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht. Damit fehlt es der Diagnose - auch nach neuer Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) - zum vornherein an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse. Damit besteht kein Anlass für eine Neubegutachtung unter Berücksichtigung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281.
4.3. Was schliesslich die Rüge anbelangt, es seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, wurden solche bereits durch Mitteilung vom 23. Oktober 2014 abgeschlossen. Die streitbetroffene Verfügung vom 17. März 2015 befasst sich indessen einzig mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente. Ob der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen damit überhaupt Gegenstand der Verfügung gebildet hat bzw. hätte bilden müssen (vgl. Urteil I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2) - wovon das kantonale Gericht auszugehen scheint - kann im Ergebnis offen bleiben (zur Zulässigkeit einer formlosen Erledigung und zur fristgerechten Anfechtung solcher vgl. BGE 134 V 145 E. 4 f. S. 149 ff.). So oder anders zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1.1. hievor) vorinstanzlichen Feststellungen zum fehlenden Eingliederungswillen offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind. Er verweist einzig auf das in den Berichten der Abklärungsstellen explizit Festgehaltene und stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene gegenüber, was nicht genügt (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Am damit feststehenden fehlenden Eingliederungswillens vermag schliesslich auch die nunmehr beschwerdeweise offerierte Bereitschaft, an Massnahmen zur Steigerung der Belastbarkeit teilzunehmen, nichts zu ändern. Fehlt es aber an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, besteht von vornherein kein Anspruch (mehr) auf berufliche Massnahmen (Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
5.
Nach dem Gesagten war die am 17. März 2015 verfügte Aufhebung des Rentenanspruchs auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats rechtens.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner