BGer 8C_339/2016
 
BGer 8C_339/2016 vom 29.06.2016
{T 0/2}
8C_339/2016
 
Urteil vom 29. Juni 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. April 2016.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. September 2015, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) den 1986 geborenen A.________ für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich nicht weisungsgemäss um die von der zuständigen Personalberaterin angegebene Stelle als Werkstattleiter (Automechaniker) beworben habe.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau setzte die Dauer der Einstellung in teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________ geführten Beschwerde von 31 Tagen auf 18 Tage herab (Entscheid vom 13. April 2016).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
2.
2.1. Im angefochtenen Entscheid ist die gesetzliche Regelung, wonach die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle, namentlich wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV in der vorliegend anwendbaren, seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.2. Nach der Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2004 ALV Nr. 11 S. 31, C 162/02 E. 1, nicht publ. in: BGE 130 V 125; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 177). Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2; Urteil 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.3).
2.3. Ein schweres Verschulden, welches nach Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV eine Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen nach sich zieht, liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist nicht ein Grund zu verstehen, der das Verschulden ausschliesst, sondern ein solcher, der das Verschulden als leichter als schwer, somit als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Er kann sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person (wie etwa gesundheitliche Probleme) oder auf eine objektive Gegebenheit (so die Befristung der Stelle) beziehen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2524 Rz. 863).
3. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 anwies, sich um eine Stelle als Werkstattleiter (Automechaniker) zu bewerben. Die Bewerbung war innert drei Tagen vorzunehmen und konnte schriftlich oder elektronisch erfolgen. Am 31. Mai 2015 und damit innerhalb der in der Weisung gesetzten Frist sandte der Versicherte eine E-Mail an die angegebene Adresse. Er vertippte sich jedoch bei der Adresse (@buewin.ch). Nachdem er den Fehler bemerkt hatte, sandte er die E-Mail am 5. Juni 2015 an die korrekte Adresse. Im Rahmen des ihm vom AWA gewährten rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 5. Juni 2015 eine automatisch generierte Mail erhalten, die auf die fehlerhafte Adresse hingewiesen habe. Erst dann habe er gemerkt, dass er sich vertippt habe. Auf Nachfrage des AWA hin gab der mögliche Arbeitgeber am 11. Juni 2015 an, es sei bei ihm keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingegangen. Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der Aktenlage fest, die Bewerbung sei - wenn überhaupt - nicht innert drei Tagen beim bezeichneten Arbeitgeber eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe den mit Unsicherheiten behafteten Weg des Versands seiner Bewerbung mittels elektronischer Post gewählt. Damit trage er das Risiko der Zustellbarkeit. Aus diesem Grund hätte er bei der Eingabe der Mailadresse besonders sorgfältig vorgehen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Die Voraussetzungen des Einstellungstatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seien somit erfüllt. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden im Gegensatz zur Verwaltung lediglich als mittelschwer, weil der Versicherte möglicherweise nicht alle Voraussetzungen des Stellenprofils erfüllte (fehlender Führerausweis der Kategorie B) und bisher ein tadelloses Verhalten gezeigt habe. Deshalb reduzierte sie die Dauer der Einstellung von 31 Tagen auf 18 Tage.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seien nicht erfüllt. Unter diese Bestimmung könnten nur Verhaltensweisen subsumiert werden, die mit der eigentlichen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle und einer beabsichtigten Nichtannahme vergleichbar seien. Die versicherte Person müsse durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen einer Anstellung bewusst provoziert oder in einem solchen Mass grobfahrlässig gehandelt haben, dass sie ohne weiteres mit dem Scheitern der Anstellung habe rechnen müssen. Ein solch qualifiziertes Fehlverhalten liege indessen nicht vor. Weder der Tippfehler bei der Adresseingabe der elektronischen Bewerbung, noch der Zeitpunkt der Zustellung der zweiten Sendung vermöchten eine Haltung zu belegen, welche auf eine fehlende Absicht der Annahme der Stelle schliessen lasse.
4.2. Einer der häufigsten Anwendungsfälle von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG betrifft die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit. Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 179). Liederliche Bewerbungsunterlagen fallen dabei ebenso ins Gewicht wie Auftreten, Verhalten und Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2519 f. Rz. 850 Fn. 1903). Dies bestätigt auch ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesgerichts. So wurden die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung etwa bei einer erst zwei Tage nach der vom RAV gesetzten Frist eingereichten E-Mail-Bewerbung bejaht (Urteil 8C_285/2011 vom 22. August 2011). Gleiches galt mit Bezug auf eine versicherte Person, die die Bewerbungsunterlagen zwecks Aufgabe bei der Post der elfjährigen Tochter übergab und später bemerkte, dass der Brief nicht versandt worden war (Urteil C 58/03 vom 9. Dezember 2003). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2520 Rz. 852).
4.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat grundsätzlich bei jedem Verschulden zu erfolgen. Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV sehen eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232). Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) setzt hingegen ein (eventual-) vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung voraus (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515 Rz. 837). Die drei Verschuldensstufen des Art. 45 Abs. 3 AVIV entsprechen nicht der Abstufung leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Absicht (ARV 2012 S. 300, 8C_7/2012 E. 4.2.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2514 Rz. 835 mit weiteren Hinweisen).
4.4. Zur rechtzeitigen Bewerbung gehört das Verfassen des Bewerbungsschreibens und dessen Versand innert gesetzter Frist. Empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie die hier im Streit liegende Bewerbung - reisen auf Gefahr des Erklärenden. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für die erfolgte Stellenbewerbung (Urteile 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.1; C 58/03 vom 9. Dezember 2003 E. 3.2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, S. 316 N. 61). Entscheidet sich diese gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung und erkundigt sie sich auch nicht beim potenziellen Arbeitgeber über den Erhalt der Bewerbung, trägt sie das entsprechende Risiko (Urteil 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2). Während eine mit einem Schreibfehler behaftete Postsendung den Empfänger meistens dennoch erreicht, kann eine Mail mit einem Tipp- oder Schreibfehler in der Adresse nicht an den beabsichtigten Bestimmungsort gelangten. Da ein solches Versehen unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, muss von der versicherten Person verlangt werden, dass sie die Adresseingabe jeweils genau kontrolliert. Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht getan. Es ist ihm zudem nicht nur dieser eine Tippfehler unterlaufen. Auch der Gruss war nicht fehlerfrei ("Mi freundlichen Grüssen"; vgl. zudem "Bewerbung als Werkstattleiterr" am 5. Juni 2015). Zwar hat sich der Versicherte als Mechaniker und nicht als kaufmännischer Angestellter beworben. Dies vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Vielmehr hätte er eine umso grössere Sorgfalt walten lassen müssen, wenn ihm immer wieder Tippfehler unterlaufen. Vorgeworfen wird ihm jedoch nicht der Verschrieb, sondern dass er nicht kontrolliert hat, ob die Adresse richtig abgefasst war. Vom Beschwerdeführer konnte zudem verlangt werden, dass er sich beim potenziellen Arbeitgeber nach dem Erhalt seiner Bewerbung erkundigt. Denn Sendungen per E-Mail sind generell mit Unsicherheiten behaftet (vgl. Urteil 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4, zur Publ. vorgesehen). Dies zeigt auch die vom angeschriebenen Arbeitgeber bestrittene zweite Zustellung. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherte die Weisung des RAV vom 27. Mai 2015, sich innert drei Tagen zu bewerben, wegen mangelnder Sorgfalt nicht befolgt hat. Die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verletzt daher kein Bundesrecht.
 
4.5.
4.5.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern seinem Verhalten ein besonderes Schadenrisiko anhaften würde. Laut Anforderungsprofil der vom RAV zugewiesenen Stellenausschreibung als Automechaniker werde der Besitz des Führerausweises der Kategorie B verlangt. Dieser Ausweis sei ihm aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Da er somit die Mindestanforderungen des Stellenprofils nicht erfüllt habe, könne in seinem Verhalten von vornherein kein Risiko auf Verlängerung der Arbeitslosigkeit erblickt werden.
4.5.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer gemäss den beigezogenen Akten des Strassenverkehrsamtes im Zeitpunkt der (versuchten) Einreichung der Bewerbungsunterlagen nicht mehr im Besitze des Führerausweises. Seine Chancen auf eine Anstellung seien somit zwar gering (er) gewesen. Darüber hätte laut dem angefochtenen Entscheid indessen der mögliche Arbeitgeber definitiv entscheiden müssen.
4.5.3. In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass die Stelle für ihn interessant gewesen wäre. Es wäre daher absolut unlogisch gewesen, wenn er sich nicht beworben hätte. Der fehlende Führerausweis war somit nicht der Grund dafür, weshalb innert gesetzter Frist keine Bewerbung erfolgte. Es stand denn auch keineswegs von Beginn weg fest, dass der Versicherte die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte. Gemäss den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hätte er darüber auch nicht selber befinden können. Dass die Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar gewesen wäre (vgl. dazu BGE 124 V 62 E. 3b S. 63 sowie RUBIN, a.a.O., S. 315 N. 60), wird nicht vorgebracht. Indem sich der Beschwerdeführer nicht genügend um die Übermittlung seiner Bewerbung für die zugewiesene Stelle bemühte, hat er durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass diese anderweitig besetzt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder der Kausalzusammenhang noch das Ausmass des Schadenrisikos entscheidend. Wie bereits erwähnt (E. 2.2 hievor), ist der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ein Instrument der Schadenminderung. Denn er dient - neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz konnte daher den objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als erfüllt betrachten, ohne sich näher mit dem Kausalzusammenhang und der Intensität des Schadens zu befassen.
5. Ist die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bundesrechtskonform, hat dies angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) auch mit Blick auf die vorgetragenen Einwände gegen die Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 3 AVIV) gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu gelten. Die Feststellung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweis). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Solches wird in der Beschwerde auch nicht mit genügender Begründung näher dargelegt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Hofer