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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_281/2015
Urteil vom 28. Juni 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
gegen
Politische Gemeinde Eschlikon,
Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon,
handelnd durch den Gemeinderat Eschlikon,
Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A.
Auf dem in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Nr. 257 (Grundbuch Eschlikon), deren Eigentümerin die Politische Gemeinde Eschlikon ist, befindet sich ein im Jahr 1900 erstelltes Schützenhaus, das mittlerweilen nicht mehr in Betrieb ist. Ab Mai 2011 führte die Gemeinde darin provisorisch einen Jugendtreff. Am 3. April 2012 stellte sie ein Baugesuch für die Umnutzung des Schützenhauses in einen Freizeitraum bzw. Jugendtreff. Dagegen erhoben A.________ und der B.________ Einsprache. Am 18. Juni 2012 reichte die Gemeinde ein Nutzungskonzept für den Betrieb des Jugendtreffs ein und änderte das Bauprojekt dahingehend, dass auf den ursprünglich geplanten neuen Sitzplatz an der Nordseite verzichtet wurde. Im Nachgang zu einem vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) durchgeführten Augenschein vom 21. August 2012 beantragte A.________ die Einstellung des provisorischen Betriebs des Jugendtreffs. Diesem Antrag gab das DBU am 19. Oktober 2012 statt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. April 2013 ab.
B.
Am 16. Januar 2013 reichte die Gemeinde dem DBU ein Lärmgutachten zum Jugendtreff ein. In der Folge wurde das Nutzungskonzept überarbeitet. Am 3. Juni 2013 erfolgte eine erneute Projektänderung, die insbesondere bauliche Massnahmen zur Schalldämmung sowie ein überarbeitetes Nutzungskonzept beinhaltete. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 genehmigte das kantonale Amt für Umwelt das Kanalisationsprojekt unter Auflagen. Am 7. Mai 2014 wurde eine Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde für die Durchleitung des Abwassers beurkundet und zur Grundbucheintragung angemeldet. Mit Entscheid vom 17. Juli stimmte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE/TG) einer Ausnahmebewilligung für den Umbau mit Umnutzung des ehemaligen Schützenhauses zu einem Jugendtreff unter Auflagen zu.
C.
Mit Entscheid vom 25. Juli 2014 wies das DBU die Einsprachen von A.________ und des B.________ ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Mit Entscheid vom 25. März 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von A.________ erhobene Beschwerde ab.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Der Politischen Gemeinde Eschlikon sei die Bewilligung für die Umnutzung eines Schützenhauses in einen Jugendtreff zu verweigern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das DBU hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat sich vernehmen lassen und erachtet die vorinstanzlichen Entscheide als zutreffend. Die Politische Gemeinde Eschlikon beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist - als Eigentümer des rund 100 Meter nordöstlich des geplanten Jugendtreffs liegenden Grundstücks (mit Wohnhaus und Schweinestall) - zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Bei Zulässigkeit eines prinzipalen Rechtsmittels fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausser Betracht (Art. 113 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei hat der Beschwerdeführer, der sich auf diese Ausnahmeregel beziehen will, klar aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_937/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.3).
1.5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers konnte das Verwaltungsgericht daher "das Ausmass bzw. die räumliche Wirkung der geplanten baulichen Veränderungen" gar nicht beurteilen.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz bloss "vorsorglich" und ohne weitere Begründung eine Durchführung eines Augenscheins beantragt. Aus den Akten des DBU geht jedoch hervor, dass am 21. August 2012 bereits ein Augenschein in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither derart verändert haben, dass die Vorinstanz einen erneuten Augenschein hätte vornehmen müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die Sachlage in den Akten ausführlich dokumentiert ist. Ob die Voraussetzungen von Art. 24c RPG hinsichtlich der vorgesehenen Nutzungsänderung erfüllt sind, stellt zudem in erster Linie eine Rechtsfrage dar (dazu sogleich E. 3). Die Vorinstanz konnte daher ohne Willkür von der Durchführung eines Augenscheins absehen. Damit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zur Umnutzung des in der Landwirtschaftszone liegenden Schützenhauses in einen Jugendtreff (inkl. der beantragten baulichen Massnahmen) sei nicht rechtmässig und hätte nicht erteilt werden dürfen.
3.2. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG). Dies bedingt eine Interessenabwägung (Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Art. 24c RPG ist nicht anwendbar auf neurechtliche Bauten und Anlagen, die seit dem 1. Juli 1972 erstellt wurden (Art. 41 Abs. 1 RPV [SR 700.1] sowie BGE 129 II 396 E. 4.2.1 S. 398). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Rechts- bzw. Zonenwidrigkeit des Schützenhauses nicht mit der Aufgabe des Schiessbetriebs eingetreten ist, sondern vielmehr mit der Zuweisung der betreffenden Liegenschaft in die Nichtbau- bzw. Landwirtschaftszone. Beim Schützenhaus, das um 1900 rechtmässig erstellt worden sei, handle es sich unbestrittenermassen um ein "altrechtliches" Gebäude, das entsprechend seinem Zweck auch rechtmässig genutzt worden sei. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem damaligen materiellen Recht sei die Erweiterung des Schützenhauses im Jahre 1982/83 mit der östlich angebauten Schützenstube erfolgt. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Es liegen, soweit ersichtlich, auch keine Anhaltspunkte vor, die zu einer gegenteiligen Auffassung führen könnten.
3.4. Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG weiter konkretisiert. Danach gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Die Veränderungen können sowohl in inneren Umbauten als auch in äusseren Erweiterungen sowie in Zweckänderungen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2010 vom 8. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis, in: ZBl 113/ 2012 S. 271). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV).
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung muss die Wesensgleichheit der Baute (d.h. die Wahrung der Identität gegenüber dem Referenzzustand) zunächst hinsichtlich Umfang und äusserer Erscheinung gewahrt werden. Die vorgesehenen baulichen Eingriffe müssen von untergeordneter Natur sein (BGE 127 II 215 E. 3a S. 218 f. mit Hinweisen; 132 II 21 E. 7.1.1 S. 42; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_268/2010 vom 25. November 2010 E. 3.2 und 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 2; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 210).
4.2. Dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten ist zu entnehmen, dass der Grundriss des Gebäudes kaum verändert wird, nachdem die Gemeinde im Nachgang zum ersten Projekt auf die ursprünglich geplante Erstellung eines Sitzplatzes mit Pergola auf der Nordseite des Gebäudes verzichtet hat. Die geplanten baulichen Massnahmen im Aussenbereich betreffen vornehmlich die Nordfassade des Schützenhauses. Dort befanden sich früher die Schiessläger. Die Nordfassade soll mit einer Deckleistenschalung verkleidet werden und es ist eine Schalldämmung vorgesehen. Zudem ist geplant, die Läger zu entfernen und zum ehemaligen Scheibenstand hin zu verglasen. Vor die Verglasung soll ein Holzrost angebracht werden. Dieser sieht ähnlich aus wie die Rollläden, mit denen früher die Läger ausserhalb der Schiesszeiten geschlossen wurden. Wie die Gemeinde Eschlikon in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 ausführt, sei somit kaum ein Unterschied wahrnehmbar. Neben diesen baulichen Massnahmen an der Nordfassade ist auch der Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorgesehen.
4.3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Ergebnis festhält, es sei von baulichen Massnahmen von untergeordneter Natur auszugehen. Durch die baulichen Eingriffe wird das Erscheinungsbild des Schützenhauses gewahrt und es kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass die Nordfassade "komplett verändert" werde. Im Übrigen stellt der Anschluss an die Kanalisation keine übermässige bauliche Erweiterung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.6.3). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) rügt, genügen seine unsubstanziierten Ausführungen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Es ist auch keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1. Zu prüfen ist des Weiteren, ob mit der vorgesehenen Umnutzung des Schützenhauses (bzw. der Schützenstube mit Ausschank und Kochgelegenheit) in einen Jugendtreff eine mit Art. 24c RPG vereinbare Zweckänderung einhergeht.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, durch den Betrieb des Jugendtreffs werde es (selbst unter einschränkenden Auflagen) zu einer erheblichen Ausdehnung der Lärmemissionen kommen. Während der Schiesssaison sei zwischen ca. April bis Oktober jeweils lediglich am Mittwoch- und Freitagabend von 17.00 - 20.00 Uhr geschossen worden. Diese Zeiten seien peinlich genau eingehalten worden. Mit Ausnahme des jährlichen Feldschiessens sei an Wochenenden nicht geschossen worden. Beim Betrieb der Schützenstube sei es nie zu störenden Emissionen gekommen. Dagegen sei beim geplanten Jugendtreff mit einem Dauerbetrieb während des ganzen Jahres, insbesondere an den Wochenenden und an den Abenden, zu rechnen.
5.2.2. Die Vorinstanz führt dagegen hauptsächlich aus, hinsichtlich der Betriebszeiten als auch in Bezug auf die Lärm- und Lichtemissionen seien sowohl im verbindlichen Nutzungskonzept als auch in der angefochtenen Baubewilligung klare und einschränkende Vorschriften für die Nutzung des Jugendtreffs festgelegt worden. Es bestehe eine Jugendtreffleitung, die für einen geordneten Betrieb und die erforderliche Kontinuität sorge. Der Jugendtreff sei am Mittwoch von 14.00 - 18.00 Uhr (für Schüler der 5. und 6. Klasse) sowie alternierend am Freitag oder Samstag von 19.00 - 22.00 Uhr (für Jugendliche ab der 1. Oberstufe bis 18 Jahre) geöffnet, wobei Abweichungen mit Blick auf Projekte oder Events während den Tagesstunden möglich seien. Die Grenze von total acht Stunden Treffbetrieb pro Woche dürfe aber nicht überschritten werden. Das Nutzungskonzept enthalte strenge Regeln hinsichtlich der Vermeidung von Lärmemissionen und der Abfallentsorgung. Ebenso bestehe ein Alkohol- und Drogenverbot. Es werde mit Besucherzahlen von 10 - 20 Kindern und Jugendlichen jeweils am Mittwoch und 20 - 40 Personen jeweils alternierend am Freitag oder Samstag gerechnet.
5.2.3. Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass, verglichen mit dem vormaligen Betrieb des Schützenhauses und der Schützenstube (mit Schankbetrieb) eine gewisse Ausdehnung der Betriebsdauer vorgesehen sei. Indessen treffe es namentlich nicht zu, dass während der Schulferien das Schützenhaus nicht genutzt worden sei. Der Restaurationsbetrieb sei auch an Drittpersonen und ausserhalb der Schiesssaison vermietet worden. Im Gegensatz zum verbindlichen Nutzungskonzept habe der frühere Betrieb des Schützenhauses keine einschränkenden Regelungen enthalten, insbesondere nicht zu den Schliessungszeiten des Schankbetriebs (vgl. Haus- und Benützungsordnung für die Schützenstube vom Mai 1984). Die Emissions- und Immissionssituation werde sich - im Vergleich zum vormaligen Schiessbetrieb mit den Lärmemissionen aus dem Schiessen und den zu- und wegfahrenden Personenwagen - sogar erheblich verbessern, da die Kinder und Jugendlichen zu Fuss oder mit dem Velo zum Jugendtreff gelangen würden.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, während der Schulferien und ausserhalb der Schiesssaison sei das Schützenhaus nicht genutzt worden und es sei unbelegt, dass das Schützenhaus und die Stube für Festivitäten an Dritte vermietet worden sei, stellt er Behauptungen auf, die er bereits im Rekurs- und Beschwerdeverfahren hätte thematisieren können. Diese neuen tatsächlichen Vorbringen sind daher nicht zu hören (E. 1.4 hiervor). In Bezug auf die von ihm erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid mit der tatsächlichen Situation in einem klarem Widerspruch stehen soll (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Vorinstanz beruft sich auf die Vernehmlassung der Gemeinde Eschlikon, wonach die Schützen nach dem eigentlichen Schiessbetrieb regelmässig länger in der Schützenstube zusammengesessen und gemeinsam gegessen und getrunken hätten. Der Aufenthaltsraum sei an Dritte vermietet worden und hierfür auf der Homepage der Gemeinde als Raum für Festlichkeiten aufgeführt gewesen. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor 15 Jahren selber mit einer Anfrage an den Schützenverein herangetreten ist (Augenscheinprotokoll vom 21. August 2012). Sein Gesuch um Durchführung seines 50. Geburtstagsfests im Schützenhaus wurde aber abschlägig beantwortet, nachdem der Zeitpunkt in die Schiesssaison gefallen wäre, während welcher das Schützenhaus nicht an Dritte vermietet wurde. Die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.
6.
6.1. Neben dem Umfang und der äusseren Erscheinung (E. 4 hiervor) muss die Wesensgleichheit der Baute auch hinsichtlich der Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 305 f.; 127 II 215 E. 3a S. 218 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 II 21 E. 7.1.2 S. 42 f.; 133 II 409 E. 3 S. 416 f.; sowie, statt vieler, Urteile des Bundesgerichts 1C_268/2010 vom 25. November 2010 E. 3.2, 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 2 und 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, Rz. 732; ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar, Band II, 3. Aufl. 2010, Rz. 23 zu Art. 81-83). Wesensgleichheit bedeutet nicht völlige Übereinstimmung (BGE 108 Ib 54 E. 3c S. 55). Gefordert ist mithin nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich - wie Art. 42 Abs. 1 RPV verdeutlicht - auf die "wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung der gesamten Umstände, mithin aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2010 vom 8. September 2011 E. 2.3, in: ZBl 113/2012 S. 271; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Rz. 19 zu Art. 24c RPG). Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht (RUDOLF MUGGLI, Kommentar RPG, Rz. 21 zu Art. 24c RPG; PETER KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 102/2001, S. 293 f.; zur Abgrenzung zu anderen RPG-Bestimmungen vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Register V, "Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen", 2001, Ziff. 5 [Stand: 27. Februar 2007]).
6.2. Neben (zulässigen) Zweckänderungen von untergeordneter Bedeutung und (unzulässigen) vollständigen Zweckänderungen (vgl. BGE 140 II 509 E. 2 S. 511 ff. [Umwandlung einer zonenwidrig gewordenen Sägerei in eine Ferienwohnung]; Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.4 [Nutzungsänderung eines Cafébereichs mit kalter Küche in einem Golf-Clubhaus in ein Restaurant mit umfassenden Speiseangebot]; Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2010 vom 8. September 2011 [Umwandlung von Hotel- in Zweitwohnungsnutzung]; zur älteren, auch bereits unter Art. 24 Abs. 2 aRPG ergangenen Kasuistik vgl. HALLER/KARLEN, a.a.O., Rz. 737; HÄNNI, a.a.O., S. 210 f.; MUGGLI, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 24c RPG; ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 81-83; MARIO BARBLAN, Bewilligungserfordernis und Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zweckänderungen von Bauten ausserhalb der Bauzonen nach dem Recht des Bundes und der Kantone, 1991, S. 201 ff.) gibt es eine weitere Kategorie von Zweckänderungen, deren Vereinbarkeit mit Art. 24c RPG weniger klar ist, weil sich die neue Nutzung zwar von der ursprünglichen Nutzung unterscheidet, die Art sowie die Auswirkung der beiden Nutzungen jedoch Ähnlichkeiten aufweisen. Art. 24c RPG lässt solche Umnutzungen zu, wenn bei einer Gesamtbetrachtung auch der übrigen baulichen Veränderungen die Identität der Baute noch gewahrt bleibt. Als Beispiele nennen die Erläuterungen des Bundesamtes für Raumentwicklung (a.a.O., Ziff. 3.5.1 und 3.5.3) die Umnutzung eines Schützenhauses in eine Hornusserhütte oder in ein Pfadiheim und in ein Materiallager für öffentliche Dienste wie Feuerwehr, Strassenunterhaltsdienst oder ähnliches, nicht dagegen in ein Restaurant oder ein Festlokal.
6.2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würden die von der Vorinstanz erwähnten Beispiele zu erheblich geringeren Auswirkungen führen als ein Jugendtreff. Eine Kombination von Zweckänderung und Erweiterung komme vorliegend nicht in Frage.
6.2.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Betrieb des geplanten Jugendtreffs ist hinsichtlich der Nutzung nicht mit einem Gastwirtschaftsbetrieb oder einer Festlokalität vergleichbar. Mit Blick auf die einschränkenden Vorschriften im verbindlichen Nutzungskonzept (vgl. E. 5.2.2 hiervor) und auf die Baubewilligung entspricht das Projekt ohne weiteres den in den Erläuterungen genannten Beispielen für eine Zweckänderung von Schützenhäusern. Auch ein Materiallager für öffentliche Dienste oder ein Pfadiheim werden ganzjährig betrieben. Sodann erfolgt die Zufahrt zu einem Materiallager für öffentliche Dienste mit erheblich schwereren und lärmintensiveren Fahrzeugen als zu einem Schützenhaus, geschweige denn zu einem Jugendtreff, zu welchem die Kinder und Jugendlichen zu Fuss oder mit dem Velo gelangen. Ebenso erfolgt die Zufahrt zu einer Hornusserhütte, die vor allem von Erwachsenen genutzt wird, zu einem wesentlichen Teil mittels Personenwagen und anderen Motorfahrzeugen. Mit Blick auf die Zielsetzung sowie die Nutzungsart und Nutzungsintensität ist ein Jugendtreff - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durchaus mit einem Pfadiheim vergleichbar. Im vorliegenden Fall stellen die strengen Vorgaben des Nutzungskonzepts sicher, dass sich die Immissionen in engen Grenzen halten und jedenfalls nicht über das Mass hinausgehen, das bei Hornusser- oder Pfadihütten üblich ist.
6.3. Unter Berücksichtigung der hier massgeblichen Umstände ist somit der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach sowohl hinsichtlich der baulichen Massnahmen (E. 4 hiervor) als auch in Bezug auf die vorgesehene Nutzung von einer Wesensgleichheit i.S.v. Art. 24c RPG auszugehen ist.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Betrieb des Jugendtreffs in der Landwirtschaftszone sei mit den Anliegen der Raumplanung nicht vereinbar (Art. 24c Abs. 5 RPG) und führe namentlich zu einer Aufweichung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine materiell-rechtlichen Standpunkte wiederholt, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids gezielt auseinanderzusetzen, sind die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Darauf ist nicht einzutreten. Sein Vorbringen zur Erschliessungssituation wurde bereits behandelt (E. 4.3 hiervor). In Bezug auf seinen Einwand, für einen Jugendtreff stünden Alternativstandorte innerhalb der Bauzone zur Verfügung, kann auf die überzeugenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden, weshalb keiner der vom Beschwerdeführer erwähnten Standorte in Frage kommt. Damit fällt ein Abbruch des Schützenhauses ausser Betracht. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Eschlikon, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic