BGer 2C_31/2016
 
BGer 2C_31/2016 vom 22.06.2016
{T 0/2}
2C_31/2016
 
Urteil vom 22. Juni 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. November 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________ (geb. 1980) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Am 9. Juni 1994 reiste er mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 27. Juni 1994 gutgeheissen wurde. Seit dem 20. August 1999 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) vom 10. Juli 2001 wurde A.________ und seinen Familienmitgliedern die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, weil sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Asylrekurskommission vom 14. Juli 2003 abgewiesen.
A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
- 4. Februar 1999: Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz;
- 6. Dezember 2000: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch;
- 22. August 2001: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung, wobei der bedingt ausgesprochene Vollzug der am 4. Februar 1999 verhängten Gefängnisstrafe widerrufen wurde;
- 11. November 2003: Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen mehrfachen Betrugs;
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 wurde A.________ vom Migrationsamt des Kantons Aargau formell verwarnt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere wesentliche Bestrafung, ein Nichterfüllen von finanziellen Verpflichtungen oder eine erhebliche Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge den Widerruf der Niederlassungbewilligung zur Folge haben könne.
Am 14. April 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die Landsfrau B.________ (geb. 1988), welche in der Folge in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. Oktober 2007 wurde A.________ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde A.________ erneut vom Migrationsamt verwarnt, wobei ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass eine weitere wesentliche Bestrafung gegen ihn ausgesprochen werden oder sein Verhalten anderweitig zu Klagen Anlass geben sollte.
Es folgten weitere Verurteilungen:
- 29. Januar 2010: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen Widerhandlung gegen Umweltschutzvorschriften;
- 10. Juni 2010: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 400.-- wegen Hehlerei;
- 13. Dezember 2012: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.
 
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 23. März 2015). Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2016 beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Er beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das kantonale Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
3.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf Art. 96 AuG als auch auf Art. 8 EMRK stützt, muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 2.2.2 S. 19 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er rügt hingegen die Interessenabwägung der Vorinstanz. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
3.2. Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
Der Beschwerdeführer wurde am 15. Oktober 2013 im abgekürzten Verfahren wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Erlangung eines Privatkredites zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von zwölf Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. In der (ins strafrechliche Urteil integrierten) Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Straftaten im Mai und Juni 2012 und somit während noch laufender Probezeit begangen. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens könne ihm für die Zukunft grundsätzlich keine günstige Prognose gestellt werden. In Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiere ein nicht unerhebliches Verschulden.
Bei der Interessenabwägung fällt negativ ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer darstellt: Bereits vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er verschiedenste Rechtsgüter verletzt oder gefährdet hat (Verurteilungen wegen Körperverletzung, Raufhandels, Diebstahls, Hehlerei, etc.). Zwischen 1999 und 2010 wurde er insgesamt zu Freiheitsstrafen von rund vier Monaten, Geldstrafen von 210 Tagessätzen und verschiedenen Bussen in Höhe von Fr. 1'500.-- verurteilt. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten haben ihn zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen können. Auch die in den Jahren 2004 und 2008 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, die ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellten, liessen ihn unbeeindruckt und hielten ihn nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Er delinquierte sogar noch schwerer, wurde doch mit der verfahrensauslösenden Verurteilung das bis anhin höchste Strafmass gegen den Beschwerdeführer verhängt.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es liege kein schweres migrationsrechtliches Verschulden vor, da er keine Gewalt-, Drogen- oder schweren Sexualdelikte im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nicht nur strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung, Raufhandel) begangen, sondern wurde auch wegen Einbruchsdelikten verurteilt, welche zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten gehören. Die Delinquenz des Beschwerdeführers kann somit keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden. Zudem ist aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit davon auszugehen, dass er nicht fähig oder nicht willens ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_889/2012 vom 14. Februar 2013 3.3.2; 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2).
Gegen den Beschwerdeführer spricht sodann, dass sein Verhalten anderweitig zu Klagen Anlass gegeben hat. So wurden die von ihm zwischen 1999 und 2004 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Mai 2004 umgehend eingestellt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er gleichzeitig Taggelder der SUVA entgegengenommen und dieser gegenüber wahrheitswidrig angegeben hatte, keine Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Auch seinen finanziellen Verpflichtungen vermochte der Beschwerdeführer über Jahre hinweg nicht nachzukommen. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Niederlenz vom 15. Januar 2015 lagen gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2010 bis September 2014 Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 126'000.-- und offene Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 163'000.-- vor. Darunter sind hohe Schulden gegenüber der Krankenkasse, der Finanzverwaltung und dem Steueramt. Zwar mag sich der Beschwerdeführer heute bemühen, seine Schuldensituation zu sanieren und bestehende Schulden abzubauen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz wäre ihm dies jedoch schon viel früher möglich gewesen. Er kann somit nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten.
In der Gesamtbetrachtung zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie einer Unbelehrbarkeit, liess er doch die ihm jeweils straf- wie ausländerrechtlich gebotenen Chancen ungenutzt. Folglich besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
3.3. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 14. Lebensjahr und somit seit über 20 Jahren in der Schweiz, weshalb eine Ausreise ihn zweifellos hart treffen würde. Allerdings sprechen seine wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen über einen Zeitraum von über 15 Jahren nicht für eine erfolgreiche Integration. Auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und ging lange Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er offenbar seit Juni 2013 eine Anstellung gefunden hat. Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann jedoch nicht gesprochen werden.
Den Kontakt zu seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina hat der Beschwerdeführer offenbar nicht abgebrochen. Er spricht die dortige Sprache und kennt das Land von Ferienaufenthalten her. Zudem hat er dort im Jahr 2007 eine Landsfrau geheiratet. Seine Eltern besitzen auch eine Liegenschaft in Bosnien und Herzegowina, welche von seinen Grosseltern bewohnt wird. Zwar leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch nicht dargetan. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Seine beruflichen Perspektiven in Bosnien und Herzegowina mögen zweifelsohne beschränkter sein als in der Schweiz, jedoch lässt allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Bosnien und Herzegowina, eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Insgesamt stehen einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung des mit 36 Jahren noch vergleichsweise jungen Beschwerdeführers keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
Der Beschwerdeführer weist auf die sog. "Reneja"-Praxis hin. Nach dieser Praxis ist einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 149). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht mit einer Schweizerin, sondern mit einer Landsfrau verheiratet, welche - gestützt auf die Ehe zum Beschwerdeführer - lediglich über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Zudem legt der Beschwerdeführer keine Umstände dar, welche eine Rückkehr der Ehefrau nach Bosnien und Herzegowina, wo sie bis 2007 gelebt hat, unzumutbar erscheinen liessen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus der "Reneja"-Praxis kann er foglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
 
4.
4.1. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit als verhältnismässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen, da dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Angesichts der besonderen Umstände werden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry