Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_318/2016
Urteil vom 21. Juni 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse Thurgau,
Hauptstrasse 45, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. April 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. April 2016,
in die weitere Eingabe der A.________ vom 16. Mai 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/2014 E. 1),
dass die Beschwerdeführerin erneut die von der Pensionskasse Thurgau von im Ausland lebenden Rentenbezügern halbjährlich verlangte Lebensbescheinigung beanstandet (vgl. dazu das dieselben Parteien betreffende Urteil 9C_329/2009 vom 22. Mai 2009),
dass sie sich damit nur materiell mit der Sache befasst und in keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Klage hätte eintreten sollen,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass eine rechtsgenügliche Beschwerde damit offensichtlich nicht vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann