BGer 9C_132/2016
 
BGer 9C_132/2016 vom 21.06.2016
{T 0/2}
9C_132/2016
 
Urteil vom 21. Juni 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Dezember 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 2. September 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, das Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZMB) vom 11. April 2014 aus dem Recht zu weisen und ein neues interdisziplinäres Gutachten durch unbefangene Gutachter anzufertigen. Für den Fall, dass kein neues Gutachten angefertigt werde, sei das Gutachten "punkto medizinische Befunde und erwerbliche Auswirkungen zu berichtigen. Der rheumatologische Teilgutachter, Herr Dr. med. B.________, sei aufzufordern, sein rheumatologisches Teilgutachten zu überarbeiten und die angeblichen, immer wieder vorkommenden Widersprüche des Beschwerdeführers und die Ablenkungsmanöver bei der Untersuchung der Wirbelsäule genau zu detaillieren und anzugeben, worin diese bestehen sollen." Es sei zudem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten des ZMB vom 11. April 2014 abgestellt und gestützt darauf festgestellt hat, der Versicherte sei in angestammter Tätigkeit als Gipser sowie in sämtlichen Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Rechtsanwendung, weil die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 28 ZGB verneint habe. Zudem habe das kantonale Gericht ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt, weil es die neue Rechtsprechung gemäss Art. 141 V 281 nicht berücksichtigt und keine EFL durchgeführt habe.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Beweistauglichkeit der ZMB-Expertise vom 11. April 2014 mit dem letztinstanzlich erstmals geäusserten Einwand, das psychiatrische Teilgutachten entspreche nicht den heutigen Anforderungen gemäss BGE 141 V 281. Dabei verkennt er, dass Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - das Vorliegen einer solchen wurde mit in allen Punkten überzeugenden Ausführungen gar explizit verneint - noch ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostizierte. Vielmehr vermochte er überhaupt keine Diagnose - mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - zu stellen. Die erwähnte Rechtsprechung gelangt deshalb von Vornherein nicht zur Anwendung (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298).
3.2. Im Übrigen geht der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, nicht ein und beschränkt sich stattdessen im Wesentlichen auf unzulässige (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie auf die Wiederholung von Einwendungen, die bereits das kantonale Gericht nachvollziehbar entkräftet hat. Es betrifft dies namentlich die erneute Behauptung, der rheumatologische Gutachter des ZMB, Dr. med. B.________, sei fälschlicherweise davon ausgegangen, bei der angestammten Gipsertätigkeit handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wozu sich die Vorinstanz in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids umfassend geäussert hat. Darauf kann verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. 4). Inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen der Exploration vom Rheumatologen Dr. med. B.________ in persönlichkeitsverletzender Art als Simulant bezeichnet worden. Es kann auf die zutreffenden kantonalen Erwägungen verwiesen werden, wonach die ZMB-Gutachter den Beschwerdeführer nicht der Simulation bezichtigt, indessen eine solche aufgrund starker Diskrepanzen zwischen subjektiv geklagten Beschwerden und objektiven Befunden, Ungereimtheiten zwischen Anamnese und Akten sowie zahlreicher Widersprüche nicht hätten ausschliessen können. Diese gutachterlichen Feststellungen seien schlüssig und nachvollziehbar und stimmten mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft überein (E. 4.2.1 f. des angefochtenen Entscheids). Auch auf diese Erwägungen des kantonalen Gerichts geht der Beschwerdeführer nicht näher ein und beschränkt sich stattdessen auf zwei unbehelfliche Einwände, wonach die Vorinstanz offen lasse, inwiefern er sich im Rahmen der Begutachtung widersprochen und welche Ablenkungsmanöver er dabei angewendet habe. Während der erste Einwand aktenwidrig ist - die Vorinstanz nennt explizit konkrete Beispiele wie die widersprüchlichen Angaben des Versicherten in Bezug auf Sitz- und Gehdauer oder den unter dem therapeutischen Bereich liegenden Remeron-Spiegel -, zeugt der zweite davon, dass der Beschwerdeführer sowohl die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wie auch die diesen zugrunde liegenden gutachterlichen Ausführungen der rheumatologischen Expertise offenkundig missverstanden hat: Es wurde nirgends der Vorwurf erhoben, der Versicherte habe seinerseits im Rahmen der Begutachtung Ablenkungsmanöver irgendwelcher Art durchgeführt. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das ZMB-Gutachten einzig die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt, weil dieser im Rahmen der Exploration in Widerspruch zu seinem bewussten Handeln unter Ablenkung - d.h. unbewusst - durch eine völlig freie und schmerzlose Beweglichkeit seiner Wirbelsäule imponierte.
3.3. Nichts zu seien Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Einwand, angesichts des Vorwurfs der Simulation dränge sich eine EFL auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und kantonales Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf Weiterungen - insbesondere auf die Durchführung der letztinstanzlich beantragten EFL - verzichtet haben. Eine solche ist nach der Gerichtspraxis allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (vgl. Urteil 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Die Gutachter des ZMB konnten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend genau einschätzen. Darauf, dass diese Einschätzung keineswegs auf dem Vorwurf einer Simulation gründete, sondern eine solche lediglich nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde bereits hingewiesen (vgl. zuvor E. 3.2).
4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid nach Art. 109 Abs. 3 erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner