BGer 1B_227/2016
 
BGer 1B_227/2016 vom 21.06.2016
{T 0/2}
1B_227/2016
 
Urteil vom 21. Juni 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Entsiegelungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2016 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, Gerichtspräsident.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten und übler Nachrede. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2016 wurde ein Mobiltelefon und ein Laptop sichergestellt und mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 9. Mai 2016 beschlagnahmt.
Am 19. Mai 2016 beantragte der Staatsanwalt die Entsiegelung der genannten Gegenstände. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hob mit Entscheid vom 8. Juni 2016 die Siegelung des Mobiltelefons und des Laptops auf.
 
2.
Am 10. Juni 2016 ging beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland ein Schreiben von A.________ vom 2. Juni 2016 ein. Das Zwangsmassnahmengericht liess am 10. Juni 2016 eine Kopie dieses Schreibens der amtlichen Verteidigerin von A.________ zustellen und bat sie um Mitteilung, ob dieses Schreiben im Sinne einer Beschwerde ans Bundesgericht weitergeleitet werden soll. Nachdem die amtliche Verteidigerin die Weiterleitung beantragt hatte, überwies das Zwangsmassnahmengericht mit Schreiben vom 20. Juni 2016 die Eingabe von A.________ dem Bundesgericht. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident, und Rechtsanwältin Sarah Schläppi, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli