BGer 5A_397/2016
 
BGer 5A_397/2016 vom 17.06.2016
{T 0/2}
5A_397/2016
 
Verfügung vom 17. Juni 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
 
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Juni 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann