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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_83/2016
Urteil vom 15. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Ott,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 28. März 2013 kam es zwischen X.________ und A.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. X.________ wird vorgeworfen, A.________ mit beiden Händen heftig gewürgt und dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen zu haben.
B.
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach X.________ am 23. Juni 2014 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 16. November 2015 wegen Gefährdung des Lebens. Es auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, welche es zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschob.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 31'630.80 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV) und den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt zu haben (Beschwerde S. 4 ff. und 9).
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz würdigt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen die Aussagen des Beschwerdeführers, von A.________ (Privatklägerin) sowie mehrerer Zeugen. Zudem lässt sie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 18. April 2013 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, ein Ergänzungsgutachten des IRM vom 28. Juni 2013 zur Frage einer konkreten Lebensgefahr, eine Fotodokumentation der Privatklägerin sowie die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. Stephan Bolliger (Mitunterzeichner des Ergänzungsgutachtens) anlässlich der Berufungsverhandlung in ihre Beweiswürdigung einfliessen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin in deren Wohnung zu einem Disput kam, welcher sich schliesslich ins Treppenhaus verlagerte und dort in einer tätlichen Auseinandersetzung gipfelte. Im Verlaufe dieses Streits ging der Beschwerdeführer auf die Privatklägerin los, würgte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals und drückte dabei nach oben zum Kinn hin. Weil sich die Privatklägerin mit Händen und Füssen wehrte und ein Nachbar hinzukam, liess der Beschwerdeführer schliesslich von ihr ab. Diese befand sich infolge des Würgens in einer konkreten Lebensgefahr (Entscheid S. 9 ff.).
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unzutreffend, dass er und die Privatklägerin bloss verbal gestritten hätten, ehe er Gewalt angewendet habe. Es sei ein handgreiflicher Streit erfolgt, bei dem ihn die Privatklägerin provoziert, tätlich angegriffen und verletzt habe. Erst im Anschluss daran habe er die Privatklägerin gewürgt. Seine Beweggründe seien naheliegend und bis zu einem gewissen Grad verständlich (Beschwerde S. 4 ff.). Damit greift der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im kantonalen Verfahren auf, er sei von der Privatklägerin wegen eines Disputs angegriffen worden, habe den Angriff abgewehrt und dabei die Privatklägerin wohl auch am Hals gehalten respektive zurückgestossen (vgl. vorinstanzliche Akten act. 91). Demgegenüber stellt die Vorinstanz einen Angriff der Privatklägerin nicht fest. Mithin war das massive Würgen nicht blosse Gegenwehr. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer die Privatklägerin ruhigstellen, nachdem er sie in der verbal geführten Auseinandersetzung nicht zum Schweigen bringen konnte (Entscheid S. 19). Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen unhaltbar sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Indem er wiedergibt, wie der Streit von den Beteiligten sowie Drittpersonen im kantonalen Verfahren geschildert wurde, legt er einzig dar, wie die entsprechenden Aussagen seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dieses appellatorische Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer auf seine Verletzungen hinweist. Dass sich die Privatklägerin zur Wehr setzte und der Beschwerdeführer auch selbst in Mitleidenschaft gezogen wurde, verkennt die Vorinstanz nicht.
Unter dem Titel einer Bundesrechtsverletzung (Art. 129 StGB) rügt der Beschwerdeführer eine Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Damit wirft er keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage auf. Die Kritik geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer unterstreicht, er habe die Privatklägerin nicht töten und die gemeinsame Tochter nicht zum Waisenkind machen wollen. Gegenteiliges, mithin einen Tötungsvorsatz, stellt die Vorinstanz nicht fest.
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und rügt eine Verletzung von Art. 129 StGB. Sein Verhalten könne nicht als skrupellos bezeichnet werden. Vorausgesetzt werde eine massive Gefährdung des Lebens. Die von ihm geschaffene Lebensgefahr sei nur kurz und vorübergehend gewesen. Deshalb habe nur eine moderate und keine massive Lebensgefahr bestanden. Zudem habe er die Privatklägerin nicht aus nichtigem Anlass gewürgt. Seine Beweggründe seien bis zu einem gewissen Grad verständlich (Beschwerde S. 9 ff.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe ein rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten offenbart und deshalb skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB gehandelt. Er habe die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin aus nichtigem Anlass massiv gewürgt, so dass sie sich - wenn auch nur kurzzeitig - in konkreter Lebensgefahr befunden habe (Entscheid S. 19 f.).
2.3. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis).
Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 129 StGB).
2.4.
2.4.1. Im Rahmen der Rüge der Bundesrechtsverletzung (Art. 129 StGB) entfernt sich der Beschwerdeführer wiederholt in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies ist der Fall, soweit er wie bereits vor Vorinstanz ausführt, er habe die Lebensgefahr unterschätzt und angenommen, ein Würgen sei (einzig) wegen des Erstickens gefährlich. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Diese Behauptung wurde im Übrigen von der Vorinstanz verworfen. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe um die Lebensgefährlichkeit seines Handelns gewusst. Bereits im Jahre 2008 habe er die Privatklägerin mit einer Hand gepackt und an die Wand gedrückt, so dass diese Atemnot erlitten habe und es ihr schwarz vor Augen geworden sei. Dem Beschwerdeführer sei damals der rechtsmedizinische Befund vorgehalten worden, wonach Angriffe gegen den Hals lebensgefährlich seien, da diese zu einem reflektorischen Herzstillstand und zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn führen könnten. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zu hören, soweit er einen Angriff der Privatklägerin abgewehrt haben will.
2.4.2. Die Vorinstanz hat die Skrupellosigkeit zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer wollte die Privatklägerin nach einem Disput zum Schweigen bringen. Sein Tatmotiv erscheint weder verständlich noch kann es gebilligt werden. Indem der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit beiden Händen am Hals packte und sie heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Tatmotiv und Tatmittel zeugen von einer besonderen Hemmungslosigkeit. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zutreffend zur Last, aus nichtigem Anlass gehandelt zu haben. Daran änderte selbst der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - seine Tochter nach deren Disput mit der Privatklägerin "in Schutz" nehmen wollte. In diesem Fall wäre sein Verhalten, für die Tochter Partei zu ergreifen, allenfalls einfühlsam. Gleichwohl muss die Handlung des Beschwerdeführers als gewissenlos bezeichnet werden. Es ist nicht erkennbar, wie eine verbale Auseinandersetzung mit der Privatklägerin das äusserst rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen lassen sollte.
Soweit der Beschwerdeführer die Lebensgefahr als kurz und vorübergehend und deshalb als "moderat" bezeichnet, vermag er nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Dass die Lebensgefahr von kurzer Dauer war, ist unerheblich, da auch eine bloss wenige Sekunden dauernde Lebensgefahr akut sein kann. Dass die Lebensgefahr nur vorübergehend war und sich mithin nicht verwirklichte, schliesst eine hohe Lebensgefahr offensichtlich ebenso wenig aus. Die Vorinstanz geht in Anlehnung an die Expertisen des IRM von einer konkreten Lebensgefahr aus (Entscheid S. 12; vorinstanzliche Akten act. 12/5 S. 4 und act. 12/7 S. 2). Der sachverständige Zeuge bezeichnete einen Menschen, bei dem (wie bei der Privatklägerin) durch ein Würgen Stauungsblutungen auftreten, als am Abgrund zwischen Leben und Tod stehend (vorinstanzliche Akten act. 88 S. 8). Selbst wenn die Lebensgefahr konkret aber nicht massiv war, bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers mit Blick auf seine niedrigen Beweggründe skrupellos. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO sowie das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie begründe nicht, warum sie die Auseinandersetzung als "nichtigen Anlass" bezeichne. Unklar sei auch, ob die Vorinstanz lediglich von einem rein verbalen Beitrag der Privatklägerin ausgehe. Die Vorinstanz befasse sich mit keinem Wort mit der vorgängigen Provokation und den Angriffen der Privatklägerin. Der Vorwurf ist unbegründet. Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, muss das Gericht seinen Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (s. zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz zeigt auf, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin in der zunächst verbal geführten Diskussion nicht zum Schweigen bringen konnte. Er wollte deshalb die Privatklägerin mittels physischer Gewalt ruhigstellen und reagierte nicht etwa auf einen tätlichen Angriff der Privatklägerin. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben. Die angefochtenen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum die Vorinstanz den vorausgegangenen Streit als nichtig und damit bedeutungslos bezeichnet. Daran ändert nichts, dass der Grund und der Lauf des Disputs nicht im Detail feststehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga