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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_252/2016
Urteil vom 14. Juni 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 18. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle des Kantons Zug dem 1963 geborenen A.________ einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden ab 1. Juni 2013 bis 28. Februar 2014 von monatlich durchschnittlich Fr. 843.95 bzw. jährlich maximal Fr. 10'127.40, ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 von monatlich durchschnittlich Fr. 1'002.05 bzw. jährlich maximal Fr. 12'024.60 und ab 1. Januar 2015 von monatlich durchschnittlich Fr. 1'003.80 bzw. jährlich maximal Fr. 12'045.60 zu. Nach längerer Korrespondenz über den genügenden Nachweis der Assistenzleistungen und über die korrekte Abrechnung verfügte die IV-Stelle am 9. Oktober 2015, die von A.________ eingereichten Gesamtrechnungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2013, Januar bis Dezember 2014 sowie Januar bis Juli 2015 könnten nicht abgerechnet und ausbezahlt werden; es seien ihr für diese Zeitspanne je monatliche Rechnungen einzureichen.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss die Auszahlung der Assistenzbeiträge beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. Februar 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss wiederum die Auszahlung der Assistenzbeiträge.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Bestätigung der Verweigerung der Ausrichtung von Assistenzbeiträgen für die Zeit ab Juni 2013 bis Juli 2015 Bundesrecht verletzt hat. Nicht strittig ist der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an sich.
2.2. Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 2016 zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. In Würdigung der Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe für die Abrechnung des Assistenzbeitrages trotz mehrmaliger Aufforderung der IV-Stelle nicht monatlich gesonderte Abrechnungen, sondern Gesamtabrechnungen eingereicht. Der IV-Stelle sei es jedoch - so das kantonale Gericht - nur mittels monatlicher Abrechnungen möglich, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und zu prüfen, ob die geltend gemachten Leistungen mit der Verfügung vom 7. Juli 2015 vereinbar seien. Indem die IV-Stelle daher neben dem Arbeitsvertrag mit der Assistenzperson sowie dem Nachweis der Anmeldung als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse auch die monatlichen Stundenauflistungen oder Lohnabrechnungen verlange, entspreche dies nicht nur den gesetzlichen Grundlagen und dem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, sondern auch der Verfügung vom 7. Juli 2015.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die verlangten monatlichen Abrechnungen nicht eingereicht habe, macht jedoch wie bereits im kantonalen Verfahren sinngemäss geltend, dazu sei er nicht in der Lage und es sei auch gar nicht erforderlich. Soweit seine Ausführungen überhaupt sachbezüglich sind, erhebt er keine Rügen, welche zur Bejahung einer Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen (vgl. E. 1 hievor). Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, ist die IV-Stelle auf die geforderten Unterlagen angewiesen, um den Assistenzbeitrag für die tatsächlich erbrachten Assistenzleistungen - sofern der monatliche und jährliche Maximalbeitrag nicht überschritten wird - abzurechnen und auszubezahlen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, verdient keinen Rechtsschutz. Soweit der Beschwerdeführer erneut rügt, die IV-Stelle habe ihm keinen Vorschuss entrichtet, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass einerseits auch dafür Unterlagen fehlten, und dass andererseits Sinn und Zweck des Vorschusses nicht darin bestehe, Jahre zurückliegende Assistenzleistungen zu "bevorschussen". Mit dem kantonalen Gericht bleibt sodann darauf hinzuweisen, dass es dem Versicherten nach wie vor offen steht, die geforderten Abrechnungen einzureichen. Ihm wurde denn auch mit Mitteilung vom 30. Oktober 2015 Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags gewährt, mittels welcher Unterstützung beim Zusammenstellen der monatlichen Abrechnungen beansprucht werden kann. Beim angefochtenen Entscheid hat es damit sein Bewenden.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch