BGer 6B_397/2016
 
BGer 6B_397/2016 vom 08.06.2016
{T 0/2}
6B_397/2016
 
Urteil vom 8. Juni 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 30. September 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 30. September 2015 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Ihre Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn