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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_292/2016
Urteil vom 8. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. März 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. März 2016 mit Eingabe vom 5. Mai 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace-Beleg und wie auf dem Entscheid handschriftlich vermerkt ist am 4. April 2016 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 4. Mai 2016 ablief;
dass die vorliegende, vom 5. Mai 2016 datierte Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post am 6. Mai 2016 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer