BGer 2C_680/2015
 
BGer 2C_680/2015 vom 07.06.2016
{T 0/2}
2C_680/2015
 
Urteil vom 7. Juni 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
gegen
Y.________ Gebäudetechnikverband, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Huwiler.
Gegenstand
Berufsbildung; Kostenbeteiligung für
überbetriebliche Kurse,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2015.
 
Erwägungen:
1. Dem Y.________ Gebäudetechnikverband (nachfolgend: Y.________; Verband) wurde die Durchführung der zur beruflichen Grundbildung zählenden obligatorischen überbetrieblichen Kurse für den Spenglerberuf übertragen.
Die X.________ AG war ursprünglich Mitglied des Verbands, trat jedoch per Ende 2006 aus. Die X.________ AG bildet Spenglerlehrlinge aus, welche namentlich auch in den Jahren 2007 und 2008 die von Y.________ angebotenen überbetrieblichen Kurse besuchten. Die dafür anfallenden Kurskosten hat die X.________ AG jedoch grösstenteils nicht bezahlt.
Mangels Verfügungskompetenz des kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (vgl. Urteil 2C_768/2012 vom 29. April 2013) reichte der Verband am 12. November 2013 eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die X.________ AG ein. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage gut und es verpflichtete die X.________ AG, dem Verband einen Betrag von Fr. 20'355.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 führt die X.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die Vorinstanz, Y.________ sowie sinngemäss auch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 wurden der X.________ AG die Vernehmlassungen zugestellt und eine Frist für eine fakultative Stellungnahme angesetzt. Innert dieser Frist erfolgten jedoch keine Bemerkungen der X.________ AG zum Vernehmlassungsergebnis.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:
2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) kann, wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) sieht diesbezüglich vor, dass die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für überbetriebliche Kurse die Vollkosten nicht übersteigen darf. Diese Regelung konkretisiert das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip im Abgaberecht (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt acht Lernende der Beschwerdeführerin an den überbetrieblichen Kursen von Y.________ teilgenommen haben. Sodann wehrt sich die Beschwerdeführerin auch nicht grundsätzlich gegen die Kostenbeteiligungspflicht. Sie erachtet jedoch die verlangten Beiträge als übersetzt; dies insbesondere im Vergleich mit der geringeren Kostentragungspflicht von Y.________-Mitgliedern.
2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Verwaltungsgericht sei ihren Ausführungen nicht gefolgt, sondern habe betreffend die Höhe der Vollkosten für die überbetrieblichen Kurse einseitig auf die blossen Behauptungen von Y.________ abgestellt. Namentlich habe die Vorinstanz auch dem Beweisantrag nicht entsprochen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Einwendungen darauf abzielt, dass die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht nachgewiesen sei, ist ihre Rüge unbegründet. Entgegen ihren Ausführungen hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Vollkosten des Beschwerdegegners für die überbetrieblichen Kurse keineswegs nur auf dessen Parteibehauptungen abgestellt, sondern es hat festgestellt, dass die Angaben von Y.________ durch Auszüge aus der Bilanz sowie durch Lohnausweise und Zinsbescheinigungen belegt werden, wobei die Bilanz von Y.________ durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft werde. Ebenso hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Verlegung der Vollkosten auf die einzelnen Kurstage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, zumal die von Y.________ gewählte Methode den Vorgaben der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) entspreche und überdies zur Wahrung der Praktikabilität auch eine gewisse Schematisierung zulässig erscheine.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise bestritten. Sie leitet die angebliche Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Berechnungen im Wesentlichen einzig aus einem Vergleich mit den ihr verrechneten Kurskosten der Jahre 2005 und 2006 ab und behauptet, dass sie nun als Nichtmitglied von Y.________ einen übermässig höheren Betrag bezahlen müsse als die Verbandsmitglieder. Diese Einwendungen erweisen sich indes bereits deshalb als untauglich, weil die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Rechnungsbeträge eine andere Zeitperiode betreffen als die streitbetroffene Kurse, welche in den Jahren 2007 und 2008 stattfanden. Dass von Nichtmitgliedern eine höhere Kostenbeteiligung verlangt werden kann als von Verbandsmitgliedern, entspricht wie aufgezeigt dem expliziten Gesetzeswortlaut. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, steht es der Beschwerdeführerin frei, die für sie wirtschaftlich günstigste Variante zu wählen, indem sie entweder dem Verband beitritt und von den Vergünstigungen profitiert oder Nichtmitglied bleibt und entsprechend höhere Kursbeiträge bezahlt.
2.4. Die Leistungen der allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds könnten auf den vorliegenden Prozessgegenstand höchstens einen indirekten Einfluss haben. Soweit damit die vom Beschwerdegegner durchgeführten überbetrieblichen Kurse subventioniert würden, müsste die daraus resultierende Vergünstigung den Verbandsmitgliedern und den Nichtmitgliedern proportional in gleichem Masse zugute kommen (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311] i.V.m. Art. 60 Abs. 3 BBG). Indes hat die Beschwerdeführerin nie substantiiert dargelegt, dass eine solche Subventionierung durch den allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds der Branche tatsächlich stattgefunden hat, sondern sie beschränkt sich diesbezüglich auf Mutmassungen, welche sie auf den früheren Wortlaut des Fondsreglements abstützt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss vorliegend nicht untersucht werden: Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die Träger der Berufsbildungsfonds die Verwendung der Fondsbeiträge jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde - dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) - auszuweisen haben; aus den beim SBFI eingereichten Jahresrechnungen gehe hervor, dass keine Leistungen zur finanziellen Unterstützung von überbetrieblichen Kursen des Beschwerdegegners erbracht wurden. Zur Vernehmlassung des WBF äusserte sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Möglichkeit nicht, so dass die Ausführungen des Departements als unbestritten gelten und sich weitere Abklärungen zum Leistungsumfang der allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds im vorliegenden Verfahren erübrigen.
3. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausserdem eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler