BGer 2C_439/2016
 
BGer 2C_439/2016 vom 31.05.2016
{T 0/2}
2C_439/2016
 
Urteil vom 31. Mai 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2016.
 
Erwägungen:
1. X._______, welcher sich unter Verwendung einer falschen Identität in der Schweiz aufhielt, wurde im Januar 2005 vom Kreisgericht X Thun insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und wegen Geldwäschereidelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Am 25. August 2006 verfügte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen X._______ eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Im Februar 2012 reiste der Beschwerdeführer wieder ein, worauf ihm gestützt auf slowenische Ausreisepapiere eine bis 31. Mai 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde; seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder reisten im Dezember 2013 ein. Nachdem sich die slowenischen Ausweispapiere als Fälschungen erwiesen hatten, wurde X._______ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Mai 2014 wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das AuG zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wurden im Oktober 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Mit Verfügung vom 14. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die bis 31. Mai 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von X._______ und bestätigte diesen Widerruf mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015. Ein dagegen von X._______ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche in dem Umfang zulässig ist, wie sie sich gegen den Widerruf einer bis Ende Mai 2017 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG) und weder gegen seine Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4) noch gegen die Verweigerung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen) richtet, ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. Soweit die Beschwerde gegen die Wegweisung wegen Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegen genommen werden kann (vgl. Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.3), ist sie in demselben Verfahren abzuweisen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 109 BGG); nicht einzutreten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde insoweit, als sich der Beschwerdeführer, welcher gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung über keine in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigte Familienangehörige verfügt, ohne substanziierte Ausführungen zu seinem rechtlich geschützten Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 115 lit. b, Art. 116 BGG) gegen die Verweigerung der Härtefallbewilligung richtet (Urteile 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.2, E. 2.3; 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 100 ff.).
2.1. Beim derzeitigen Stand des Dossiers und aufgrund des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Er verstösst insbesondere weder gegen die Vorgaben des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) noch gegen Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs; VEP; SR 142.203), wonach Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen "widerrufen oder nicht verlängert werden" können, "wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt" sind. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer und nicht, wie mit gefälschten Ausweispapieren geltend gemacht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, weshalb er dem Anwendungsbereich des FZA nicht untersteht (Art. 1
2.2. Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer auch die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Die vorinstanzliche Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) des Widerrufs der gestützt auf gefälschte Ausweispapiere erlangten EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung ist nicht zu beanstanden: Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des wegen Drogen- und Geldwäschereidelikten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers überwiegt sein und das Interesse der erst Ende 2013 eingereisten, hier nicht verwurzelten Ehefrau und deren Kinder an einem Verbleib in der Schweiz; die Verwendung gefälschter Ausweispapiere im Jahr 2012 zur Erhältlichmachung einer Aufenthaltsbewilligung ist sicher nicht geeignet, das Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung positiv zu beeinflussen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, auf welches verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannte, lässt auch eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Handgelenks des Beschwerdeführers die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen und begründet, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, insbesondere kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 2 oder Art. 3 EMRK (vgl. Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3.1; zur Abgrenzung der Verhältnismässigkeitsprüfung von der Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung vgl. Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.3).
2.3. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, das angefochtene Urteil verletze Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in einem Konventionsstaat. Die konventionsrechtliche Garantie kann jedoch in Konstellationen berührt sein, in welchen eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz 
3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer, der unterliegt, hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Das Bundesgericht erkennt:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall