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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1319/2015
Urteil vom 26. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Diebstahl, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. September 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 19. und dem 20. August 2011 in einem Ferienhaus in A.________, wo er mit anderen Personen einen Teil des Wochenendes verbrachte, einen Wakeboardhelm, zwei Bodyboards, Fellfinken sowie einen iPod im Gesamtwert vom Fr. 464.-- entwendet. Das Landgerichtspräsidium Uri erklärte X.________ am 25. Juni 2013 des Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe aus dem Jahre 2011 verzichtete es.
B.
Gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums erhob X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Uri sprach ihn am 15. September 2015 vom Vorwurf des Diebstahls frei.
Das Obergericht erwägt, dass die X.________ belastenden Indizien sich einzig aus den Aussagen von B.________ ergeben würden. X.________ habe während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und habe sich erstmals im Berufungsverfahren zur Sache geäussert. Er habe unter anderem erklärt, dass er von der ersten Instanz für eine Tat verurteilt worden sei, die er nicht begangen habe. Als er von der Polizei kontaktiert worden sei, habe er sich mitten in den Prüfungen befunden. Weil er sich noch in der Probezeit der im Jahre 2011 bedingt ausgesprochenen Strafe befunden habe, habe er sich grosse Sorgen um seine berufliche Zukunft gemacht. B.________ habe ihn gedrängt, ihr ein Angebot zu machen. Er habe mit allen Mitteln versucht, die Sache aussergerichtlich zu bereinigen, wobei er immer zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Um die Sache so schnell wie möglich aus der Welt zu schaffen, habe er B.________ gesagt, dass er ihr die abhanden gekommenen Gegenstände bezahle. Das Obergericht hält fest, dass die Aussagen von X.________ glaubhaft und nachvollziehbar seien. Damit stehe Aussage gegen Aussage. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich B.________ und X.________ an jenem Wochenende vom 19. auf den 20. August 2011 gestritten hatten. Ihr Verhältnis sei insofern nicht konfliktfrei und die Aussagen von B.________ seien mit der nötigen Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen. Aufgrund unüberwindbarer Zweifel an der Schuld von X.________ sei dieser freizusprechen.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und X.________ sei wegen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich zur Begründung des Freispruchs ausschliesslich auf Aussagen gestützt, die der Beschwerdegegner im Rahmen des letzten Wortes (Art. 347 Abs. 1 StPO) gemacht habe. Derartige Äusserungen seien unverwertbar, zumal Privatklägerschaft und Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr hätten, dazu Stellung zu nehmen.
1.2. Die Vorinstanz stützt sich auf eine in der Literatur vertretenen Meinung, wonach beweisrelevante Äusserungen oder Geständnisse im Rahmen des letztes Wortes prozessual nicht verwertbar seien, aber zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 349 StPO führen können (GUT/FINGERHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 347 StPO). Zur Begründung verweisen die Autoren auf die Urteile 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 und 6P.11/2001 vom 18. September 2001, in welchen das Bundesgericht erwägt, dass das letzte Wort dem Angeklagten ermögliche, nach formellem Abschluss des Beweisverfahrens zur Anklage Stellung zu nehmen. Das Gericht solle unter dem Eindruck des Schlusswortes in die Beratung gehen. Neue Beweisanträge soll der Angeklagte in diesem Verfahrensabschnitt jedoch grundsätzlich nicht mehr stellen können (Urteile 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 4.3.2; 6P.11/2001 vom 18. September 2001 E. 2b/bb). Diese Entscheide sind in Anwendung des damals noch kantonalen Prozessrechts ergangen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass Aussagen im Rahmen des Schlusswortes nicht verwertbar sein sollen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein soll. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Privatklägerschaft oder die Staatsanwaltschaft könne zu diesem Zeitpunkt zu den Aussagen der angeklagten Person nicht mehr Stellung nehmen. Es ist Aufgabe des urteilenden Gerichts, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieses im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen seines Schlusswortes keine Beweisanträge gestellt, weshalb die Frage offenbleiben kann, ob solche unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung zulässig sind.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz erwähne die E-Mail vom 9. Dezember 2011 nicht, in welcher der Beschwerdegegner B.________ eine Entschädigung für die entwendeten Gegenstände angeboten hätte. Dieses Angebot sei nicht verständlich, wenn der Beschwerdegegner den Diebstahl nicht begangen hätte. Auch setze sich die Vorinstanz nicht mit den Aussagen von B.________ auseinander, welche, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdegegners, glaubhaft seien. Jedenfalls hätte die Vorinstanz - zumal eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege - B.________ und C.________ einvernehmen müssen, um sich ein umfassendes Bild zu machen.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bestehen vorliegend keine direkten Beweise, sondern nur Indizien für den behaupteten Diebstahl. Aus den Aussagen von B.________ folgt nicht zwingend, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Dass jemand, der keine Straftat begangen hat, einem Dritten eine Entschädigung anbietet, um auf diese Weise ein drohendes Strafverfahren abzuwenden, ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdegegners folgt. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kritisiert, erschöpfen sich ihre Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
2.4. Nach Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren unter anderem dann zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa bei Aussage gegen Aussage. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, gilt dies sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren, denn die Beweiserhebung durch das Erstgericht kann die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsgerichts nicht ersetzen (Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2).
B.________ gab nicht an, gesehen zu haben, wie der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfene Tat verübte. Sie berichtete lediglich über Umstände, die der Beschwerdegegner nicht in Frage stellt und die nicht zwingend auf seine Täterschaft schliessen lassen. Auch bei C.________ ist nicht anzunehmen, dass dieser die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Tat unmittelbar wahrnahm. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Berufungsverfahren war nicht erforderlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses