BGer 6F_12/2016
 
BGer 6F_12/2016 vom 25.05.2016
{T 0/2}
6F_12/2016
 
Verfügung vom 25. Mai 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Gesuchstellerinnen,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revision des Urteils 6B_207/2016 vom 21. März 2016.
 
Erwägungen:
Das Revisionsgesuch wurde mit Schreiben vom 23. Mai 2016 zurückgezogen.
 
 Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn