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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_561/2016
Urteil vom 24. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bedingte Entlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Zürich wies ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug am 13. Juli 2015 ab. Im Beschwerdeverfahren wies auch das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um bedingte Entlassung am 23. April 2016 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei zu entlassen und in sein Heimatland zu überstellen.
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer befasst sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der bedingten Entlassung nicht. Er erhebt zum einen unsubstanziierte Vorwürfe gegen seinen früheren amtlichen Verteidiger, aus denen nicht ersichtlich wird, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Im Übrigen kritisiert er unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung seine seinerzeitige Verurteilung, die heute nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn