BGer 5A_363/2016
 
BGer 5A_363/2016 vom 19.05.2016
{T 0/2}
5A_363/2016
 
Urteil vom 19. Mai 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 11. April 2016.
 
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 11. April 2016 (xxx) hob der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Bern nach Abschluss des "Bundesgerichtsverfahrens yyy" die Sistierung des Verfahrens auf. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung.
2. 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid, der die Sistierung des Berufungsverfahrens aufhebt, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Vom Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der hier nicht vorliegt, abgesehen, ist die Beschwerde nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer darzutun (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihm aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
3. Auf die offensichtlich unzulässige und insgesamt betrachtet rechtsmissbräuchliche Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Das Bundesgericht behält sich vor, in Zukunft rechtsmissbräuchliche Eingaben der vorliegenden Art, insbesondere rechtsmissbräuchliche Beschwerden oder Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden