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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_312/2016
Verfügung vom 18. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Amt für Finanzen
des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. März 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 28. April 2016 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. März 2016 mit Schreiben vom 14. Mai 2016 zurückgezogen hat,
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 3 BGG) abzuschreiben ist,
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden