BGer 8C_239/2016
 
BGer 8C_239/2016 vom 13.05.2016
{T 0/2}
8C_239/2016
 
Urteil vom 13. Mai 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 27. Oktober 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. April 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 18. April 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten in einem ersten Schritt zur Auffassung gelangt ist, beim vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus geltend gemachten Leiden fehle es an einem klar fassbaren unfallursächlichen organischen Korrelat,
dass sie weiter ausführte, obwohl das Beschwerdebild organisch nicht hinreichend fassbar sei, führe dies allein noch nicht zum Leistungsausschluss des Unfallversicherers, habe der Beschwerdeführer doch beim Unfall vom 27. Juli 2012 einen Beschleunigungsmechanismus der HWS erlitten, was eine gesonderte Kausalitätsprüfung nach dem vom Bundesgericht hierfür aufgestellten Kriterienkatalog nach 134 V 109 E. 10.3 erheische,
dass es in einem nächsten Schritt diese Prüfung vornahm und dabei zum Schluss gelangte, dem Auffahrunfall vom 27. Juli 2012 könne für das über den 31. Oktober 2013 hinaus geklagte Beschwerdebild keine massgebende Bedeutung (mehr) zugesprochen werden, weshalb der Unfallversicherer auf diesen Zeitpunkt hin nicht nur seine Leistungen habe einstellen dürfen, sondern auch den Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu Recht verneint habe,
dass der Beschwerdeführer zwar das Verneinen der Unfallkausalität unter Hinweis auf seinen aktuellen Gesundheitszustand beanstandet, ohne indessen auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, geschweige den aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG vorgenommen haben sollte oder dem angefochtenen Entscheid sonst ein Rechtsfehler anhaften könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel